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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_150/2018  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Februar 2018 (SBK.2018.5 / BB). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 18. Dezember 2017 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 2'200.--, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe. Gegen diesen Strafbefehl hat A.________ am 22. Dezember 2017 Einsprache erhoben. 
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 lehnte die Staatsanwaltschaft den von A.________ am 22. Januar 2016 gestellten Antrag auf amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ ab. 
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. Dezember 2017 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde am 14. Februar 2018 abwies. 
 
B.  
Dagegen hat A.________ Beschwerde in Strafsachen (eingegangen beim Bundesgericht am 22. März 2018) erhoben und beantragt sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen das Strafverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.2 S. 205 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde, ist zur Beschwerdeführung befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer wiederholt wortwörtlich die bereits im Verfahren vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen. Nicht einmal das Datum der Beschwerde hat er angepasst. Die einzigen Änderungen stellen seine einleitenden Bemerkungen dar, wonach er gegen den Entscheid der Vorinstanz Einsprache in allen Punkte erhebe und an seiner damaligen Einsprache, welche hier nochmals ausgeführt werde, festhalte. Er hoffe, dass er alles richtig mache, denn dieser Fall stelle für ihn keinen Bagatellfall dar, da er seine Existenz bedrohe. Weiter setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander.  
Wenn vor Bundesgericht lediglich dieselbe Beschwerdebegründung wie schon im kantonalen Verfahren eingereicht wird, verletzt dies grundsätzlich die Begründungspflicht (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3 S. 245 f.). Insofern ist fraglich, ob die Beschwerde den Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG tatsächlich genügt. Zugunsten des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass er nicht anwaltlich vertreten ist. Diese fehlende anwaltliche Verteidigung stellt auch den Grund für seine Beschwerde dar. Zudem rügt er, wenn auch in äusserst gedrängter Form, dass kein Bagatellfall vorliege, mithin, dass Bundesrecht verletzt worden sei. Daher rechtfertigt es sich, vorliegend dennoch auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt, welche die konventions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben konkretisieren. In besonders schwerwiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht (Art. 130 lit. a und b StPO) - notwendig, das heisst der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. In Bagatellfällen - etwa wenn für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Monaten, eine Geldstrafe bis zu 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit bis zu 480 Stunden in Aussicht steht (Art. 132 Abs. 3 StPO) - besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO), sondern nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist, oder der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist. In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 143 I 164 E. 3.4 ff. S. 173 ff.; Urteil 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Beschwerdeführer sei zur Wahrung seiner Rechte nicht auf den Beizug einer amtlichen Verteidigung angewiesen. Es handle sich vorliegend um einen Bagatellfall, der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Zudem weise der Ausgang des Verfahrens auch keine besondere Tragweite auf, weswegen er auch ausnahmsweise, ungeachtet des Bagatellfalls, trotzdem keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hätte. Die Staatsanwaltschaft habe seinen Antrag auf amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen.  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege kein Bagatellfall vor, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher gemäss gesetzlicher Definition bei einer Geldstrafe bis 120 Tagessätzen grundsätzlich angenommen wird (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt, womit ein Bagatellfall vorliegt. Dass der Beschwerdeführer gegen diesen Strafbefehl unterdessen Einsprache erhoben hat, ist für die Beurteilung der Rechtsmässigkeit des vorliegend angefochtenen Entscheids nicht von Bedeutung.  
Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ausnahmsweise dennoch Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat, da der Fall besondere Schwierigkeiten aufweist, welchen er nicht gewachsen ist oder die Nichtgewährung für ihn eine besondere Tragweise aufweist. 
Dem Beschwerdeführer wird eine Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vorgeworfen. Sowohl der Sachverhalt als auch die rechtliche Würdigung dieses Vorwurfs sind selbst für einen Laien überschaubar. Der vorliegende Sachverhalt weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, welchen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Er ist grundsätzlich geständig, seinen Unterhaltspflichten nicht immer nachgekommen zu sein, wobei er die Gründe dafür in der Beschwerde ausgiebig darlegt. Mit vorliegender Beschwerde ans Bundesgericht demonstriert er, dass er in der Lage ist, ausführliche Eingaben in Strafsachen zu verfassen. Insofern ist der Folgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gezeigt, wie er sich im Strafverfahren zurechtfinde, zuzustimmen. Der Beschwerdeführer versteht, welche Straftat ihm vorgeworfen wird, und hat sich materiell mit den rechtlichen Fragen auseinandergesetzt. So hat er in seiner Beschwerde, um seinen Standpunkt diesbezüglich klar zu machen, unter anderem auch einen Bundesgerichtsentscheid und einen Aufsatz aus einer juristischen Zeitung zitiert. In seiner Beschwerde bittet er sodann darum, dass ihm sämtliche Post zuzustellen sei. Die Vollmacht an Rechtsanwalt B.________ ziehe er zurück, es sei denn, dieser handle nachweislich in seinem Interesse. Damit zeigt er weiter auf, dass er sich selbst in der Lage fühlt, wie er es auch ist, die Zustellungen der Behörden selbständig zu lesen, zu verstehen und seine Interessen zu vertreten. Eine amtliche Verteidigung scheint daher vorliegend nicht geboten. 
Inwieweit der Beschwerdeführer bedürftig ist, kann offenbleiben, da die beiden Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Gebotenheit der Verteidigung kumulativ erfüllt sein müssten (vgl. E. 2.1 hiervor). 
 
2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat.  
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier