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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_126/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juni 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
2. A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens (fahrlässige Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 11. August 2012 fuhr X.________ mit seinem Personenwagen auf einer Überlandstrasse. In einer Rechtskurve kollidierte er mit dem auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden, von A.________ gelenkten Traktor. X.________ erlitt schwere Verletzungen, namentlich offene Frakturen an Hand, Knie und Ellbogen linksseitig sowie einen Trümmerbruch am Ellbogen. In der Folge stellte X.________ Strafantrag gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft sistierte das Verfahren aufgrund der laufenden Untersuchung gegen X.________, um ein rechtskräftiges Urteil in der Sache abzuwarten. Mit Strafbefehl vom 14. Juli 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen X.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot) zu einer Busse von Fr. 800.--. Die Verurteilung von X.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln wurde vom Bundesgericht geschützt (Urteil 6B_801/2015 vom 22. Februar 2016). 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung am 7. September 2016 ein. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde von X.________ gegen die Verfahrenseinstellung am 17. November 2016 ab. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. November 2016 sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 7. September 2016 seien aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung sei weiterzuführen und mittels Strafbefehl oder Anklage abzuschliessen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bu ndesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. November 2016. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2016 beantragt, kann auf die Beschwerde nichteingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Privatkläger muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er erhebe gegen den Beschwerdegegner Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen aufgrund der bei der Kollision erlittenen Körperverletzungen, des Sachschadens an seinem Fahrzeug sowie des Verdienstausfalls. Diesbezüglich habe er bereits die Haftpflichtversicherung des Beschwerdegegners kontaktiert, welche jedoch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarte. Eine definitive Verfahrenseinstellung hätte zur Folge, dass ihm haftpflichtrechtliche Ansprüche versagt blieben.  
 
2.3. Angesichts der Schwere der bei der Kollision erlittenen Verletzungen fällt eine Zivilforderung, namentlich eine Genugtuung in Betracht, auf deren Beurteilung sich der angefochtene Entscheid auswirken kann. Soweit seine Zivilansprüche betroffen sind, ist der Beschwerdeführer somit zur Beschwerde legitimiert.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahrenseinstellung verstosse gegen Bundesrecht. Es sei ungenügend abgeklärt worden, ob der Beschwerdegegner gegen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts (insbesondere das Rechtsfahrgebot und das Erfordernis der Fahrzeugbeherrschung) verstossen habe und inwieweit sein Fehlverhalten für den Unfall und damit die Körperverletzung mitursächlich gewesen sei.  
 
3.2. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1, 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Die Regel, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ist eine Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a mit Hinweisen; Urteil 6B_992/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.4.1).  
 
3.3.2. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
3.3.3. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen.  
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeuglenker muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Zu diesen Pflichten gehört, dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst (Art. 32 Abs. 1 SVG), namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Verhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a mit Hinweisen). 
Nach Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren (Satz 1); sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Satz 2). Das Rechtsfahrgebot gilt allerdings nicht absolut. Dessen Einhaltung ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen (BGE 129 IV 44 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf unübersichtlichen Strassen oder auf solchen, in welche unübersichtliche andere Strassen oder Wege einmünden, ist das Rechtsfahrgebot strikt einzuhalten. Der Fahrzeuglenker muss sich immer an diese Vorschrift halten, wenn wegen besonderer Verhältnisse jede Abweichung von der Regel den Verkehr unmittelbar gefährden müsste. Wo mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen ist, die nicht auf Distanz wahrgenommen werden können, muss zum vornherein der zum Kreuzen notwendige Zwischenraum in der Mitte der Strasse freigelassen werden. Dieser Zwischenraum wurde auf mindestens 50 cm festgesetzt (BGE 129 IV 44 E. 1.3; 107 IV 44 E. 2c; je mit Hinweisen). Bei unübersichtlichen Kurven müssen alle Beteiligten mit einem möglichen Fehlverhalten Entgegenkommender rechnen und deshalb genügend rechts der Mittellinie fahren (BGE 106 IV 50 E. 2). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner sei mit seinem Traktor und der angehängten Sämaschine mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h unterwegs gewesen. Der Beschwerdegegner habe sich mit den Rädern des Traktors innerhalb der rechten Fahrbahn befunden. Die angehängte Sämaschine habe allerdings die Mittellinie um ca. 30 cm überragt. Das Rechtsfahrgebot beziehe sich nicht nur auf die Position der Räder, sondern auf das gesamte Gefährt. Dem Beschwerdegegner sei somit eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Zudem hätte dieser ohne weiteres noch weiter rechts fahren respektive mit seinem Landwirtschaftsfahrzeug den seitlichen Grasstreifen befahren können.  
 
3.5. Die Vorinstanz erwägt, die Fotodokumentation des kriminaltechnischen Dienstes (KTD) zeige eine Driftspur der linken Räder des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs, die nach dem Scheitelpunkt der Rechtskurve über die Mittellinie hinausführe, eine Pneuabriebspur des linken Vorderrads seines Fahrzeugs, die gemäss KTD bei der Kollision mit der Kreiselegge erfolgt sein dürfte und Kratzspuren, welche vom Peugeot stammten und sich über der Mittellinie auf der Fahrbahnseite des Traktors befänden. Demgegenüber sei eine Pneuabriebspur des rechten Hinterrads des Traktors des Beschwerdegegners ganz am rechten Rand seiner Fahrbahnhälfte auf der Randlinie dokumentiert. Es sei erstellt, dass der Traktor genügend rechts auf seiner Fahrbahnhälfte gefahren sei, welche 257 cm breit sei. Aufgrund der Breite des Traktors von 250 cm bleibe zwar nicht mehr viel Platz bis zur Mittellinie, was indessen nicht massgebend sei. Entscheidend sei, dass der Beschwerdegegner am rechten Rand seiner Fahrbahn gefahren sei. Die Vorinstanz befasst sich anschliessend mit den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers. Sie geht, wie bereits die Staatsanwaltschaft, davon aus, dass sich der erste Kollisionspunkt beim linken Vorderrad des Traktors befunden haben müsse. Dieser wiederum sei vollständig auf seiner eigenen Fahrbahnhälfte gewesen. Wenn der Beschwerdeführer im weiteren Kollisionsverlauf auch noch mit der Sämaschine zusammengestossen sei, sei dies für die Schuldfrage und auch für die Beurteilung allfälliger Sorgfaltspflichtverletzungen unbeachtlich. Weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigten sich, da der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren zu Recht eingestellt.  
 
3.6. Dass sich der Traktor des Beschwerdegegners vollständig auf seiner eigenen Fahrbahnhälfte befand, wird vom Beschwerdeführer explizit nicht bestritten. Nachdem selbst der Beschwerdeführer dies anerkennt und auch nicht bestreitet, dass der Kollisionspunkt sich beim Vorderrad des Traktors befand, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, die kausale Ursache der Kollision und somit der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sei darauf zurückzuführen, dass dieser mit rund 80 km/h zu schnell in die unübersichtliche Kurve einfuhr und auf die Gegenfahrbahn geriet. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Bundesgerichtsentscheid (Urteil 6B_801/2015 vom 22. Februar 2016) behandelt nicht die Frage der Kausalität, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Da das Verhalten des Beschwerdegegners nicht kausal für die Verletzungen des Beschwerdeführers war, sind allfällig durch ihn begangene Verkehrsregelverletzungen nicht weiter zu prüfen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe das Rechtsfahrgebot ebenfalls verletzt und der Unfall wäre verhindert worden, wenn der Beschwerdegegner weiter rechts gefahren wäre. Diese Argumentation dringt im Übrigen bereits deshalb nicht durch, da selbst wenn der Beschwerdegegner teilweise auf dem angrenzenden Grasstreifen gefahren wäre, weder feststünde, dass es nicht zur Kollision mit dem Traktor gekommen wäre noch dass die Verletzungen des Beschwerdeführers weniger gravierend gewesen wären (vgl. Urteil 6S.486/1993 vom 9. Februar 1994 E. 3c). Vielmehr handelt es sich dabei um hypothetische Überlegungen des Beschwerdeführers, welche nichts an der Tatsache ändern, dass er selber das Rechtsfahrgebot missachtete und auf der Gegenfahrbahn mit dem sich vollständig auf der eigenen Fahrbahn fahrenden Traktor kollidierte.  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das Verfahren hätte auch deshalb nicht eingestellt werden dürfen, da weitere Abklärungen zu den Sichtverhältnissen erforderlich gewesen wären, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Bereits in der Einstellungsverfügung vom 7. September 2016 wurde auf die Sichtverhältnisse eingegangen (Höhe des Sonnenblumenfeldes, Höhe des Drehlichts auf dem Dach des Traktors usw). Welche zusätzlichen Beweiserhebungen notwendig gewesen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr stellt er diverse Berechnungen und Mutmassungen betreffend die Sichtverhältnisse an. Inwiefern die Vorinstanz gestützt darauf zu anderen Schlussfolgerungen hätte gelangen müssen, ist damit jedoch weder dargetan noch ersichtlich. 
Indem die Vorinstanz die Verfahrenseinstellung bestätigte, hat sie ihr Ermessen, in welches das Bundesgericht ohnehin nur mit Zurückhaltung eingreift, nicht verletzt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär