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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_86/2009 
 
Verfügung vom 1. Juli 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staat Aargau und Einwohnergemeinde A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. April 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. April 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 16. Juni 2009) mit Schreiben vom 23. Juni 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Juli 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann