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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_528/2018  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (unbefugte Datenbeschaffung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. April 2018 (UE180084-O/U/HON). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte am 5. März 2018 ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren ein und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 400.- für zwei Tage Untersuchungshaft zu. 
 
Der Beschwerdeführer focht die Einstellungsverfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an, das seine Beschwerde am 9. April 2018 abwies, soweit es auf diese eintrat. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 16. Mai 2018 (Poststempel) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 9. April 2018. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
Der Beschwerdeführer stellt keinen formellen Antrag in der Sache, jedoch kann seiner Eingabe entnommen werden, dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz begehrt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm - abhängig davon, mit welchen Rügen sich das Bundesgericht inhaltlich befasse - eine Nachfrist von 30 Tagen zu gewähren und ein "Kostenvorschuss" von Fr. 3'000.- zu zahlen, um seine Beschwerde ergänzen und weitere Beweismittel zusammentragen zu können. Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung von Fr. 12'500.- und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
4.  
 
4.1. Anträge und Begründungen einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist ergänzt oder verbessert werden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4.2; Urteil 6B_81/2017 vom 6. März 2017 E. 4), weshalb eine Nachfrist zwecks weiterer Eingaben der am Tag des Fristablaufs beim Bundesgericht eingegangenen Beschwerde ausscheidet.  
 
4.2. Die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht setzt voraus, dass die rechtsuchende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die beschuldigte Person ist daher grundsätzlich nicht legitimiert, mittels Beschwerde in Strafsachen eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten mit dem Ziel, eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (Urteil 6B_237/2017 vom 20. März 2017 E. 2 mit Hinweisen), weshalb weitere Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich waren.  
Der Beschwerdeführer ist durch die Verfahrenseinstellung auch im Hinblick auf das von ihm gegen die Privatkläger/Anzeigeerstatter angestossene und momentan sistierte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung nicht beschwert. Trotz des engen Sachzusammenhangs präjudizieren weder die Einstellung an sich noch deren Zustandekommen durch einen von der Staatsanwaltschaft initiierten Vergleich (Art. 316 Abs. 1 - 3 StPO) den Ausgang des sistierten Verfahrens. Allfällige Straftaten zu Lasten des Beschwerdeführers sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und der Einstellungsverfügung. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Privatkläger/Anzeigeerstatter die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer arglistig oder grob fahrlässig eingeleitet haben (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO), zumal im Rahmen des getroffenen Vergleichs keine Aufwendungen des Beschwerdeführers beurteilt und - soweit ersichtlich - auch nicht geltend gemacht wurden. 
Zudem genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Er zeigt weder auf, inwieweit er durch die Einstellungsverfügung beschwert sein soll, noch dass die ihm zugesprochene Genugtuung von Fr. 400.- für die zweitägige Untersuchungshaft unangemessen wäre. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Held