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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_262/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Mai 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haushaltsabklärung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 11. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Rentenanspruch der A.________. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 25. September 2012 ab. Auf die von der Versicherten daraufhin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hin gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass das kantonale Gericht den für die Beurteilung der entscheidenden Statusfrage (Teil- oder Vollerwerbstätigkeit) wesentlichen Sachverhalt einerseits offensichtlich unrichtig festgestellt und andererseits, sich auf unvollständige Abklärungen abstützend, ungesicherte Sachverhaltsannahmen getroffen hatte (namentlich betreffend die für die Ermittlung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit massgebenden Umstände, die Frage des Bestehens eines Aufgabenbereiches nach Art. 5 Abs. 1 IVG sowie die der Versicherten im Rahmen des Haushaltes noch möglichen Tätigkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der dem voll- und nicht bloss teilzeitlich [wie von der Vorinstanz unzutreffenderweise angenommen] erwerbstätigen Lebenspartner möglichen Mithilfe im Haushalt). Angesichts der Bedeutung dieser Umstände im Rahmen der Invaliditätsbemessung, insbesondere bei der Wahl der anwendbaren Methode, bei der Frage des Bestehens eines Aufgabenbereiches und bei der Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich, erachtete das Gericht es als gerechtfertigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen nachhole und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde (E. 2.4). Dementsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Versicherungsgericht zurück (Urteil 9C_907/2012 vom 19. August 2013). 
 
 
B.   
In Nachachtung dieses Urteils erliess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 11. Februar 2014 einen Beschluss folgenden Inhalts: "1. Der Abklärungsdienst der SVA wird beauftragt, eine Haushaltsabklärung unter besonderer Beachtung der Fragestellungen gemäss E. 2.4 des Urteils des Bundesgerichts vom 19. August 2013 vorzunehmen und dem Versicherungsgericht den Bericht einzureichen. 2. Im Rahmen der Haushaltsabklärung sind insbesondere die für die Ermittlung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit von A.________ massgebenden Umstände, die Frage des Bestehens eines Aufgabenbereiches im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG sowie die A.________ im Rahmen des Haushaltes noch möglichen Tätigkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der dem vollzeitlich erwerbstätigen Lebenspartner möglichen Mithilfe im Haushalt abzuklären." 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, "die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2014 sei aufzuheben und es sei der Vorinstanz anzuordnen, die erforderlichen Abklärungen über den hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie über deren Einschränkungen im Aufgabenbereich selbst vorzunehmen bzw. durch eine unabhängige Drittperson vornehmen zu lassen." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Beschluss der Vorinstanz handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
 
2.   
Der Eintretensgrund des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt von vornherein ausser Betracht; er wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Streitig und zu prüfen ist die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, das Bundesgericht habe im Urteil 9C_907/2012 vom 19. August 2013 angeordnet, dass die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen selber vornehme, weshalb eine Delegation an die IV nicht angehe. Bei der vorinstanzlichen Vorgehensweise würden die Abklärungsergebnisse der IV-Stelle unmittelbar zur Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts, womit der Versicherten die einzige Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entzogen werde. Dies sei aus Gründen der Verfahrensfairness, auch unter Berücksichtigung des Art. 6 EMRK, sowie unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör unzulässig. Die Verkürzung des Instanzenzuges sowie der Entzug der Überprüfbarkeit des Ergebnisses durch die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition stelle einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, der auch anlässlich der bundesgerichtlichen Überprüfung des kantonalen Entscheides nicht behoben werden könne, zumal der Versicherten nur noch die Rügen gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG offen stehen würden.  
 
2.2. Nach BGE 139 V 99 begründet die nicht gerechtfertigte vorinstanzliche Rückweisung an die Verwaltung regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Denn eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids unter diesem Titel stünde nur zur Diskussion, wenn ein effektiver Rechtsschutz nicht auf andere Weise gewährleistet werden könnte. Indessen wird das Bundesgericht im Fall eines Weiterzugs des Endentscheids prüfen, ob die Rückweisung an die Verwaltung gerechtfertigt war    (Art. 93 Abs. 3 BGG). Verneint es diese Frage, so kann es die Sache an die erste Beschwerdeinstanz zurückweisen, damit diese ein Gerichtsgutachten einhole (BGE 139 V 99 E. 2.3.1 S. 102). Dies wird geschehen, sobald der Beweiswert des nach einer ungerechtfertigten Rückweisung eingeholten Administrativgutachtens auch nur relativ geringfügig beeinträchtigt erscheint (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103; vgl. auch Ulrich Meyer, Entwicklung der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis seit BGE 137 V 210 - Zwischenbilanz nach zwei Jahren, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2013, 2014, S. 63 ff.).  
 
 
2.3. Anders als es die Beschwerdeführerin darstellen lässt, hat die Vorinstanz die Sache nicht an die Verwaltung weiterdelegiert in dem Sinne, dass diese die erforderlichen Abklärungen anordne. Vielmehr hat die Vorinstanz (im Rahmen der ihr im Urteil 9C_907/2012 vom 19. August 2013 offen gelassenen Vorgehensweise) den Abklärungsdienst der IV-Stelle selbst damit beauftragt. Ohnehin aber wird ein effektiver Rechtsschutz im hier zu beurteilenden Fall - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht etwa dadurch vereitelt, dass die Vorinstanz den Abklärungsdienst der IV-Stelle mit einer Haushaltsabklärung beauftragte (deren Ergebnisse im Übrigen, entgegen der Darstellung in der Beschwerde, nicht unmittelbar zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erhoben werden, sondern der freien Beweiswürdigung [Art. 61 lit. c ATSG] durch die Vorinstanz unterliegen). Denn wird der kantonale Endentscheid (erneut) an das Bundesgericht weitergezogen, wird dieses prüfen, ob der von der Vorinstanz als zweckmässig erachtete Einbezug des Abklärungsdienstes gerechtfertigt war. Verneindenfalls wird das Bundesgericht die Sache wiederum an die Beschwerdeinstanz zurückweisen, dies mit der Anordnung, die Abklärungen anderweitig vornehmen zu lassen. Dass eine ungerechtfertigte Beauftragung des Abklärungsdienstes der IV-Stelle einen zusätzlichen Aufwand und eine Zeitverzögerung zur Folge hat, vermag als rein tatsächlicher Nachteil die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zu erfüllen (BGE 139 V 99 E. 2.4 S. 104).  
 
2.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.  
 
3.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Mai 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann