Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
4A_279/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juni 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. April 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2013 beim Bezirksgericht Frauenfeld eine Klage gegen die Beschwerdeführerin über einen Betrag von Fr. 256'645.45 zuzüglich Zins anhängig machte; 
dass das Bezirksgericht die Klage mit Entscheid vom 3. September / 2. Oktober 2014 wegen fehlender Substanziierung abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau die hiergegen erhobene Berufung der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. April 2015 für begründet befand, den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückwies; 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht; 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass Rückweisungsentscheide wie der vorliegende Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellen (BGE 135 III 329 E. 1.2, 212 E. 1.2 S. 216), die nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts vorgebracht wird; 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1); 
dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall ausscheidet, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, einen zukünftigen kantonalen Endentscheid, der zu ihren Ungunsten ausfällt, beim Bundesgericht anzufechten; 
dass auch nicht geradezu offensichtlich in die Augen springt, inwiefern mit einer Gutheissung der Beschwerde und Abweisung der Klage der Beschwerdegegnerin durch das Bundesgericht ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden könnte, zumal das Obergericht lediglich befand, die Klage könne nicht mit der Begründung mangelnder Substanziierung abgewiesen werden, und die Sache "zur materiellen Beurteilung" an das Bezirksgericht zurückwies, ohne sich abschliessend dazu zu äussern, welche Rechts- und Tatfragen vom Bezirksgericht in welcher Reihenfolge zu beantworten sein werden; 
dass sich die Beschwerde demnach als nicht zulässig erweist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz