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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_159/2020  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Januar 2020 (I 2019 72). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die IV-Stelle Schwyz sprach der 1956 geborenen A.________ nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH vom 22. September 2014 mit Verfügung vom 27. Mai 2015 für den Zeitraum ab 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 eine ganze Rente zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Januar 2016 insoweit gut, als es in Abänderung der angefochtenen Verfügung festhielt, A.________ habe bis 31. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Juni 2013 auf eine Viertelsrente. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_198/2016 vom 8. Juni 2016 bestätigt. 
Zuvor meldete A.________ der IV-Stelle im September 2015 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Die Verwaltung liess die Versicherte bei der medaffairs AG in Basel polydisziplinär begutachten (Expertise vom 23. Februar 2018 sowie ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2018) und wies das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 17. Juli 2019 ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. Januar 2020 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr sei ab Einreichung des Revisionsgesuchs zumindest eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es in Bestätigung der Verfügung vom 17. Juli 2019 das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneinte. 
 
3.1. Die Vorinstanz erachtete den Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2015 in Verbindung mit dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 13. Januar 2016 (mit der darin enthaltenen Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Juni 2013) als massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114).  
Gestützt auf die Expertise der medaffairs AG vom 23. Februar 2018 und den ergänzenden Bericht vom 12. November 2018 stellte das kantonale Gericht fest, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich weder in handchirurgischer noch in psychiatrischer Hinsicht anspruchserheblich verschlechtert. Die im Gutachten veranschlagte Arbeitsfähigkeit von 70 % für Verweistätigkeiten sei lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. An diesem Ergebnis vermöchten auch die nach dem Gutachten datierenden Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. Die Vorinstanz verneinte einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
 
3.2.  
 
3.2.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hält nicht stand. Das kantonale Gericht hat die von den Experten der medaffairs AG attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % aufgrund von handchirurgisch relevanten Befunden zwar nicht in Frage gestellt. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens genügt es jedoch nicht, diese Einschätzung isoliert zu betrachten. Vorausgesetzt wird vielmehr eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im relevanten Vergleichszeitraum (E. 2 und 3.1). Hierzu sind die Gutachter der medaffairs AG im Bericht vom 12. November 2018 klar zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten aus handchirurgischer Sicht seit der Expertise der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH vom 22. September 2014 nicht verschlechtert habe. Darauf hat das kantonale Gericht abgestellt. Folglich kann die Versicherte alleine mit dem Hinweis auf die im Gutachten der medaffairs AG festgelegte Arbeitsfähigkeit von 70 % keine anspruchsrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustandes darlegen. Ebenfalls vermag die Beschwerdeführerin damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen im kantonalen Entscheid (E. 3.1) offensichtlich unrichtig sein sollen. Sie beruhen denn auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1). Somit ist auch der vorinstanzliche Schluss auf einen unveränderten Rentenanspruch bundesrechtskonform.  
 
3.2.2. Weshalb unter den gegebenen Umständen zusätzliche Abklärungen betreffend den medizinischen Sachverhalt erforderlich sein sollen, leuchtet nicht ein und wird auch nicht substanziiert begründet. Von einer Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch das kantonale Gericht kann somit nicht die Rede sein. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen.  
 
3.3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber