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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 117/04 
 
Urteil vom 1. Juli 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
V.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2003 bestätigte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine am 28. Oktober 2002 erlassene Verfügung, wonach die zugunsten der 1950 geborenen V.________ ausgerichteten Taggelder und Leistungen für Heilbehandlung hinsichtlich der Folgen eines am 19. April 2002 erlittenen Unfalls (Sturz zufolge Vollbremsung eines Trams mit Rippenbrüchen und Prellungen) per 31. Oktober 2002 eingestellt wurden. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar 2004 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ die Aufhebung von kantonalem Entscheid und strittiger Verfügung und die Weiterführung der eingestellten Leistungen bzw. die Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung beantragen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und die Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen in allen Teilen zutreffend dargelegt. Es wird auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
2. 
Verwaltung und Vorinstanz haben zu Recht festgestellt, dass per 31. Oktober 2002 der bis dahin bestehende Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlung dahingefallen ist. Die zu diesem Zeitpunkt - und auch bis zum Einspracheentscheid - bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung besteht in einem chronischen Schmerzsyndrom, das vorab die beim Unfall in Mitleidenschaft gezogenen Körperstellen (Thorax, Schultergürtel, Knie) betrifft. Das kantonale Gericht hat die in den massgebenden Punkten übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen zutreffend wiedergegeben. Aus ihnen geht hervor, dass die beim Unfall erlittenen Verletzungen ausgeheilt sind und das Schmerzsyndrom nicht zu erklären vermögen. Die weiter anhaltenden Schmerzen und funktionellen Beeinträchtigungen ergeben sich stattdessen aus einer - vor dem Hintergrund einer sozialen Problematik - gestörten Schmerzverarbeitung (psychogene Überlagerung), welche einer intensiven psychiatrischen Betreuung bedarf (vgl. Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 20. September 2002). Der Unfall kann unter diesen Umständen nicht als massgebende Ursache, sondern allenfalls noch als - leistungsrechtlich nicht relevanter - auslösender Faktor angesehen werden. Die zur Anwendung gelangenden Prüfungsvorgaben hinsichtlich des Erfordernisses des adäquaten Kausalzusammenhangs gemäss BGE 115 V 133 (und seitheriger ständiger Praxis) sind von den Vorinstanzen zutreffend umgesetzt worden. 
 
Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten ärztlichen Berichte vom 29. Oktober 2002 und 1. Dezember 2003 vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die daselbst ausgewiesene vollständige Arbeitsunfähigkeit steht nach dem Gesagten nicht in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis, abgesehen davon, dass sich die Einschätzungen teilweise auf die Zeit nach Erlass des Einspracheentscheids (20. Januar 2003) beziehen (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b). Schliesslich ist der Rüge der Beschwerdeführerin, die Kniebeschwerden seien unzureichend berücksichtigt worden, entgegenzuhalten, dass im vorerwähnten Austrittsbericht der Klink X.________ festgehalten wurde, ein Stock als Gehhilfe sei "sicher nicht notwendig". 
 
Fehlt es an einem rechtserheblichen Zusammenhang zwischen Unfall und verbleibenden leistungseinschränkenden gesundheitlichen Beschwerden, so erübrigt sich auch die beantragte Prüfung weiterer Ansprüche aus der obligatorischen Unfallversicherung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 1. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: