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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_173/2011 
 
Urteil vom 1. Juli 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch die Staatskanzlei des Kantons Zürich, Kaspar-Escher-Haus, Neumühlequai 10, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Aufsichtsbeschwerde; Kostenauflage), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1951 geborene E.________ erhob am 4. Juni 2009 eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich betreffend ein arbeitsmarktliches Bewilligungsverfahren. Mit Beschluss Nr. 1277 vom 19. August 2009 gab der Regierungsrat des Kantons Zürich der Beschwerde keine weitere Folge und auferlegte der Anzeigerin in Ziffer II des Dispositivs die aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 290.- bestehenden Kosten des Verfahrens. 
 
B. 
Gegen die Kostenauflage liess E.________ am 28. September 2009 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Dieses trat mit Beschluss AB.2009.0001 vom 13. Januar 2010 darauf nicht ein und leitete die Angelegenheit an das aus seiner Sicht für die materielle Beurteilung der Beschwerde allenfalls zuständige Bundesgericht weiter. 
 
Das Bundesgericht erklärte den Streitgegenstand mit Urteil 8C_103/2010 vom 19. August 2010 als zwar grundsätzlich einer Beschwerde an das Bundesgericht zugänglich, indessen erst nachdem darüber als unmittelbare Vorinstanz eine kantonal-richterliche Behörde befunden habe. Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin die Angelegenheit wieder auf. Mit Entscheid AB.2010.0001 vom 26. Januar 2011 wies es die Beschwerde vom 28. September 2008 ab. 
 
C. 
Dagegen lässt E.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem sinngemässen Antrag, in Gutheissung der Beschwerde seien der vorinstanzliche Entscheid vom 26. Januar 2011 ganz und der regierungsrätliche Beschluss vom 19. August 2009 soweit die Kostenauflage betreffend aufzuheben. 
Der Kanton Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im Streit stehen die im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens an die Anzeigerin auferlegten Verfahrenskosten. 
 
2. 
Mit Urteil 8C_103/2010 vom 19. August 2010 hat das Bundesgericht bereits ausgeführt, weshalb ein darüber ergangener kantonaler Gerichtsentscheid beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist. Darauf wird verweisen. 
 
3. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Soweit sich der vorinstanzliche Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten oder Bundesrecht und hierbei insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage, nicht hingegen die blosse Anwendung des kantonalen Rechts. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen kantonales verfassungsmässiges oder übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem verfassungsmässigem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen). 
 
4. 
Die Vorinstanz bezeichnete unter Verweis auf § 13 Abs. 1 VRG/ZH und § 4 und 7 GebührenO/ZH die regierungsrätliche Praxis (RB 2002 Nr. 14 E. 1b) für zulässig, einer Anzeige erhebenden Person, die nicht nur öffentliche, sondern auch eigene Interessen verfolgt, Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei beim Fest- und Verlegen derselben dem Regierungsrat ein weites Ermessen zuzugestehen sei. Weiter erwog sie, angesichts des Umstandes, dass die Anzeige einerseits erst rund zweieinhalb Jahre nach den beanstandeten Ereignissen bzw. rund zwei Jahre nach Einstellung des von ihr angestrebten Strafverfahrens gegen Personen aus der Volkswirtschaftsdirektion (und der damit verbundenen Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Akten als Grundlage für eine Aufsichtsbeschwerde weiter zu leiten) erhoben worden sei, andererseits zu einem Zeitpunkt, als ein Entscheid im am 4. Mai 2007 ebenfalls beim Regierungsrat erhobenen personalrechtlichen Rekurs bereits seit geraumer Zeit anstand, habe die Aufsichtsanzeige ohne Rechtsverletzung als zusätzliches und damit persönlich motiviertes Druckmittel interpretiert werden dürfen, die personalrechtliche Angelegenheit beförderlich und im Sinne einer Gutheissung nun endlich zu Ende zu führen. 
 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt diese Einschätzung der Sachumstände als willkürlich zustande gekommen und beruft sich dabei wesentlich auf die im angefochtenen Entscheid gestützt auf § 71 VRP/ZH in Verbindung mit § 124 GOG/ZH angefügte abweichende Meinung einer Minderheit der urteilenden Kammer des Verwaltungsgerichts, wonach es angesichts der Untätigkeit des Regierungsrates in der personalrechtlichen Angelegenheit der Anzeigerin nicht zur Last gelegt werden könne, wenn sie die bereits in der Strafanzeige vom 22. Dezember 2006 erhobene Aufsichtsanzeige im Juni 2009 schliesslich erneuert habe, zumal die darin enthaltene Kritik am Vorgehen der Volkswirtschaftsdirektion nicht unbegründet gewesen sei, wie sich zwischenzeitig herausgestellt habe; ein Handeln aus persönlichen Motiven könne dergestalt der Anzeigerin nicht unterstellt werden. 
 
4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung erst dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürliche Rechtsanwendung liegt zudem nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; je mit Hinweisen). 
 
4.3 Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Es war nicht allein das zögerliche Handeln des Regierungsrates in der personalrechtlichen Angelegenheit und der damit verbundene Unmut, welche die Vorinstanz zur Überzeugung führten, die Beschwerdeführerin habe mit der Aufsichtsanzeige eigene Interessen mitverfolgt. Vielmehr setzte das Gericht dies mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst rund zwei Jahre nach dem erfolglosen Versuch, die Staatsanwaltschaft zu einer Aufsichtsanzeige zu bewegen, selber Anzeige einreichte, in einen Kontext. Zwar mag es durchaus sein, dass eine andere Betrachtungsweise ebenfalls möglich gewesen wäre. Die auf einer Gesamtwürdigung der Umstände beruhende Beurteilung erweist sich indessen deswegen nicht als unhaltbar und ist damit willkürfrei. Soweit die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht fordert, eine Kostenauflage sei nur dann zulässig, wenn "die egoistische Motivation offensichtlich und zweifelsfrei zu Tage" trete, ansonsten die Gefahr bestünde, an und für sich berechtigte Aufsichtsanzeigen würden wegen der Kostenrisiken erst gar nicht erhoben, was nicht im öffentlichen Interesse liegen könne, ist ihr zu entgegnen, dass dieser Gefahr auch anders begegnet werden kann, indem etwa die auf den Anzeiger anfallenden Kosten in masslicher Hinsicht dem Einzelfall Rechnung tragend festgelegt werden oder gar ganz darauf verzichtet wird, wozu der offene Wortlauf von § 4 Gebühren O/ZH durchaus Hand bietet. Dementsprechend kann aus diesem Argument für die streitige Angelegenheit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, zumal der Umfang der auferlegten Verfahrenskosten nicht näher in Frage gestellt wird (vgl. E. 3 hiervor mit Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 BGG und BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Gegenpartei ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. Juli 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel