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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_430/2009 
 
Urteil vom 1. Juli 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
D.________, vertreten durch 
CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 24. März 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1953 geborene D.________ arbeitete vom 23. Juli 2007 bis 5. April 2008 als Chauffeur bei der Firma B.________ AG. Ab 17. April 2008 war er als Produktionsmitarbeiter bei der Firma L.________ AG erwerbstätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis am 3. Juli 2008 auf den 11. Juli 2008. Am 10. Juli 2008 erlitt der Versicherte einen Unfall, weshalb er bis 18. August 2008 Unfalltaggelder bezog. Am 15. August 2008 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. September 2008 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Leistungsanspruch, da er die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfüllt habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 30. September 2008 ab. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. März 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass die Beitragszeit erfüllt sei; es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Arbeitslosenentschädigung) zu erbringen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_218/2008 vom 20. März 2009 E. 1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640 [8C_31/2007]). 
 
1.2 Bei der Anwendung der gesetzlichen und praxisgemässen Regeln über die Erfüllung der Beitragszeit geht es um eine Rechtsfrage. Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ist ebenfalls Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung betrifft eine Tatfrage (Urteil 8C_914/2008 vom 12. Februar 2009 E. 1.2 mit Hinweis). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 AVIG) sowie die Anrechnung von Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG4) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) und die Ermittlung der Beitragszeit (Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV; BGE 130 V 492 E. 2.2 S. 494; Urteil C 131/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Für die Bestimmung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170 mit Hinweis; Urteil 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.2). 
Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats; vgl. BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 171) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Da für die Ermittlung der Beitragszeit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen die Beitragstage in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a S. 258 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_236/2008 E. 2.1). 
 
3.2 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden, vom 15. August 2006 bis 14. August 2008 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit beitragspflichtige Beschäftigungen vom 23. Juli 2007 bis 5. April 2008 und vom 17. April bis 11. Juli 2008 ausgeübt hat, was Beitragszeiten von 8 Monaten und 15,4 Kalendertagen (11 Beitragstage x 1,4) bzw. 2 Monaten und 26,6 Kalendertagen (19 Beitragstage x 1,4) ergibt. Die Beitragszeit beträgt damit total 11,4 Monate. Der Einwand des Versicherten, eine nicht ganzzahlige (gebrochene) Anzahl von Beitragsmonaten könne gar nicht vorkommen, weshalb die angebrochenen Kalendermonate voll zu berücksichtigen seien, ist offensichtlich falsch (siehe E. 3.1 hievor). Im Übrigen beanstandet er die Berechnung masslich nicht. 
 
3.3 Unbestritten und nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, es lägen keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 AVIG) vor. Gleiches gilt für ihre Erwägungen, dass das Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der Firma L.________ AG rechskonform auf den 11. Juli 2008 aufgelöst wurde und ihm für die Zeit danach keine Beitragszeit angerechnet werden kann. Nach dem Gesagten ist die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. Juli 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar