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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 32/03 
 
Urteil vom 1. September 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
P.________, 1948, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 21. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene P.________ bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 25. April 2002 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Bern von ihm für die Zeit ab 1. Mai 1997 zu viel bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 39'044.- zurück. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. März 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Entscheides, eventuell einen Rückforderungserlass. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Mit Eingabe vom 11. August 2003 (Postaufgabe) hält der Versicherte an seinem Antrag fest. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG), die Bestandteile der Ergänzungsleistungen (Art. 3 ELG), die Höhe der Ergänzungsleistungen (Art. 3a Abs. 1 ELG), die anerkannten Ausgaben bei zu Hause wohnenden Personen (Art. 3b Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 1 der kantonalen Verordnung über Ergänzungsleistungen, ELVK), die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c Abs. 1 lit. a-d, g und h ELG) sowie die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen unter der Voraussetzung eines Rückkommenstitels (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 272 Erw. 2; SVR 2003 EL Nr. 3 S. 9 Erw. 1, 1998 EL Nr. 9 S. 22 Erw. 6a). Richtig ist im Weiteren, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht nicht anwendbar ist (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass die Allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG (Art. 27 bis 62) auf bei dessen In-Kraft-treten noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren anwendbar sind; vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b; Urteil. O. vom 23. Juni 2003 Erw. 1, C 49/03; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz 8). 
2. 
2.1 Entsprechend dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beschränkt sich das Gericht nicht darauf, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG, BGE 124 V 340 Erw. 1b mit Hinweisen). Zu dem von Amtes wegen zu überprüfenden Bundesrecht gehört auch der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 1 ATSG), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4a BV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen). 
2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
3. 
Ob der Gehörsanspruch des Versicherten gewahrt wurde, beurteilt sich nach der Rechtslage bei Verfügungserlass, als das EL-Verfahren ein Vorbescheid- oder Einspracheverfahren noch nicht kannte. 
 
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer zwar Gelegenheit, im Rahmen der Überprüfung der Ergänzungsleistung Belege einzureichen. Dieser Vorgang ist jedoch Bestandteil des Abklärungsverfahrens und erfolgt zu dessen Beginn. Wenn die Verwaltung nach Abschluss dieses Verfahrens zum Schluss gelangt, für eine frühere Zeitspanne seien zu viel Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden und es sei eine Rückerstattungspflicht gegeben, so hat sie der betroffenen Person die Möglichkeit zu geben, sich sowohl zum Grundsatz als auch zur Höhe der Rückerstattung zu äussern. Ohne Bekanntgabe der wesentlichen Elemente des voraussichtlichen Verfügungsinhaltes ist der betroffenen Person eine Stellungnahme ohnehin nicht möglich (SVR 2003 EL Nr. 3 S. 10 Erw. 3.2). Aufgrund der Akten ist dem Gehörsanspruch des Versicherten in diesem Sinne nicht hinreichend Genüge getan worden. 
 
Angesichts des erheblichen Eingriffs in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers kann klarerweise nicht mehr von einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, die im nachfolgenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (vgl. auch SVR 2003 EL Nr. 3 S. 10 Erw. 3.2). Die Sache geht daher an die Ausgleichskasse zurück, damit sie dem Versicherten das rechtliche Gehör gewähre und hernach über eine allfällige Rückerstattung neu verfüge. In diesem Rahmen kommt nunmehr Art. 42 Satz 2 ATSG zur Anwendung, wonach die Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Einspracheverfahren verschoben ist (Urteil O. vom 23. Juni 2003 Erw. 3.2, C 49/03; Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz 24). 
4. 
Soweit der Versicherte den Erlass der Rückforderung beantragt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand der Verfügung vom 25. April 2002 war (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). 
5. 
Weil es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2003 und die Verfügung vom 25. April 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über eine allfällige Rückerstattungspflicht neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: