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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 472/06 
 
Urteil vom 1. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
H.________, 1973, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1973 geborene H.________ arbeitete vom 1. Juli 1991 bis 31. Oktober 2003 in der Firma X.________ AG als Betriebsarbeiter und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Februar 2003 zog er sich nach einem Sturz auf einer vereisten Treppe ein axiales Trauma der Wirbelsäule zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Nach einem Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Oktober 2003 reduzierte die SUVA mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 die Geldleistungen ab 1. November 2003 auf 50 %. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. März 2005 fest. Am 8. Dezember 2003 erlitt der Versicherte bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der HWS. Nachdem die SUVA die gesetzlichen Leistungen erbrachte, wies sie, gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Dr. med. C.________ vom 10. Januar 2005, mit Verfügung vom 24. März 2005 sämtliche Versicherungsansprüche für beide Unfälle ab dem 31. März 2005 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 fest. 
B. 
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 16. August 2006). 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, die SUVA sei, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids, zu verpflichten, die vollen Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten, ferner sei der Beschwerdeführer von unabhängigen Ärzten betreffend den somatischen und psychiatrischen Unfallfolgen abzuklären; eventualiter sei eine Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen und ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 16. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133), zur Bemessung der Integritätsentschädigung (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen (zum Ganzen BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 119 V 335). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben: diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil U 164/01 vom 18. Juni 2002]). 
3. 
Entgegen den Bestreitungen und Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind - abgesehen von den seit 1993 bestehenden Rückenbeschwerden - keine organischen Unfallfolgen ausgewiesen (kreisärztliche Untersuchung vom 10. Januar 2005). Weitere Untersuchungen, wie beantragt, vermöchten hieran in Anbetracht fehlender abklärungsbedürftiger somatischer Befunde nichts zu ändern, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 E. 1d S. 162) zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer leidet vielmehr offensichtlich an einer psychischen Fehlverarbeitung der Unfallerlebnisse. Ob diese durch die Unfälle natürlich kausal verursacht sind, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. 
3.1 Dr. phil. T.________, Fachpsychologe für klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, und Dr. med. K.________, Leitender Arzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, halten im psychiatrischen Konsilium vom 13. August 2003 der Rehaklinik Y.________ ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung mit zusätzlicher Somatisierungstendenz fest, schliessen jedoch eine psychische Störung mit Krankheitswert aus. In den weiteren ärztlichen Berichten wird lediglich auf eine deutliche Selbstlimitierung (Ergonomiebericht vom 8. Oktober 2003) und erschwerte Krankheitsbewältigung mit Katastrophisierungstendenz (Bericht des Dr. med. Schnyder, Neurologische Praxis, vom 28. Januar 2004) hingewiesen. Zu keinem Zeitpunkt haben die Mediziner, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet wird, eine Commotio cerebri diagnostiziert, weshalb die Adäquanz der geltend gemachten psychischen Beschwerden nach BGE 115 V 140 zu beurteilen ist (E. 2.2). 
3.2 Hinsichtlich der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und dem psychischen Gesundheitsschaden kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Dieses hat in Anwendung der unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/aa mit überzeugender Begründung festgehalten, dass die als mittelschwer einzustufenden Ereignisse vom 6. Februar 2003 und 8. Dezember 2003 erfahrungsgemäss nicht geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung zu verursachen. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht bestritten. Der Unfallhergang kann nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden und ist objektiv nicht in besonderer Weise geeignet, eine psychische Beeinträchtigung auszulösen. So kann auch nicht von körperlichen Dauerschmerzen gesprochen werden, jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise. Auch ein schwieriger Heilungsverlauf ist auszuschliessen, zumal objektiv ein sehr zufriedenstellendes Resultat erzielt wurde. Das Kriterium der Dauer und Schwere der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgeprägt erfüllt. Für die nach dem Unfall aufgetretene psychische Fehlentwicklung ist daher mit der Vorinstanz der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. 
4. 
Der Einspracheentscheid der SUVA, mit welchem die Taggelder für den Unfall vom 6. Februar 2003 ab dem 1. November 2003 auf 50 % reduziert wurden, sowie der Einspracheentscheid, mit welchem die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2005 eingestellt wurden, bestehen mithin zu Recht, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Mangels einer Unfallkausalität der bestehenden Beeinträchtigungen erweisen sich auch die Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung als unbegründet. 
5. 
5.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 
5.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich darlegte und begründete und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen nichts Erhebliches vorgebracht wird, war diese von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist darum nicht stattzugeben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 1. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: