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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_385/2013  
   
   
 
 
 
 
Verfügung vom 1. Juli 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Rechtsverweigerung/-verzögerung 
(Anordnung eines Obergutachtens). 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Rechtsverweigerungs-/verzögerungsbeschwerde des M.________ vom 17. Mai 2013, 
in die Stellungnahme des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2013, 
 
 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juni 2012 (8C_181/2012) den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 4. Januar 2012 (VBE.2010.587) aufhob und die Sache zur Einholung eines Obergutachtens, und neuem Entscheid an dieses zurückwies, 
dass der Versicherte mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 und 18. Dezember 2012 an das Versicherungsgericht gelangte und die Auftragserteilung des angeordneten Obergutachtens anmahnen liess, 
dass das Versicherungsgericht die beiden Schreiben erhalten, aber aus Versehen bei den Akten abgelegt hatte, 
dass das Versicherungsgericht sich für die verursachte Verzögerung in aller Form entschuldigt und zwischenzeitlich die Sache an die Hand genommen hat, 
dass bei dieser Sachlage kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Streitsache mehr besteht (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374) und daher das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass das Bundesgericht bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; Verfügung 1C_63/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis), 
dass bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen demnach in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, d.h. jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (Verfügung 1C_63/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis), 
dass das Versicherungsgericht (resp. der Kanton Aargau) angesichts seiner Untätigkeit trotz entsprechender Aufforderungen des Versicherten die Gerichtskosten zu tragen und dem Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten hat, 
 
 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton Aargau auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold