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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_451/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, 
vertreten durch Advokatin Catherine Fürst, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten (Art. 426 StPO), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. Februar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Abteilung Kindes- und Jugendschutz des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt zeigte X.________ am 15. Oktober 2009 wegen sexueller Handlung mit einem Kind an. Am 2. November 2009 fand eine Hausdurchsuchung statt, wobei mehrere Computer, Notebooks und weitere Datenträger durch die Strafbehörde beschlagnahmt wurden. In der Folge wurde das Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind mit Verfügung vom 13. April 2011 eingestellt. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Strafbefehl gegen X.________ wegen mehrfacher Pornografie. 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wies am 28. November 2011 die Einsprache von X.________ ab, verurteilte ihn wegen mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 24'097.--. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 8. Februar 2013 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt und auferlegte X.________ reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 4'690.--. 
 
B.  
 
 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Das Appellationsgericht und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei bundesrechtswidrig, dem Beschwerdegegner einen Teil der Verfahrenskosten zu erlassen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO habe derjenige, der die Kosten verursacht hat, für diese einzustehen. Vorliegend sei der Beschwerdegegner wegen Pornografie verurteilt worden, weshalb er die vollumfänglichen Kosten zu tragen habe.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Arbeitsaufwand der IT-Ermittlung erscheine bezogen auf den konkreten Tatvorwurf als unverhältnismässig hoch. Die IT-Ermittlungen seien mit dem ursprünglichen Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind veranlasst worden. Diesbezüglich sei das Verfahren eingestellt worden (Urteil S. 5). Bei der Auswertung der Festplatten hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie habe der Beschwerdegegner keine Gelegenheit gehabt, von sich aus die einschlägigen Fundorte anzugeben. Deshalb seien dem Beschwerdegegner bloss Fr. 4'690.-- aufzuerlegen (Urteil S. 6).  
 
1.3. Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Hingegen können der beschuldigten Person nicht die Kosten auferlegt werden, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachten (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat und können der beschuldigten Person nicht auferlegt werden (Urteil 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3).  
 
1.4. Der angefochtene Kostenentscheid trägt diesen Grundsätzen keine Rechnung. Die Vorinstanz nimmt keine Aufschlüsselung der angefallenen Kosten in Bezug auf die Untersuchungshandlungen vor, die im Zusammenhang einerseits mit dem Verfahren des Vorwurfes der sexuellen Handlungen mit Kindern und andererseits mit jenem des Pornografievorwurfes generiert worden sind. Sie stützt ihren Kostenentscheid vielmehr auf die Höhe der verhängten Strafe und auferlegt dem Beschwerdegegner für die Untersuchung des Verfahrens zur Pornografie Kosten in der Höhe Fr. 4'690.--.  
 
 Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Das vorinstanzliche Sachverhaltsfundament ist unzureichend. Eine Prüfung des einschlägigen Bundesrechts, insbesondere Art. 426 StPO, ist nicht möglich (BGE 135 II 145 E. 8.2 mit Hinweis). 
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung der Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer