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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_173/2013 
 
Urteil vom 1. Mai 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Z.________ AG, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Registersperre, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des 
Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2013. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 9. November 2012 im Namen der Z.________ AG eine Einladung zu einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 29. November 2012 publizieren liess; 
dass der Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen das kantonale Handelsregisteramt mit Entscheid vom 26. November 2012 anwies, den Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Z.________ AG aus dem Handelsregister zu streichen; 
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 3. Dezember 2012 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen die Beschlüsse anfocht, die an der Generalversammlung der Z.________ AG vom 29. November 2012 gefasst wurden, und gleichzeitig beantragte, es sei betreffend dieser Beschlüsse eine Registersperre zu verfügen und das Hauptverfahren danach zu sistieren; 
dass der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 21. Februar 2013 die Registersperre als vorsorgliche Massnahme bestätigte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. April 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b); 
dass am vorinstanzlichen Verfahren die Z.________ AG als Gesuchsgegnerin und die Beschwerdegegnerin als Gesuchstellerin beteiligt waren; 
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligt war und im vorliegenden Verfahren auch nicht als Organ der Z.________ AG handeln kann; 
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, er sei vom angefochtenen Entscheid betroffen, jedoch nicht dartut, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen; 
dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen gegen den angefochtenen Entscheid somit nicht legitimiert ist; 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a); 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Z.________ AG und dem Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Mai 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni