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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.76/2002 /min 
 
Urteil vom 1. Juli 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, boulevard de Pérolles 26, Postfach 396, 1701 Freiburg, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonale Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde vom 19. März 2002. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Die Erbengemeinschaft C.________ sel. besteht aus B.________ in X.________ und A.________ in Y.________. Im Gemeinschaftsvermögen befinden sich 30 Liegenschaften und weitere Vermögenswerte. Im Zuge mehrerer gegen A.________ gerichteter Betreibungsverfahren pfändete das Betreibungsamt des Seebezirks seine Liquidationsanteile am Gemeinschaftsvermögen für Forderungen von zehn Gläubigern im Umfang von insgesamt Fr. 9'920.60. Am 12. März 2002 unterbreitete das Betreibungsamt nach Scheitern der Einigungsverhandlung die Betreibungsakten der kantonalen Aufsichtsbehörde, um den Verwertungsmodus festzulegen. Mit Urteil vom 19. März 2002 ordnete das Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonale Aufsichtsbehörde die Auflösung der Erbengemeinschaft C.________ sel. an und forderte das Betreibungsamt auf, unter den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 4 VVAG dem zuständigen Friedensgericht die Teilung der Erbschaft zu beantragen. 
 
A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 18. April 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und stellt folgende Rechtsbegehren: 
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 
2. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft des C.________ bestehend aus B.________, geboren am 3. März 19.., und A.________, geboren am 24. März 19.., eine Einigung über die Verwertung der Erbschaft C.________ selig und die Auflösung der Erbengemeinschaft gefunden haben." 
Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Betreibungsamt des Seebezirks schliesst auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). Die Miterbin und die Gläubiger als Beschwerdegegner haben auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Durch Präsidialverfügung vom 8. Januar 2002 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
2. 
In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire LOJ, N. 1.1 zu Art. 79). Die Beschwerde ist - wie aus der Begründung hervorgeht (BGE 119 III 50 E. 1) - mit dem Antrag entgegenzunehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, von einer das Verwertungsverfahren abschliessenden Einigung Kenntnis zu nehmen und den Erlös aus dem vereinbarungsgemäss angestrebten Freihandverkauf des Gemeinschaftsvermögens unter die Gläubiger zu verteilen. 
3. 
Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass das Betreibungsamt gemäss kantonalen Akten am (recte) 9. Oktober 2001 die Einigungsverhandlung durchführte. Als Lösung sei vorgeschlagen worden, dass B.________ die Landparzellen übernehmen und das Haus A.________ überlassen würde. Das Betreibungsamt habe in der Folge den Erben eine Frist bis zum 19. Oktober 2001 zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt; bis Ende Februar 2002 habe keine (einvernehmliche) Lösung gefunden werden können. Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 habe das Betreibungsamt die Beteiligten aufgefordert, innert zehn Tagen Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Die Aufsichtsbehörde ist zum Schluss gelangt, der Wert des Anteils des Beschwerdeführers an dem aus zahlreichen Grundstücken bestehenden Gemeinschaftsvermögen sei nicht ohne weiteres bestimmbar; deshalb sei die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Teilung der Erbschaft anzuordnen. 
4. 
4.1 Die Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Pfändung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) dient der Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den pfändenden Gläubigern und dem Schuldner und den anderen Teilhabern am Gemeinschaftsvermögen; unter den Inhalt einer Verständigung gehört auch der freihändige Verkauf des Gesamthandvermögens (Rutz, in: Kommentar zum SchKG, N. 16 a.E. zu Art. 132, m.H.). Gelingt die gütliche Einigung nicht, so fordert das Betreibungsamt (oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlung leitet; Art. 9 Abs. 3 VVAG) die Beteiligten auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt die Akten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde kann verfügen, dass das gepfändete Anteilsrecht als solches zu versteigern sei, oder dass die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeizuführen sei (BGE 74 III 82 S. 83; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 52 zu Art. 132). 
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Miterbin habe am 25. März 2002 ihr Einverständnis zu einer gütlichen Einigung gegeben. Damit kann er nicht gehört werden: Der angefochtene Entscheid datiert vom 19. März 2002, so dass das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein als zulässiges Novum im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG ausser Betracht fällt. 
4.3 Weiter macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der Miterbin vom 3. Dezember 2001 gehe hervor, dass sich Ende 2001 eine Einigung abgezeichnet hätte bzw. die Parteien kurz vor einer Einigung gestanden hätten; das Betreibungsamt habe (sinngemäss) keinen vollständigen Einigungsversuch durchgeführt. Diese Vorbringen gehen fehl. Zum einen ist die Tatsache einer kurz bevorstehenden Einigung von der Vorinstanz nicht festgestellt worden (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG); neue Tatsachenbehauptungen können indessen nicht berücksichtigt werden, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, zum Vorbringen im kantonalen Verfahren habe keine Gelegenheit bestanden (Art. 79 Abs. 1 OG). Zum anderen geht aus dem in den kantonalen Akten liegenden Schreiben vom 3. Dezember 2001 hervor, dass die Miterbin zur Verhinderung der Zwangsversteigerung, mithin als Bedingung zur Einigung gefordert hat, dass der Beschwerdeführer rasch konkrete Angaben betreffend Interessenten für die Hausparzelle mache. Dass die Vorinstanz in Anbetracht dieser zu erfüllenden Bedingung zu Unrecht einen Fehlschlag der Einigungsbemühungen angenommen habe, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Der Beschwerdeführer legt insoweit nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen verkannt habe, um gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VVAG über die Verwertungsart zu entscheiden. 
4.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, das Schreiben des Betreibungsamtes vom 26. Februar 2002, mit dem den Beteiligten das Scheitern der Einigungsbemühungen mitgeteilt und gemäss Art. 10 VVAG die zehntägige Frist angesetzt wurde, um Anträge zu den Verwertungsmassnahmen zu stellen, sei zu Unrecht ihm direkt (und nicht seinem Rechtsvertreter) zugestellt worden. Dieser Einwand ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer behauptet erneut Tatsachen, die von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind; diese können nicht berücksichtigt werden, zumal er nicht geltend macht, zum Vorbringen im kantonalen Verfahren habe keine Gelegenheit bestanden (Art. 79 Abs. 1 OG). Im Übrigen kann auf die (sinngemässe) Rüge des Beschwerdeführers, es verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn das Betreibungsamt die Mitteilung an den Vertretenen und nicht an den Rechtsvertreter gesendet habe, im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG nicht eingetreten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 24 E. 1 S. 35). Dass dem Beschwerdeführer die Mitteilung (vgl. Art. 34 SchKG) des Betreibungsamtes vom 26. Februar 2002 nicht zugestellt worden sei, behauptet er im Übrigen selber nicht. Er legt auch insoweit nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen zum Entscheid über die Verwertungsart (Art. 10 Abs. 2 VVAG) verkannt habe. 
4.5 Gemäss Art. 10 Abs. 4 VVAG (in der Fassung vom 5. Juni 1996) ist den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen mit der Androhung, dass im Fall der Nichtleistung das Anteilsrecht als solches versteigert werde (BGE 80 III 117 E. 3 S. 121). Im vorliegenden Fall hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung der Erbengemeinschaft angeordnet und das Betreibungsamt angewiesen, seinen Antrag auf Mitwirkung der für die Teilung zuständigen Behörde an die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 4 VVAG zu knüpfen. Der Beschwerdeführer setzt in keiner Weise auseinander, inwiefern die Anordnung der Aufsichtsbehörde, das Betreibungsamt habe die Kostenvorschussverfügung gemäss Art. 10 Abs. 4 VVAG zu erlassen und im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses (wohl) ohne weiteres zur Versteigerung des Anteils des Schuldners zu schreiten, gegen Bundesrecht verstosse (vgl. Gilliéron, a.a.O., N. 35 zu Art. 132). 
4.6 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Literatur vorbringt, die Erbengemeinschaft ende mit der Erbteilung, d.h. mit der vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses unter den Erben, und daraus schliesst, die Aufsichtsbehörde könne die Auflösung der Erbengemeinschaft nicht anordnen, ist sein Einwand unbegründet. Wohl trifft zu, dass ein Gläubiger die Aufhebung der Erbengemeinschaft nicht verlangen kann, solange die Teilung von den Erben noch nicht beschlossen worden ist; er kann die Aufhebung aber - wie hier geschehen - indirekt erwirken aufgrund von Art. 104 und Art. 132 SchKG sowie der VVAG durch Betreibung des schuldnerischen Erben, Pfändung seines Anteils und Begehren der Verwertung (Schaufelberger, Basler Kommentar, N. 3 u. 4 zu Art. 609 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 4 zu Art. 609 ZGB). Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Realteilung der Erbschaft werde ohne Mitwirkung bzw. Einigung der Miterben und betreffend landwirtschaftliche Grundstücke auf Schwierigkeiten stossen, und er sich zu den Kompetenzen des Friedensgerichts als mitwirkender Behörde im Rahmen der Realteilung äussert (vgl. Schaufelberger, a.a.O., N. 12 u. 16 zu Art. 609 ZGB, N. 12 ff. zu Art. 611 ZGB), kann er nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG), wenn sie - von zwei Möglichkeiten (vgl. E. 4.1) - nicht die Versteigerung des Erbschaftsanteils verfügt hat, sondern die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die Erbengemeinschaft geltenden Vorschriften angeordnet hat (vgl. Gilliéron, a.a.O., N. 12 u. 34 zu Art. 132). Dass die vorinstanzliche Aufforderung an das Betreibungsamt, dem zuständigen Friedensgericht (vgl. Art. 195 EGzumZGB/FR) die Teilung der Erbschaft zu beantragen, sich nicht mit den bundesrechtlichen Regeln vertrage (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 VVAG, Art. 609 Abs. 1 ZGB), behauptet der Beschwerdeführer schliesslich selber nicht. Soweit er lediglich die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids geltend macht, ist er nicht zu hören, da nach Art. 19 Abs. 1 SchKG diese Rüge vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden kann. 
5. 
Somit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Es sei immerhin auf das Folgende hingewiesen: Hat die Aufsichtsbehörde die Verwertungsart - hier die Anordnung der Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft - festgelegt, so schliesst dies nicht aus, dass sich die Beteiligten auch nach diesem Zeitpunkt noch über die Modalitäten der Verwertung einigen können (vgl. BGE 114 III 102 E. 3; 74 III 82 S. 83; Rutz, a.a.O., N. 37 zu Art. 132). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Friolet, Freiburgstrasse 69, Postfach 52, 3280 Murten; D.________; E.________ AG, vertreten durch F.________ AG; G.________ AG, vertreten durch H.________ AG; Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Freiburg, rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg; Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Postfach, 1762 Givisiez), dem Betreibungsamt des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Juli 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: