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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_237/2014, 1C_305/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. September 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Nicht-Zustandekommen eines Referendums, 
 
Beschwerden gegen die Verfügung vom 7. April 2014 und das Urteil vom 7. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 3. Dezember 2013 fasste der Grosse Rat des Kantons Aargau ohne Gegenstimme folgenden Beschluss zur Vorlage "Buchs IO; Neue Kantonsstrasse K 209, Verbindungsspange Buchs Nord; Grosskredit" (Geschäftsnummer GR.13.226) : 
 
"1. Für den Bau der Verbindungsspange Buchs Nord wird ein Grosskredit für einen einmaligen Nettokredit von Fr. 8'384'000.-- beschlossen (Produktionskostenindex des Schweizerischen Baumeisterverbands, Stand vom 1. Januar 2012, Indexstand 238.2). Der Grosskredit passt sich um die indexbedingten Mehr- und Minderaufwendungen an. 
 
2. Die Beiträge der Gemeinden an die Gesamtprojektkosten von Fr. 11'330'000.-- werden wie folgt festgelegt (Beträge jeweils vorbehältlich allfällige indexbedingte Mehr- und Minderaufwendungen) : 
 
Stadt Aarau:       29% (Fr. 3'286'000.--) 
Gemeinde Buchs:       26% (Fr. 2'946'000.--) 
 
Fakultatives Referendum  
Der Beschluss gemäss Ziffer 1 untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung. 
Publikation im Amtsblatt." 
 
 Auf eine Stimmrechtsbeschwerde gegen diesen Kreditbeschluss trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 18. Dezember 2013 nicht ein. Das Bundesgericht wies dagegen erhobene Beschwerden mit Urteil 1C_913/2013 und 1C_29/2014 vom 7. März 2014 ab, soweit es darauf eintreten konnte. 
 
B.   
Gegen den Grossratsbeschluss vom 3. Dezember 2013 reichte A.________ innert der 90-tägigen Referendumsfrist 13 gültige Unterschriften ein. Die Staatskanzlei des Kantons Aargau teilte im kantonalen Amtsblatt vom 28. März 2014 mit, dass der Regierungsrat des Kantons Aargau beschlossen habe, das Referendum sei mit 13 gültigen und 0 ungültigen Unterschriften nicht zustande gekommen. Gegen den Beschluss des Regierungsrats betreffend Nichtzustandekommen des Referendums erhob A.________ am 30. März 2014 Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte um aufschiebende Wirkung. 
Mit Verfügung vom 7. April 2014 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, und mit Urteil vom 7. Mai 2014 wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gelangte A.________ am 12. Mai 2014 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht (Verfahren 1C_237/2014). Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 führt er zudem Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2014 (Verfahren 1C_305/2014). Er beantragt unter anderem die Vereinigung mit dem Verfahren 1C_237/2014. 
 
D.   
Der Regierungsrat beantragt die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. 
 
E.   
Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2014 wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zwischen den beiden Beschwerden besteht ein enger Zusammenhang und es stehen sich dieselben Verfahrensbeteiligten gegenüber. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und darüber in einem einzigen Urteil zu entscheiden. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde nach Art. 82 lit. c BGG kann die Verletzung von politischen Rechten beim Bundesgericht geltend gemacht werden. Von der Beschwerde werden sowohl eidgenössische als auch kantonale und kommunale Stimmrechtssachen erfasst (Art. 88 Abs. 1 BGG). Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2014 (Verfahren 1C_305/2014) liegt ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid vor (vgl. Art. 90 BGG). Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2014 hat keine selbstständige Bedeutung mehr, und ein Interesse an der Beurteilung ist nach dem Vorliegen des Endentscheids des Verwaltungsgerichts weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren 1C_237/2014 als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).  
 
2.2. Aufgrund des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Beschlusses des Regierungsrats betreffend Nichtzustandekommen des Referendums ist Streitgegenstand einzig die Frage, ob das Referendum über den Kreditbeschluss des Grossen Rats vom 3. Dezember 2013 zustande gekommen ist. Auf alle Anträge und Rügen, die sich nicht auf diesen Streitgegenstand beziehen, ist nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere die Frage der Vereinbarkeit des Grossratsbeschlusses mit höherrangigem Recht und die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie. Dabei handelt es sich nicht um Fragen des Stimmrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_913/2013 und 1C_29/2014 vom 7. März 2014 E. 4.5).  
 
2.3. Nach Art. 95 lit. a, c und d BGG kann in Stimmrechtssachen in rechtlicher Hinsicht die Verletzung von Bundesrecht, der kantonalen verfassungsmässigen Rechte sowie der kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und derjenigen über Volkswahlen und -abstimmungen gerügt werden.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Stimmberechtigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG).  
 
2.5. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Besondere Anforderungen gelten für die Verletzung von Grundrechten. Eine solche prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nur teilweise und es ist darauf nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer und genügend konkreter Weise eine massgebliche Rechtsverletzung geltend macht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Unterschriftensammlung für das Referendum sei durch das Vorgehen des Kantons verunmöglicht worden. Die Gesamtkosten beliefen sich gemäss dem Beschluss des Grossen Rats vom 3. Dezember 2013 auf Fr. 11'330'000.--, wobei der Kanton 74%, d.h. Fr. 8'384'000.--, übernehme. Gleichzeitig werde in der Botschaft ausgewiesen, dass ab Ende März 2014 rund 3 Mio. Franken Mehrkosten entstehen, wenn dann nicht mit dem Bau begonnen werden könne. Mit dem Ablauf der 90-tägigen Referendumsfrist am 13. März 2014 hätte eine Referendumsabstimmung nicht vor dem Sommer/Herbst 2014 stattfinden können. Damit hätte die Vorlage in der vom Grossen Rat beschlossenen Form nicht mehr der Volksabstimmung unterbreitet werden dürfen, da sie nicht (mehr) den Tatsachen entsprochen hätte. Unter diesen Umständen sei es unmöglich gewesen, die für das Referendum erforderliche Anzahl Unterschriften zu sammeln. Der Stimmbürger werde um seine Rechte betrogen, wenn eine Unterschrift unter den Referendumsbogen nicht wie versprochen dazu führe, dass der entsprechende Beschluss vors Volk komme, sondern erreicht werde, dass dieser Beschluss in dieser Form effektiv nicht mehr zur Abstimmung gebracht werden könne, weil er nicht mehr den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass sich Vorlagen oder deren Bedingungen nach der Beschlussfassung verändern können. Eine Vorlage dürfe aber nicht so konstruiert werden, dass sie zum Zeitpunkt einer (nahen) Abstimmung nicht mehr gültig bzw. abstimmungsbereit sei, obwohl dies mit einer anderen Kredithöhe problemlos gewährleistet werden könne.  
 
3.2. Das Bundesgericht hat den Inhalt des Kreditbeschlusses bereits im Urteil 1C_913/2013 und 1C_29/2014 vom 7. März 2014 E. 4 eingehend gewürdigt und festgehalten, dass der Grosse Rat einen Kredit zulasten des Kantons von Fr. 8'384'000.-- beschlossen hat, der 74% der Gesamtkosten ausmacht. Dabei handelt es sich um den höchst möglichen Betrag, der dem Kanton für das Bauvorhaben überbunden werden könnte. Es ergibt sich daher mit genügender Klarheit, welcher Betrag Gegenstand eines eventuellen Referendums bildet. Eine Täuschung der Stimmberechtigten über den Inhalt des Kreditbeschlusses liegt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht vor. Dass die Ergreifung des Referendums und die Durchführung der verlangten Abstimmung wegen der damit verbundenen Verzögerung bei der Realisierung eines Vorhabens zu einer Verteuerung führen kann, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Dies verpflichtet die Behörden jedoch nicht, einen höheren Kredit zu beschliessen, der die Kostenfolgen einer möglicherweise durchzuführenden Referendumsabstimmung vorwegnimmt. Der Grosse Rat hat den Kredit beschlossen, der für die Kosten des Vorhabens im Beschlusszeitpunkt erforderlich war. Damit hat er die politischen Rechte des Beschwerdeführers offensichtlich nicht verletzt. Zu diesem Schluss ist auch das Verwaltungsgericht gelangt. Auf seine zutreffenden Ausführungen in E. II 1.2 des angefochtenen Entscheids vom 7. Mai 2014 kann verwiesen werden. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen und den zahlreichen Anträgen des Beschwerdeführers erübrigt sich (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.   
Es ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren 1C_237/2014 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist und die Beschwerde des Verfahrens 1C_305/2014 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist eine angemessene Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die bundesgerichtlichen Verfahren 1C_237/2014 und 1C_305/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Das Beschwerdeverfahren 1C_237/2014 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
3.   
Die Beschwerde im Verfahren 1C_305/2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
4.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
6.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat, dem Grossen Rat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Haag