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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.125/2002 /bnm 
 
Urteil vom 1. Juli 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
X.________, z.Zt. Hôspice Le Pré-aux-Boeufs, 2615 Sonvilier, 
Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Fischer, Schwarztorstrasse 18, Postfach 6118, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern. 
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung 
 
Berufung gegen den Entscheid der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern vom 25. April 2002 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nachdem X.________ am 13. Februar 2001 wegen schwerster langjähriger Alkoholabhängigkeit mit psychischen, sozialen und somatischen Folgeschäden gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom 24. April 1995 in das Hôspice Le Prè-aux-Boeufs in Sonvilier eingewiesen und dort auf unbestimmte Zeit zurückbehalten worden war, verfügte die Regierungsstatthalterin II von Bern am 12. April 2002, X.________ werde weiterhin auf unbestimmte Zeit in der genannten Anstalt zurückbehalten. 
B. 
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von X.________ wies die kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern (nachfolgend: Rekurskommission) mit Entscheid vom 25. April 2002 ab. 
C. 
X.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung ans Bundesgericht; er beantragt, der Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2002 bzw. die Verfügung der Regierungsstatthalterin II von Bern vom 12. April 2002 seien aufzuheben und die fürsorgerische Freiheitsentziehung zu beenden; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Entlassungsprüfung aufgrund aktueller Gutachten, nötigenfalls unter Beigabe eines Beistandes, erneut vornehme; für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
Die Rekurskommission hat keine Gegenbemerkungen angebracht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Gemäss Art. 44 lit. f OG ist die Berufung in Fällen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zulässig. Das Recht der Berufung beschränkt sich indes nicht nur auf die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern ist generell zulässig gegen alle gestützt auf Art. 397f ZGB ergangenen Entscheide (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, Bern 1990, N. 2.6 zu Art. 44 OG). Die Berufung ist demnach auch zulässig gegen einen Entscheid, mit dem ein unfreiwilliger Freiheitsentzug verlängert wird. 
1.2 Die Berufung kann in der Regel erst gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte oder anderer Spruchbehörden ergriffen werden, die nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können (Art. 48 Abs. 1 OG). Diese Voraussetzung erfüllt einzig der Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2002. Soweit sich die Berufung gegen andere Entscheide, insbesondere gegen jenen der Regierungsstatthalterin II vom 12. April 2002 richtet, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. 
2. 
Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz in erster Linie vor, sie habe ihren Entscheid auf ein älteres - sprich nicht mehr aktuelles - Gutachten aus dem Jahre 1995 gestützt und überdies zu Unrecht auf den Bericht des Hausarztes aus dem Jahre 2001 abgestellt. 
2.1 Nach Art. 397e Ziff. 5 Satz 1 ZGB darf bei psychisch Kranken nur unter Beizug eines Sachverständigen entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, deren Verletzung mit Berufung gerügt werden kann (vgl. BGE 128 III 12 E. 4; Poudret, a.a.O., S. 171 N. 4.5.8 zu Art. 43 OG). Diese Bestimmung dispensiert den Richter nicht davon, ein Sachverständigengutachten einzuholen, weil ein solches bereits in einem früheren Verfahren eingeholt worden ist (BGE 128 III 12 E. 4c S. 16 f.). Offen gelassen wurde lediglich, ob sich eine erneute Begutachtung auch dann als erforderlich erweist, wenn der oder die Betroffene in einem unmittelbar vorangegangenen Verfahren begutachtet worden ist (BGE 128 III 12 E. 4c S. 17 mit Hinweisen). 
2.2 Im vorliegenden Fall beruhen sowohl Einweisung als auch Zurückbehaltung auf einem Gutachten aus dem Jahre 1995. Mit dem Verzicht auf eine neue Expertise hat die Vorinstanz somit Art. 397e Ziff. 5 Satz 1 ZGB verletzt. Ihr Entscheid lässt sich insbesondere auch nicht unter Hinweis auf den im Jahre 2001 eingeholten Bericht des Hausarztes des Berufungsklägers halten, zumal dieser Arzt die strengen Anforderungen, die an die Unabhängigkeit des Gutachters gestellt werden, in keiner Weise zu erfüllen vermag (BGE 128 III 12 E. 4b S. 16). 
2.3 Damit ist die Berufung im Sinne des Eventualantrages teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
3. 
Im Zusammenhang mit der Rüge, die fürsorgerische Freiheitsentziehung sei bundesrechtswidrig, führt der Berufungskläger aus, er sei nicht gewillt, den Konsum von Alkohol aufzugeben, und gelte im Übrigen diesbezüglich auch nicht als therapierbar. 
3.1 Die Zurückbehaltung in der Anstalt könnte in der Tat unverhältnismässig sein, sollte sich eine Therapie - wie der Berufungskläger behauptet - von vornherein als unmöglich bzw. nicht erfolgversprechend erweisen. Nach der Lehre ist von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung dann abzusehen, wenn das Behandlungskonzept als erfolglos erscheint; es widerspricht der Menschlichkeit und entbehrt jeden Sinnes, Suchtkranke ohne mögliche Behandlung einzusperren (siehe zu dieser Problematik: Spirig, Zürcher Kommentar, N. 203 ff. zu Art. 397a ZGB; Geiser, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 397a ZGB; Rolf Coeppicus, Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1991, S. 895). Die Auffassung des Berufungsklägers lässt indes unbeachtet, dass einem Suchtkranken die persönliche Fürsorge nicht nur durch eine Behandlung seiner Sucht, sondern auch auf andere Weise, z.B. in Form von Pflege und Betreuung gewährt werden muss, etwa wenn bei Schädigung von Leber, Blut und Haut zufolge Trunksucht mit schwerwiegenden Konsequenzen für die physische und psychische Gesundheit zu rechnen ist und der Betroffene die Gefahr nicht mehr ohne fremde Hilfe abwenden kann (vgl. zum Ganzen: Spirig, a.a.O., N. 274 f. zu Art. 397a ZGB). Die Unterbringung von Alkoholsüchtigen in einer Anstalt wird ferner bei akuter Lebensgefahr, bzw. bei Gefahr länger dauernden Siechtums als verhältnismässig betrachtet (Coeppicus, a.a.O., S. 895). 
3.2 Beim Berufungskläger sind verschiedene, durch den Alkoholmissbrauch bewirkte gesundheitliche Störungen festgestellt worden, wobei sich der Gesundheitszustand auch nach dem bisherigen Anstaltsaufenthalt noch nicht gebessert hat. Die Rekurskommission befürchtet zudem, dass der Berufungskläger bei einer Entlassung aus dem Heim bei den gegebenen Umständen erneut akut selbst gefährdet ist, da bei ihm ein Konzept für das Leben ausserhalb der Anstalt fehlt. Diese Fragen können freilich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin stehen die vorstehenden Überlegungen und Feststellungen einer sofortigen Entlassung des Berufungsklägers entgegen. Die Vorinstanz hat nunmehr von einem unabhängigen Sachverständigen ein aktuelles Gutachten einzuholen und danach neu zu entscheiden (BGE 128 III 12 E. 4c S. 17). Dazu ist die Sache zurückzuweisen. 
4. 
Als bundesrechtswidrig beanstandet der Berufungskläger ferner, dass ihm von den kantonalen Behörden entgegen der Vorschrift des Art. 397f ZGB kein Rechtsbeistand beigegeben worden sei. In diesem Zusammenhang behauptet er jedoch lediglich eine Verletzung der genannten Gesetzesbestimmung, erläutert jedoch nicht näher, inwiefern die Rekurskommission die Voraussetzungen für die Ernennung des Beistandes verkannt hat. Da die Rüge somit den Begründungsanforderungen nicht genügt, kann diesbezüglich auf die Berufung nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f. mit Hinweisen). 
5. 
Der Berufungskläger obsiegt im Wesentlichen; daran ändert nichts, dass die Gutheissung lediglich im Sinne des Eventualantrages (Aufhebung und Rückweisung, nicht Freilassung) erfolgte, und auf die Berufung zum Teil nicht eingetreten werden konnte. Nicht von Belang ist sodann, dass die Vorinstanz nicht zur Ernennung eines Beistandes aufgefordert wird (Teil des Eventualantrages). All dies bietet keinen Anlass, den Berufungskläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Kosten zu belasten. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist folglich abzusehen. 
 
Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit teilweise gegenstandslos. Im Übrigen aber ist es gutzuheissen, zumal sich die Berufung - wie der Ausgang des Verfahrens zeigt - nicht von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat und der Berufungskläger nach den Darstellungen seines Anwaltes und dem nachgereichten Beleg als bedürftig gilt. Dem Berufungskläger ist ein Rechtsbeistand beizugeben, dem eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zusteht (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern vom 25. April 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Berufungskläger wird Fürsprecher Daniel Fischer, Schwarztorstrasse 18, Postfach 6118, 3001 Bern, als Rechtsbeistand beigegeben. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Fürsprecher Daniel Fischer wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- entrichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Juli 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: