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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_374/2011 {T 0/2} 
 
Verfügung vom 1. Juni 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse 
des Kantons Solothurn, 
Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 30. März 2011. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 25. Mai 2011, worin S.________ die Be-schwerde vom 12. Mai 2011 gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2011 zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. Juni 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz