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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_662/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. September 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Einwohnergemeinde B.________,  
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher, 
2.  Verwaltungsgericht des Kantons Bern,  
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt C.________ (Dienststelle D.________).  
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Pfändung seiner Forderung von Fr. 1'500.-- gegen die Raiffeisenbank E.________ (in zwei Betreibungen der Beschwerdegegner) nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die Aufsichtsbehörde habe weder die Begründetheit der Einleitung der beiden Betreibungen noch den materiellen Bestand der Betreibungsforderungen noch die Richtigkeit der (erfolglos bzw. nicht mit kantonaler Beschwerde angefochtenen) Rechtsöffnungsentscheide zu überprüfen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruhten die Betreibungen auf einer rechtlichen Grundlage und könnten nicht nur natürliche Personen Betreibung anheben, die Beschwerde bewege sich an der Grenze zur mutwilligen Prozessführung, der Beschwerdeführer habe im Wiederholungsfall mit Kostenauflage und einer Busse zu rechnen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 15. August 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt C.________ (Dienststelle D.________) und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann