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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_264/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juli 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1975, hatte sich erstmals am 21. November 1995 unter Hinweis auf eine Drogensucht bei der Invalidenversicherung angemeldet. Sie arbeitete zuletzt von Mai 2006 bis November 2007 bei B.________, wo sie jedoch unter Panikattacken litt. Wegen der dadurch bedingten Absenzen verlor sie die Stelle. Am 15. Oktober 2009 meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau liess A.________ durch das Institut C.________ abklären (Gutachten vom 3. Januar 2012) und lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt darauf mit Verfügung vom 23. Februar 2012 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen zurück (Entscheid vom 14. Februar 2013). Die IV-Stelle holte daraufhin ein Gutachten der Abklärungsstelle D.________ vom 28. Januar 2014 ein. Am 1. Juli 2014 sprach sie A.________ mit Wirkung ab dem 1. September 2011 eine ganze, bis zum 31. Dezember 2011 befristete Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2012 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. März 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). 
 
2.   
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht trotz Rückenbeschwerden (chronisches zervikovertebrales beziehungsweise zervikospondylogenes Syndrom, chronisches lumbospondylogenes Syndrom) in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Sie macht indessen geltend, dass der Bescheinigung einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Gutachterin angesichts der von ihr geschilderten Einschränkungen nicht gefolgt werden könne. 
 
3.   
Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 
 
4.   
Das kantonale Gericht hat sich zum Einwand der Beschwerdeführerin eingehend und zutreffend geäussert. Das psychiatrische Gutachten sei voll beweiskräftig und insbesondere die Verwertung der bescheinigten Restarbeitsfähigkeit zumutbar. 
Die psychiatrische Gutachterin interpretierte die von den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin festgestellte depressive Verstimmung, die Agoraphobie mit Panikstörung, die emotionale Instabilität sowie die zwischenzeitlich kontrollierte Suchterkrankung (Opiatabhängigkeit und Alkoholmissbrauch) als Komorbiditäten einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS). Bereits in der Klinik E.________ war am 13. Januar 2011 nach psychologischen beziehungsweise neuropsychologischen Abklärungen eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt worden. Die psychiatrische Gutachterin führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin durch mangelnde Impulskontrolle, fehlende Reizfilterung und -verarbeitung sowie die dadurch bedingte rasche kognitive Ermüdbarkeit, vermindertes Durchhaltevermögen, verminderte Fähigkeit zu planen, Vermeidungsverhalten (Angst vor der Angst) und sozialen Rückzug sowie Antriebsschwierigkeiten nur beschränkt belastbar sei. In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit bei B.________ mit hektischem Betrieb und unregelmässigen Arbeitszeiten sei sie zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Die seit 2009 verfolgten therapeutischen Massnahmen mit hausärztlicher, psychiatrischer, ergotherapeutischer und soziotherapeutischer Betreuung hätten jedoch zu einer Stabilisierung geführt. Die psychiatrische Gutachterin empfahl deren Weiterführung und zusätzlich die Vorstellung in einer ADHS-Sprechstunde, wenn auch der medikamentösen Behandlung Grenzen gesetzt seien wegen der Suchtanamnese und einer Lebererkrankung. 
 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre von der Psychiaterin zutreffend dargelegten Einschränkungen im Widerspruch stünden zu der von ihr bescheinigten Arbeitsfähigkeit. Dass sie sich selber als nicht im Stande sieht, einer 50-prozentigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, vermag die Einschätzung der Psychiaterin jedoch nicht zu entkräften. Im Gutachten wurde zur Zumutbarkeit insbesondere auch nachvollziehbar dargelegt, dass ein hektischer Arbeitsplatz und unregelmässige Arbeitszeiten mit den Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht vereinbar seien. Dank der Stabilisierung, die seit dem Verlust der letzten Stelle durch die therapeutischen Massnahmen erreicht werden konnte, und ohne solch belastende arbeitsklimatische Faktoren vermöchte die Beschwerdeführerin jedoch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit mit einem Halbtagspensum auszuüben, dies allenfalls auch mit einer etwas höheren Präsenzzeit zu Beginn, um vermehrt Pausen einlegen zu können. Die dafür erforderlichen Ressourcen schienen der Gutachterin als gegeben, denn die Beschwerdeführerin habe den Wunsch geäussert, vermehrt arbeiten zu können, sie sei fähig zu spontanen häuslichen und kreativen Aktivitäten, und es sei die Krankheitseinsicht und der Wille, an sich zu arbeiten, vorhanden. Es sind keine hinreichend konkreten Indizien ersichtlich, die an der Zuverlässigkeit der einlässlichen und umsichtigen Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin und ihrer Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zweifeln liessen. Insbesondere liegen keine davon abweichenden neueren ärztlichen Stellungnahmen vor, und es wird auch nicht geltend gemacht, dass medizinische Gründe die Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz verhindert hätten (RKUV 2005 Nr. U 560 S. 398, U 3/04 E. 2.2). 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht aussichtslos war. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo