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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 854/05 
 
Urteil vom 1. Mai 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
A.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Christine von Fischer, Zentralplatz 51, 2501 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 21. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1953 geborene A.________ war vom 19. Oktober 1992 bis 31. Dezember 1999 als Dachdecker bei der Firma B.________ angestellt gewesen. Am 5. Juli 2000 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Nackenprobleme sowie erhöhten Blutdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an. Die IV-Stelle Bern holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. August 2000 sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ein; ferner veranlasste sie eine Begutachtung durch Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, (Expertise vom 5. Januar 2001). Des Weitern überprüfte sie die Leistungsfähigkeit im Rahmen eines vom 17. April 2001 bis 16. Februar 2002 dauernden Einsatzes in der Eingliederungsstätte V.________, anlässlich welchem der Versicherte insbesondere ein Arbeitstraining im Bereich Mechanik/CNC sowie Kontrolle absolvierte (Bericht vom 27. Februar 2002). In ihrem Bericht vom 21. März 2002 erklärte die Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle die beruflichen Abklärungsmassnahmen für abgeschlossen. Gestützt darauf erachtete die Verwaltung es am 8. Mai 2002 verfügungsweise für zumutbar, dass der Versicherte ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte. Mit Verfügung vom 25. September 2002 sprach sie ihm berufliche Vorkehren in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die interne Stellenvermittlung zu. Beide Rechtsakte blieben unangefochten. 
A.b Nachdem die Abteilung Berufliche Eingliederung mit Schlussbericht vom 31. Juli 2003 zum Ergebnis gelangt war, eine berufliche Eingliederung sei nicht möglich, da sich der Versicherte dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande fühle, und die Prüfung des Rentenanspruchs empfohlen hatte, zog die IV-Stelle Berichte des PD Dr. med. C.________, Leiter Ambulatorium, Spital I.________, vom 8. April 2003, des PD Dr. med. C.________ und der Frau Dr. med. W.________ (Assistenzärztin) vom 22. Oktober 2003, des Dr. med. G.________ vom 8. Dezember 2003, des Dr. med. R.________, Neurochirurgie FMH, vom 15. Dezember 2003 sowie des PD Dr. med. C.________ und des Dr. med. M.________ (Assistenzarzt) vom 25. Juni 2004 bei. Am 22. Juni 2004 erfolgte eine internistische, rheumatologische sowie psychiatrische Untersuchungen beinhaltende Begutachtung im Institut F.________ (Expertise vom 18. August 2004). Auf dieser Basis wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab (Verfügung vom 5. Oktober 2004), woran sie - auf Einsprache (samt Bericht des PD Dr. med. C.________ und der Frau Dr. med. S.________ [Assistenzärztin] vom 27. September 2004) sowie einen weiteren Bericht des Dr. med. G.________ vom 23. Dezember 2004 hin - mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 festhielt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 21. Oktober 2005). 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien nach Durchführung namentlich ergänzender medizinischer Abklärungen die ihm zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung neu festzusetzen. Eventualiter sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2005 lässt A.________ einen Bericht des Dr. med. Y.________, FMH Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, vom 29. November 2005 nachreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 8. Mai 2002 hatte die IV-Stelle - in Bestätigung ihres Vorbescheides vom 8. April 2002 - verfügt, in Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit (mittelschwere körperliche Belastung, Möglichkeit, die Arbeitsposition gelegentlich zu wechseln) sei der Beschwerdeführer zumutbarerweise in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dieser Rechtsakt blieb unangefochten. Nachdem die interne Abteilung Berufliche Eingliederung Ende Juli 2003 zum Schluss gelangt war, dass keine berufliche Eingliederungsmassnahmen mehr angezeigt seien und die Rentenfrage zu prüfen sei, nahm die Verwaltung erneut Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 hielt sie, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005, an der Rentenablehnung fest. 
1.2 Entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts ist angesichts dieser Sachlage davon auszugehen, dass die IV-Stelle nach der erstmaligen - rechtskräftigen - Verneinung des Rentenanspruchs die gesundheitlichen Verhältnisse nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsvorkehren abermals im Rahmen einer von Amtes wegen initiierten Revision überprüfte und gestützt darauf eine rentenbegründende Invalidität wiederum verneinte. 
 
Zu beurteilen ist daher, ob seit der erstmaligen Leistungsablehnung (Verfügung vom 8. Mai 2002) bis zum Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderungen eingetreten sind, welche - mit dem Beschwerdeführer - die Zusprechung einer Rente rechtfertigten. 
2. 
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 131 V 11 Erw. 1, 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). 
2.2 Da der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruches sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des IVG und der IVV - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung (BGE 131 V 11 Erw. 1, 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). 
2.2.1 Zu beachten ist indessen, dass der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 fallen könnte, sodass sich der rechtserhebliche Sachverhalt bereits vor In-Kraft-Treten des ATSG und der ATSV verwirklicht hätte. In intertemporalrechtlicher Hinsicht hätte dies, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, rechtsprechungsgemäss zur Folge, dass bei der Berechnung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals noch geltenden Bestimmungen des IVG (namentlich Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) abzustellen ist (BGE 130 V 445; vgl. auch BGE 130 V 330 ff. Erw. 2). Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). Im Rahmen der 4. IV-Revision wurde in Art. 28 Abs. 1 IVG sodann eine neue Abstufung des Rentenanspruchs verankert, indem nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und von mindestens 60 % drei Viertel einer ganzen Rente gewährt werden, während Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einer Invalidität von mindestens 70 % besteht. Bei Bejahung einer vor dem In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision noch nach früherem Recht entstandenen Rentenberechtigung wäre daher allenfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2004 eine Modifizierung des Leistungsanspruchs in Betracht fällt. 
2.2.2 Anzufügen bleibt, dass das ATSG auch hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine grundlegenden Neuerungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. 
3. 
3.1 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer seit anfangs Januar 1997 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker nachzugehen. 
3.1.1 Dr. med. G.________ hatte mit Bericht vom 14. August 2000 festgehalten, dem Versicherten sei eine 50 %ige Arbeit mit wechselnder Sitz- und Stehdauer unter Vermeidung von Heben von Gewichten über 10 kg während fünf Stunden täglich zumutbar. Frau Dr. med. L.________ erachtete demgegenüber in ihrem Gutachten vom 5. Januar 2001 eine adaptierte Tätigkeit ohne Einschränkung während acht Stunden an fünf Wochentagen für möglich. Die Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle war im Schlussbericht vom 21. März 2002 zum Ergebnis gelangt, dass der Versicherte nach seinem vom 17. April 2001 bis 16. Februar 2002 dauernden Aufenthalt in der Eingliederungsstätte V.________ in der freien Wirtschaft für ein Normalpensum im Bereich Mechanik/CNC-Anwendung oder Kontrollarbeiten vermittelbar sei. 
3.1.2 Mit Stellungnahme vom 8. April 2003 gab PD Dr. med. C.________ an, der Versicherte leide an einer schwer einstellbaren essentiellen arteriellen Hypertonie, an einem chronischen lumbovertebralen Schmerz-Syndrom sowie an unklaren Schwindel-Anfällen. Obwohl keine Ursache für die Schwindel-Anfälle hätten gefunden werden können, seien diese durch Blutdruck-Schwankungen im Rahmen der aktuell noch schlecht eingestellten arteriellen Hypertonie erklärbar. Der Beschwerdeführer leide unter einem hartnäckigen Schlaf-Apnoe-Syndrom, das zu unkontrollierten Störungen des Wachheitszustandes führe. In diesem Zusammenhang und infolge zusätzlicher chronischer Rückenbeschwerden sei der Patient - jedenfalls bis zur besseren Einstellung der arteriellen Hypertonie und des Schlaf-Apnoe-Syndroms - als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten. In seinem Bericht vom 8. Dezember 2003 bezeichnete Dr. med. G.________ eine Reintegration des Versicherten in den Arbeitsprozess als begrüssenswert und auch Dr. med. R.________ hielt am 15. Dezember 2003 dafür, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit ohne Einschränkungen während acht bis neuen Stunden täglich einsatzfähig sei. Die gleichen Schlussfolgerungen zogen die Gutachter des Instituts F.________ auf Grund der am 22. Juni 2004 vorgenommenen polydisziplinären Untersuchungen in ihrer Expertise vom 18. August 2004, wonach dem Versicherten aus internistischer, rheumatologischer sowie psychiatrischer Sicht körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten medizinisch-theoretisch ganztägig ohne Leistungseinschränkungen zuzumuten seien. Demgegenüber hatten PD Dr. med. C.________ und Dr. med. M.________ in ihrem Bericht vom 25. Juni 2004 vermerkt, die erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen (ausgeprägte Schwindelsymptomatik, chronische, grösstenteils therapieresistente Rückenschmerzen, lumbal und zervikal, Schlafstörungen) verunmöglichten es dem Versicherten, eine geregelte Arbeit auszuüben. 
3.2 Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage erhellt, dass dem Beschwerdeführer für den vorliegend massgeblichen Zeitraum (vgl. Erw. 1.2 in fine hievor) vor dem Hintergrund einer weitgehend unveränderten Diagnosestellung eine - mit Ausnahme der Beurteilung durch PD Dr. med. C.________ - vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert worden ist. Insbesondere die im Rahmen der Begutachtung im Institut F.________ beigezogenen Experten haben in diesem Zusammenhang einlässlich und in allen Teilen nachvollziehbar dargelegt, dass, entgegen den Angaben des PD Dr. med. C.________, weder die festgestellte arterielle Hypertonie - und allfällige, darauf zurückzuführende Schwindelepisoden - noch das leichte Schlafapnoe-Syndrom geeignet sind, das erwerbliche Leistungsvermögen in erheblicher Weise zu schmälern. Im Übrigen handelt es sich, wie die Gutachter im Weitern erläutern, bei beiden Beschwerdebildern (auch) um Folgeerscheinungen der vorhandenen Adipositas, welcher indessen, worauf bereits das kantonale Gericht zutreffend hingewiesen hat, durch eine im Rahmen der dem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht als zumutbar zu betrachtenden Gewichtsreduktion Rechnung zu tragen wäre. Anderweitige Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit in gravierendem Ausmasse zu vermindern vermöchten, sind sodann nicht erkennbar. 
3.3 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände ändern an diesem Ergebnis nichts. 
3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf das Gutachten des Instituts F.________ vom 18. August 2004 könne nicht abgestellt werden, da es auf einmaligen Untersuchungen vom 22. Juni 2004 beruhe, ist ihm entgegenzuhalten, dass für den Aussagegehalt eines Arztberichtes einzig massgeblich ist, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (BGE 125 V 352 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 23 f.). Konkrete Hinweise, welche gegen die Zuverlässigkeit der betreffenden Unterlagen sprechen, liegen, wie im angefochtenen Entscheid richtig erkannt wurde, nicht vor. Vielmehr ist gerade bei hausärztlichen Stellungnahmen grundsätzlich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Dieser Vorbehalt hat auch für einen Patienten über einen längeren Zeitraum regelmässig behandelnde Spezialärzte zu gelten (Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). 
3.3.2 Der Umstand allein, dass die Experten des Instituts F.________ ihre Schlussfolgerungen ohne Kenntnis des Berichtes des PD Dr. med. C.________ und des Dr. med. M.________ vom 25. Juni 2004 getroffen haben, vermag den Beweiswert des Gutachtens sodann nicht zu entkräften. Dem Versicherten wird im erwähnten Bericht unter Hinweis auf die bestehenden Beschwerden pauschal jedwede berufliche Tätigkeit abgesprochen, was in Anbetracht der von den übrigen beteiligten Ärzten übereinstimmend bejahten vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung ohnehin eher undifferenziert anmutet. Weder der Bericht des PD Dr. med. C.________ und der Frau Dr. med. W.________ vom 22. Oktober 2003 noch derjenige des PD Dr. med. C.________ und der Frau Dr. med. S.________ vom 27. September 2004 enthalten alsdann Angaben zur Arbeitsfähigkeit. 
3.3.3 In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2004 stützte Dr. med. G.________ sich bei der Beurteilung des noch vorhandenen Leistungsvermögens einzig auf die subjektiven Angaben und Gefühle des Versicherten ab, ohne sich jedoch einlässlich zu den Gründen zu äussern, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sein sollte, während am 14. August 2000 immerhin ein 50 %iger Arbeitseinsatz und auch am 8. Dezember 2003 noch eine Integration in den Arbeitsprozess befürwortet worden waren. 
3.3.4 Die am 18. Februar 2005 durchgeführte Neurolyse des Nervus ulnaris rechts mit submuskulärer Vorverlagerung nach Learmonth (vgl. Bericht des Dr. med. Y.________ vom 29. November 2005) betrifft sodann den Gesundheitszustand nach Erlass des für die Prüfungsbefugnis zeitlich relevanten Einspracheentscheides vom 11. Februar 2005 (vgl. Erw. 2.1 hievor), sodass sich daraus keine für das vorliegende Verfahren massgeblichen Tatsachen ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bereits zuvor auf Grund von Beschwerden an der rechten Hand oder am rechten Arm erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels aufgelegte neue Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 127 V 357 Erw. 4). 
3.4 Eine auf die gesundheitlichen Verhältnisse bezogene revisionsrechtlich relevante Veränderung ist somit im Vergleichszeitraum nicht ausgewiesen. 
4. 
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verhält. 
4.1 Bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens, das die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; Urteil T. vom 22. Juni 2004, I 763/03, Erw. 4.1 mit Hinweisen). 
4.1.1 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer infolge der körperlichen Beeinträchtigungen seit anfangs Januar 1997 nicht mehr in der Lage, seiner - seit 19. Oktober 1992 bei der Firma B.________ ausgeübten - Tätigkeit als Dachdecker nachzugehen. Da die Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin auf Ende Dezember 1999 auf Grund der gesundheitlich bedingten Ausfallzeiten erfolgte, ist anzunehmen, dass der Versicherte ohne Behinderung weiterhin an seiner vormaligen Arbeitsstelle verblieben wäre. Es bestehen folglich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine Gründe, nicht auf den zuletzt, im Jahre 1996, als Dachdecker erzielten Verdienst abzustellen. Der Beizug von statistischen Durchschnittswerten, welche den für die Entlöhnung in der Regel relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren nicht Rechnung tragen (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, Zürich 1997, S. 205 in fine f.), rechtfertigt sich nur, sofern ein Heranziehen der tatsächlich erzielten Einkünfte nicht möglich ist. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Gemäss IK-Auszug vom 17. Juli 2000 rechnete der Beschwerdeführer im Jahre 1996 ein Einkommen von Fr. 48'844.- ab. In Berücksichtigung der bis im Jahre 2005 im Baugewerbe eingetretenen Nominallohnentwicklung (1997: 0,2 %; 1998: 0,4 %; 1999: -0,5 %; 2000: 1,9 %; 2001: 2,8 %; 2002: 1,6 % [Die Volkswirtschaft, 6/2004, S. 91, Tabelle B10.2, Baugewerbe]; 2003: 1,0 %; 2004: 0,4 %; 2005: 0,4 % [für 2005 werden mangels aussagekräftiger Angaben diejenigen von 2004 verwendet; Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 83, Tabelle B10.2, Baugewerbe]) resultiert ein Einkommen von Fr. 52'977.-. 
4.1.2 Werden die im Jahre 2002 für das Baugewerbe im privaten Sektor geltenden monatlichen Bruttolöhne (Zentralwert) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen (LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1, Baugewerbe [Wirtschaftszweig 45], Männer, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]: Fr. 5284.- monatlich und Fr. 63'408.- jährlich) und auf das Jahr 2005 hochgerechnet (Nominallohnerhöhung 2003: 1,0 %; 2004: 0,4 %; 2005: 0,4 % [vgl. Erw. 4.1.1 in fine hievor]; betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit: 41,7 Stunden [Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 82, Tabelle B9.2, Baugewerbe [mangels Angaben für 2005 werden diejenigen für 2004 verwendet]), ergibt sich daraus ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 67'299.-. Der zuvor errechnete Validenlohn liegt damit deutlich, nämlich rund 21 %, unter dem Durchschnittswert. Sind jedoch - wie im hier zu beurteilenden Fall - keine Hinweise vorhanden, dass sich die versicherte Person aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können, und ist ferner anzunehmen, dass das unter den branchenüblichen Ansätzen liegende Gehalt zumindest teilweise auf Gründen wie fehlenden Sprachkenntnissen oder dem Ausländerstatus beruht, sind diese invaliditätsfremden Faktoren, sofern eine erhebliche Abweichung vorliegt, praxisgemäss entweder sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht zu berücksichtigen. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die Invalidenversicherung nicht für die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen aufzukommen hat (BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen; Urteil T. vom 22. Juni 2004, I 763/03, Erw. 4.1.2 in fine). 
 
Anstelle des Lohnes von Fr. 52'977.- sind dem Einkommensvergleich deshalb die ermittelten Tabellenwerte im Baugewerbe zu Grunde zu legen, woraus ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 67'299.- resultiert. 
4.2 
4.2.1 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz - der Beschwerdeführer geht seit seiner Kündigung auf Ende 1999 keiner Beschäftigung mehr nach - zu Recht auf die LSE abgestellt (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherte verfügt trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Es stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Betrachtungsweise, keineswegs nur auf den Dienstleistungssektor beschränken. Vor diesem Hintergrund wie auch in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem beruflichen Sektor anzunehmen hat, rechtfertigt es sich, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert ("Total") zu verwenden. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4557.- monatlich oder Fr. 54'684.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2005 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 82, Tabelle B9.2, Total [für 2005 werden mangels aussagekräftiger Angaben diejenigen für 2004 verwendet]) sowie die bis 2005 eingetretene Nominallohnerhöhung (2003: 1,3 %; 2004: 0,9 %; 2005: 0,9 % [Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 83, Tabelle B10.3, Nominal total, Männer [für 2005 werden mangels Angaben diejenigen für 2004 verwendet]; BGE 129 V 408) beläuft sich das Einkommen auf Fr. 58'652.35. 
4.2.2 Die Vorinstanz hat den Abzug vom Tabellenlohn, der eine Schätzung darstellt und rechtsprechungsgemäss kurz zu begründen ist (BGE 126 V 81 Erw. 6), auf 10 % beziffert, was namentlich mit Blick auf die auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise zu gewärtigenden Lohnbenachteiligungen im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung gibt (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Das Invalideneinkommen beläuft sich mithin auf Fr. 52'787.10. 
4.3 Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 67'299.-) und Invalideneinkommen (Fr. 52'787.10) ergibt einen - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von 22 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121. Selbst wenn im Übrigen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ein 25 %iger Abzug vorgenommen würde (Invalideneinkommen von Fr. 43'989.30), resultierte eine Invalidität von deutlich unter 40 %. 
 
Ist somit auch in erwerblicher Hinsicht von keiner revisionsrechtlich bedeutsamen Veränderung auszugehen, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: