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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_9/2009 
 
Urteil vom 1. September 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
1. Parteien 
A.________, 
2. B.________, 
Gesuchstellerinnen, 
 
gegen 
 
C.________, 
Gesuchsgegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Schnidrig. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 29.07.09. 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juli 2009 auf die von den Gesuchstellerinnen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. März 2009 erhobene Beschwerde nicht eintrat; 
 
dass die Gesuchstellerinnen dem Bundesgericht eine vom 18. August 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, sie ersuchten um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 29. Juli 2009 "gemäss Art. 121 ff. BGG"; 
 
dass in dieser Eingabe geltend gemacht wird, das Bundesgericht habe bei seinem Entscheid bestimmte Tatsachen bzw. Äusserungen der Gesuchstellerinnen versehentlich nicht berücksichtigt; 
 
dass die Gesuchstellerinnen damit sinngemäss Art. 121 lit. d BGG anrufen, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat; 
 
dass diese Bestimmung indessen nach ständiger Praxis nicht dazu benutzt werden kann, die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts zu kritisieren (Urteile 4F_1/2007 E. 6.1 vom 13. März 2007 und 5F_6/2007 E. 2.2 vom 7. April 2008); 
 
dass die Gesuchstellerinnen solche - im Übrigen offensichtlich unbegründete - Kritik üben, wenn sie behaupten, das Bundesgericht sei in seinem Urteil vom 29. Juli 2009 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht zulässig sei und der Entscheid des Gerichtspräsidenten 8 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 11. September 2008 aus prozessrechtlichen Gründen nicht beim Bundesgericht angefochten werden könne; 
 
dass sich der restliche Teil der Rechtsschrift der Gesuchstellerinnen im Vorwurf erschöpft, das Bundesgericht sei in seinem Urteil vom 29. Juli 2009 zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, dass auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten sei; 
 
dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts mit einer solchen Rüge keiner der im Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend gemacht wird (Urteile 4F_3/2008 vom 21. April 2008 und 4F_3/2009 vom 6. April 2009), weshalb auch insoweit eine Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 29. Juli 2009 nicht in Frage kommt; 
 
dass damit das Revisionsgesuch insgesamt abzuweisen ist; 
 
dass das Gesuch, den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufzuschieben (Art. 126 BGG), mit dem Entscheid über das Revisionsbegehren gegenstandslos wird; 
 
dass die Gerichtskosten den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. September 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin