Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_729/2019  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung, Genugtuung, 
unentgeltliche Rechtspflege, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 2. Mai 2019 (SST.2018.72 / SG). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ soll am 2. Juni 2014 seine damalige Lebenspartnerin A.________ anlässlich eines Streits zweimal während ca. fünf bis sechs Sekunden gewürgt haben, bis sie fast ohnmächtig wurde. A.________ wurde notfallmässig ins Spital eingeliefert. Am 21. Dezember 2015 sprach das Strafgericht des Bezirks Kulm B.________ unter anderem der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--. A.________ sprach das Gericht Fr. 500.-- Genugtuung zu. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von B.________ am 10. Januar 2017 ab. Die Anschlussberufung von A.________ wies es mit Ausnahme einer Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 1'000.-- ebenfalls ab. 
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A.________ am 19. Februar 2018 (Urteil 6B_311/2017) gut und wies die Sache zur Durchführung eines forensischen Gutachtens hinsichtlich der Frage einer unmittelbaren Lebensgefahr von A.________ an das Obergericht zurück. Dieses veranlasste eine (schriftliche) Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau. Am 2. Mai 2019 verurteilte das Obergericht B.________ wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--. Es sprach A.________ wiederum Fr. 1'000.-- Genugtuung zu. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, B.________ sei der versuchten Tötung, eventualiter der Gefährdung des Lebens in Verbindung mit einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Ihr seien Fr. 5'000.-- Genugtuung sowie Schadenersatz zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. 
Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner 2 wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn zu Fr. 1'000.-- Genugtuung an die Beschwerdeführerin verurteilt. Diese verlangt Fr. 5'000.--. Da sich Genugtuungsansprüche unter anderem nach dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen bemessen und dieses bei einer Verurteilung wegen versuchter Tötung oder Gefährdung des Lebens in einem anderen Licht erscheinen könnte als bei einer einfachen Körperverletzung, kann der strafrechtliche Schuldspruch Auswirkungen auf die Höhe der Genugtuungsansprüche haben (vgl. (Urteil 6B_311/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Verurteilung gemäss Antrag, sodass auf ihre Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, namentlich die Schlussfolgerung, wonach keine Lebensgefahr bestanden habe. Zudem verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht, indem sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinander setze, insbesondere nicht aufzeige, weshalb der Beschwerdegegner 2 deren Tod hätte ausschliessen können. Richtigerweise sei von Eventualvorsatz auszugehen. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 1.2.3). 
 
2.1.2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 1 E. 4.1 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung genügt aber nicht. Die als möglich erkannte Verwirklichung des Delikts muss vielmehr auch vom Willen des Täters umfasst sein. Die von diesem erkannte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist nicht mehr als ein im Einzelfall widerlegbares Indiz für den Vorsatz. Der Schluss vom Wissen auf das Wollen ist nur zulässig, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; zum Ganzen: Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-) Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5; je mit Hinweisen). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz hält hinsichtlich des auf Anweisung des Bundesgerichts eingeholten forensischen Gutachtens vom 29. November 2018 zusammenfassend folgendes fest: Objektive Zeichen einer konkreten Lebensgefahr (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich) seien nicht dokumentiert. Folge man hingegen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu Sehstörungen, Schwindel, Hörstörungen und einer fraglichen Bewusstlosigkeit gekommen sei, so lägen Symptome einer manifesten, sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine konkrete Lebensgefahr schliessen liessen. Als Ursache für den anzunehmenden Sauerstoffmangel seien drei Varianten denkbar, wovon aber zwei vernachlässigbar resp. bei einer zur Abwehr fähigen Person eher ungewöhnlich seien. Am ehesten müsse daher ein sog. "Carotis-Sinus-Reflex" diskutiert werden. Dieser könne durch mechanische Manipulation, z.B. Druck mit den Fingern aktiviert werden, wodurch über eine Rückkoppelung mit dem Kreislaufregulationszentrum im Hirnstamm reflektorisch die Herzfrequenz und der Blutdruck gesenkt würden. Neben einem starken Abfall des Blutdrucks sei es in Einzelfällen über diesen Mechanismus sogar möglich, einen reflektorischen Herzstillstand und damit einen Reflextod auszulösen. Ein plötzlicher Abfall von Herzfrequenz und Blutdruck führe zu einer reduzierten Pumpleistung des Herzens und so zu einer Minderdurchblutung der inneren Organe, u.a. des Gehirns.  
Ein "Carotis-Sinus-Reflex" durch einen Angriff gegen den Hals könne somit sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörungen auslösen bzw. erklären. Ein Angreifer könne zudem weder die Ausprägung noch die Dauer des Reflexes willentlich steuern. Da dessen Effekte auch nach Beendigung des Druckes auf die Rezeptoren nachwirken könnten, wären die Auffälligkeiten bei der Beschwerdeführerin kurz nach dem eigentlichen Würgevorgang ebenfalls ohne Weiteres mit einen "Carotis-Sinus-Reflex" erklärbar - im Gegensatz zu einem Sauerstoffmangel infolge Gefässkompression, der nach Eröffnung der Gefässe und Wiedereintritt der Durchblutung keine weiteren Ausfallerscheinungen erwarten lasse. Dass bei der Eintrittsuntersuchung im Spital keine Ausfallerscheinungen mehr festgestellt werden konnten, stehe ebenfalls nicht in Widerspruch zu einem vorgängigen "Carotis-Sinus-Reflex". Die von der Beschwerdeführerin verspürte Atemnot dürfte aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten als angst-/schmerzbedingtes psychisches Erstickungsgefühl aufgrund der Halskompression, gegebenenfalls in Kombination mit dem tatsächlich erlittenen Sauerstoffmangel im Gehirn durch eine Minderdurchblutung, und nicht als Folge eines tatsächlichen Atemwegsverschlusses interpretiert werden. Ein Druck auf den Kehlkopf mit Quetschung und Reizung der dortigen Nervenstruktur könne allerdings trotzdem angenommen werden, wenn man die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend akuter Schmerzen beim Schlucken und Halsbeschwerden während einer Woche berücksichtige. 
 
2.2.2. Nach dem vorstehend Gesagten kommt gemäss Einschätzung des forensischen Experten als Ursache für die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome - wollte das Gericht diesen folgen - am ehesten ein Sauerstoffmangel aufgrund eines Carotis-Sinus-Reflexes in Frage. Dieser kann in Einzelfällen einen reflektorischen Herzstillstand und folglich einen Reflextod auslösen. Ein Todeseintritt der Beschwerdeführerin war somit unter den gegebenen Umständen zwar grundsätzlich möglich, aber augenscheinlich sehr unwahrscheinlich. Es ist daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das forensische Gutachten die Inkaufnahme des Todes durch den Beschuldigten verneint und den von der Beschwerdeführerin primär erhobenen Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht weiterverfolgt. Dies gilt unbesehen der Frage, ob von einer Lebensgefahr auszugehen ist. Angesichts des wilkürfrei erstellten Tatgeschehens - eines zweimaligen Würgens während maximal sechs Sekunden, welches nachweislich zu keinen grösseren oder länger dauernden Verletzungen führte, mithin von geringer Vehemenz geprägt war - kann nicht gesagt werden, dass sich der Tod der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 als so wahrscheinlich aufgedrängt hätte, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (oben E. 2.1.2).  
Ebenso ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz einen direkten Vorsatz des Beschwerdegegners 2 betreffend Gefährdung des Lebens verneint. Demnach habe er die Beschwerdeführerin zwar wissentlich und willentlich gewürgt, dies aber nicht im Bewusstsein um eine mögliche Lebensgefahr. Gegenteiliges drängt sich aus dem oben beschriebenen Tatgeschehen zumindest nicht auf, sodass der vorinstanzliche Schluss nicht willkürlich ist. Da, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, für den Vorwurf der Gefährdung des Lebens ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Lebensgefahr nicht genügt (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1), kann insoweit zudem offen bleiben, ob der Beschwerdegegner 2 um eine mögliche Lebensgefahr aufgrund des Würgens hätte wissen müssen. Mit Blick auf dessen Strafbarkeit nach Art. 129 StGB ist ebenfalls nicht entscheidend, ob, gestützt auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin, von einer konkreten Lebensgefahr ausgegangen werden muss, wie sie argumentiert. Selbst wenn eine konkrete Lebensgefahr zu bejahen wäre, würde es gemäss nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz an einem diesbezüglich direkten Vorsatz des Beschwerdegegners 2 fehlen. Ohnehin verneint sie eine konkrete Lebensgefahr gestützt auf die objektiven Zeichen resp. deren Fehlen nachvollziehbar, mithin ohne Willkür. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch zu Recht nicht, dass es aufgrund des Würgens zu Stauungsblutungen gekommen wäre, was unabhängig von ihren Schilderungen objektiv eindeutig als Indiz für eine Lebensgefahr interpretiert werden könnte. Auch die Schlussfolgerung bloss geringer objektiver Verletzungen ist aufgrund des Gutachtens plausibel. 
Nicht ersichtlich ist nach dem Gesagten schliesslich, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt oder eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen hat. Die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, sind dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Hingegen kann keine Rede davon sein, dass eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne Weiteres möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen und diesen in voller Kenntnis der antizipierten Beweiswürdigung an die höhere Instanz weiterzuziehen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, weitere Beweise abzunehmen, etwa dem Gutachter ergänzende Fragen zur Lebensgefahr zu stellen. Angesichts des willkürfrei verneinten direkten Vorsatzes ist nicht ersichtlich, was damit gewonnen wäre. Ein Verzicht auf weitere Abklärungen ist jedenfalls in casu nicht willkürlich (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.3). 
 
2.2.3. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So lässt sich die Aussage des Beschwerdegegners 2 gegenüber einem Nachbarn, wonach er die Beschwerdeführerin "kaputt machen" werde und dass er fast "einen Blödsinn" gemacht hätte, vor dem Hintergrund des laufenden Scheidungsverfahrens nicht eindeutig in der Weise interpretieren, dass er die Beschwerdeführerin hätte töten wollen oder sich während der Tat einer Lebensgefahr klar bewusst gewesen wäre. Letzteres würde im Übrigen, wie dargelegt, für eine Strafbarkeit nach Art. 129 StGB nicht genügen.  
Mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Tötung bringt die Beschwerdeführerin sodann nichts vor, was den Ausschluss von Eventualvorsatz als willkürlich oder bundesrechtswidrig erscheinen lässt. Dies ist, wie gesagt, nicht ersichtlich, zumal nicht leichthin Vorsatz anzunehmen resp. von einem möglichen Wissen auf das Wollen zu schliessen ist. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, jeder Durchschnittsmensch wisse, dass Würgen zum Tod führen könne, so ist dies zwar richtig, damit ist jedoch für die Willenskomponente bzw. die Inkaufnahme des Erfolges nichts gewonnen. In diesem Zusammenhang ist zudem sehr wohl entscheidend, ob es sich um ein zweimaliges Würgen während je höchstens sechs Sekunden oder um ein einmaliges Würgen von doppelter Dauer handelte. Letzteres ist aber weder in der Anklage umschrieben noch erstellt. Indem die Beschwerdeführerin implizit ein Würgen während 12 Sekunden behauptet, entfernt sie sich vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Auch schadet es nicht, dass die Vorinstanz nicht in allen Einzelheiten darlegt, weshalb sie einen Eventualvorsatz verneint. Die wesentliche Begründung ist ihren Erwägungen klar zu entnehmen. 
Hinsichtlich des Tatbestands der Gefährdung des Lebens rügt die Beschwerdeführerin zwar zu Recht, dass die Vorinstanz die Tragweite der Norm zu verkennen scheint, wenn sie ausführt, es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin habe töten wollen. Art. 129 StGB verlangt Vorsatz nur mit Bezug auf die Lebensgefahr, nicht auch den Eintritt des Todes (vgl. oben E. 2.2.2). Nachdem die Vorinstanz den erforderlichen direkten Vorsatz des Beschwerdegegners 2 bezüglich einer Lebensgefahr aber nachvollziehbar verneint (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2), erweist sich ihre rechtliche Würdigung im Ergebnis als bundesrechtskonform. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, wobei angesichts der Bestätigung des angefochtenen Entscheids im Schuldpunkt auf die Ausführungen zu Genugtuung und Schadenersatz nicht einzugehen ist. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen. Davon ist aber abzusehen, da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist, weil die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Der amtliche Anwalt der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlicher Anwalt beigegeben. 
 
4.   
Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt