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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_305/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen unbekannten Entscheid. 
 
 
Nach Einsicht  
in die von A.________ gegen einen unbekannten Entscheid erhobene Beschwerde vom 29. März 2018 (Poststempel), 
in die ihm am 5. April 2018 zugestellte Verfügung des Bundesgerichts vom 3. April 2018, worin darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle und dieser Mangel bis spätestens am 16. April 2018 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, den anzufechtenden Entscheid einzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist (16. April 2018) nicht nachgekommen ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Mai 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl