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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_348/2021  
 
 
Verfügung vom 1. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht von Graubünden, 
 
I. Zivilkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. Mai 2021, mit welcher die Anweisung des Kantonsgerichts von Graubünden anbegehrt wird, innert angemessener Frist über die kantonal erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. November 2020 gegen das Regionalgericht Maloja zu entscheiden, 
in die Verfügung vom 5. Mai 2021, mit welcher die (superprovisorische) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Edition zahlreicher Unterlagen) abgewiesen wurde, 
in die Vernehmlassung des Kantonsgerichtes vom 26. Mai 2021, mit welcher festgehalten wird, dass das Regionalgericht Maloja zwischenzeitlich (am 7. bzw. 14/20. Mai 2021) in den Verfahren, für welche die kantonale Rechtsverzögerungsbeschwerde angestrengt worden war, entschieden hat und diese somit gegenstandslos geworden ist wie auch das bundesgerichtliche Verfahren, 
in die diesbezügliche Stellungnahme der (bis zu diesem Zeitpunkt noch anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass mit den Entscheiden des Regionalgerichtes Maloja die Rechtsverzögerungsbeschwerde vor dem Kantonsgericht gegenstandslos geworden ist, und als Folge auch diejenige vor dem Bundesgericht, was in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, 
dass mithin das Beschwerdeverfahren 5A_348/2021 durch den Abteilungspräsidenten als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP), 
dass die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verteilen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP), 
dass auf der Ebene des Kantonsgerichtes, welches nicht in der Sache selbst, sondern nur über die Frage der Rechtsverzögerung durch das Regionalgericht zu entscheiden gehabt hätte, vor dem Hintergrund dass die Angelegenheit Ende Januar 2021 spruchreif war und auch mehrere Abmahnungen erfolgten, objektiv eine Rechtsverzögerung vorliegt, 
dass diese zwar aufgrund der - angesichts der Presseberichterstattung notorisch geltenden - (früheren) personellen Situation beim Kantonsgericht und der dadurch entstandenen Rückstände, worauf das Kantonsgericht ausführlich hinweist, verständlich ist, 
dass aber der Kanton verpflichtet ist, zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege für einen ausreichenden personellen Bestand seiner (Gerichts-) Behörden zu sorgen und es nicht ohne finanzielle Konsequenzen bleiben kann, wenn er dies nicht tut (vgl. BGE 121 III 142 E. 1b; 119 III 1 E. 3; 130 I 312 E. 5.2; Urteil 1B_122/2020 E. 3.1), 
dass somit der Kanton Graubünden grundsätzlich entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 2 BGG), jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerde unnötig weitschweifig ist und in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen nicht den Anträgen der Beschwerdeführerin entsprochen wurde, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Beschwerdeverfahren 5A_348/2021 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli