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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_332/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
KIGA Baselland Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2021 (715 21 78 / 88). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. Mai 2021 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), 
dass die Vorinstanz auf die am 24. Februar 2021 gegen den Einspracheentscheid des KIGA Baselland vom 21. Januar 2021 erhobene Beschwerde wegen versäumter Rechtsmittelfrist nicht eingetreten ist, 
dass es dazu erwog, dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 3. März 2021 Gelegenheit gegeben zu haben, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bis spätestens am 24. März 2021 Stellung zu nehmen, wovon er indessen keinen Gebrauch gemacht habe insbesondere habe er sich (auch) nicht zur Frage einer allfälligen Wiederherstellung der Beschwerdefrist vernehmen lassen, sondern statt dessen ausserhalb dieser Frage liegende weitere Unterlagen eingereicht, 
dass der Beschwerdeführer dieses Versäumnis nun letztinstanzlich nachzuholen versucht, indem er unter Beigabe eines nachträglich erstellten Attests von Dr. med. B.________ vom 7. Mai 2021 sinngemäss geltend macht, die am 22. Februar 2021 abgelaufene Rechtsmittelfrist wegen einer Hautoperation unverschuldet versäumt zu haben; weshalb er dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hat, legt er nicht dar, 
dass damit den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BG offensichtlich nicht genüge getan ist, 
 
dass es sich abgesehen davon beim erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verfassten Attest vom 22. Februar 2021 ohnehin um ein letztinstanzlich unzulässiges echtes Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeschrift im Übrigen nicht eigenhändig unterzeichnet ist (näheres dazu: Art. 42 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 5 BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juni 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel