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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 256/02 
 
Urteil vom 1. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
X.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter, Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 10. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 18. April 2002 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Anspruch von X.________ (geb. 1967) auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2000 bis 8. Januar 2001, verneinte ihn aber für die Periode vom 9. Januar bis 30. September 2001. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. September 2002 ab. 
X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm für die Zeit vom 9. Januar bis 30. September 2001 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a), namentlich bei arbeitslosen Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (ARV 1993/94 Nr. 30 S. 216 Erw. 3b), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 9. Januar bis 30. September 2001. 
 
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor und während dieser Periode aktiv am Aufbau der Firma A.________ AG mitgewirkt hat (Statutenerstellung am 9. Januar 2001; Handelsregistereintrag am 18. Januar 2001; Miete von Geschäftsräumen, Einschuss von Darlehen) und für diesen Betrieb als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift eingetragen wurde. Ab Februar 2001 hat er dort ein Pensum absolviert, das nahe an eine Vollbeschäftigung herankam. Eine derart hohe Auslastung hätte ihm nicht erlaubt, daneben anderweitig noch eine Vollzeitstelle zu versehen. Zudem waren seine Arbeitsbemühungen qualitativ (viele telefonische Blindanfragen bei potentiellen Arbeitgebern) und quantitativ (mit Ausnahme von März 2001 höchstens 3 Bewerbungen pro Monat) fortlaufend ungenügend. Dies belegt, dass er in erster Linie an der Weiterführung seiner selbstständigen Tätigkeit und nicht am Finden einer Anstellung interessiert war. Unter solchen Umständen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tat zu verneinen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anfänglich normalerweise noch fehlenden Einnahmen mit der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zu überbrücken (ARV 2002 S. 55 Erw. 2b, 2000 Nr. 5 S. 26 Erw. 2a). An diesem Ergebnis vermögen die gegenteiligen Willensbeteuerungen des Versicherten nichts zu ändern. 
 
Im Übrigen müsste der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch deshalb verneint werden, weil der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift eine arbeitgeberähnliche Stellung in der A.________ AG inne hielt. Damit war er einerseits vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und kam anderseits sein Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung angesichts der Tatsache, dass er seine arbeitgeberähnliche Position in der hier streitigen Zeitspanne durchgehend beibehielt, rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 234, insbesondere 237 Erw. 7) einer missbräuchlichen Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gleich. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 1. Mai 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: