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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_42/2016   {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. April 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft mit (gerichtlich bestätigter) Verfügung vom 21. Oktober 2009 einen Rentenanspruch der 1962 geborenen A.________ verneint hatte, meldete sich diese im Januar 2012 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Gestützt auf medizinische, erwerbliche und hauswirtschaftliche Abklärungen ermittelte die IV-Stelle, welche die Versicherte als Teilerwerbstätige (50 %) betrachtete, einen Invaliditätsgrad von 8 %, weshalb sie den Anspruch auf IV-Rente wiederum ablehnte (Verfügung vom 6. Februar 2015). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 8. Oktober 2015 ab. 
 
C.   
A.________ reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und "die Vorinstanz anzuweisen, ein gerichtliches medizinisches Gutachten betr. der Frage der Arbeitsfähigkeit" anzuordnen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen von einer Vernehmlassung abgesehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als streitiges Element des geltend gemachten Anspruches auf eine Invalidenrente erforderlichen Rechtsgrundlagen in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt. Es wird auf die Erwägungen 3 bis 5 des angefochtenen Entscheides verwiesen. 
 
2.   
Die Vorinstanz hat gestützt auf die Administrativgutachten der Dres. med. C.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 12. März 2012 und B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2013 die Auffassung der IV-Stelle gemäss ihrer Verfügung vom 6. Februar 2015 bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin aus somatischer und psychiatrischer Sicht in sämtlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Umfang von 85 % arbeitsfähig sei. Für die folgende Zeit gelangte das kantonale Gericht im Hinblick auf die geltend gemachten Operationen (Diskektomie L4/5 vom 30. März 2014, Re-Diskektomie L4/5 vom 12. April 2014 und Re-Dekompression mit Débridement vom 30. April 2014) unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden ÄrztInnen Dres. med. D.________ (Spital E.________), F.________ und G.________ vom 26. September, 14. sowie 20. Oktober 2014 zum Ergebnis, der somatische Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung durch Dr. med. C.________ "vorübergehend" verschlechtert; da "aber die Versicherte seit längerer Zeit nicht mehr bei der Rheumatologin Dr. F.________ in Behandlung war und zudem keine aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte vorliegen", sei "in Bezug auf die Rückenbeschwerden davon auszugehen, dass der weitere Heilungsverlauf positiv verlaufen ist". Mit Recht rügt die Beschwerde diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG), weil damit der erwähnte Bericht des Spitals E.________, Orthopädie, Spinale Chirurgie, vom 26. September 2014 nicht entkräftet wird, welcher der Beschwerdeführerin unter detaillierter Angabe der postoperativen  und weiteren diskopathologischen, insbesondere  degenerativen Befunde in den Nachbarbereichen von L4/5, bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie eine starke Einschränkung in der Haushaltführung attestiert.  
 
3.   
Aus diesen Gründen ist bezüglich der Verhältnisse an der Wirbelsäule eine Aktenergänzung geboten. Da es sich um einen punktuellen Abklärungsbedarf handelt, rechtfertigt es sich, die Sache nicht, wie beantragt, an die Vorinstanz, sondern an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). 
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin als Obsiegende zu betrachten. Entsprechend sind die Partei- und Gerichtskosten zulasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen (Art. 66, Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 8. Oktober 2015 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 6. Februar 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird zu Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. April 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger