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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_459/2020  
 
 
Urteil vom 1. September 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Gäggeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 15. August 2019 
(SK 18 211 + 212). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 15. August 2019 in der Strafsache A.________ fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. April 2018 in verschiedenen Punkten (angefochtenes Urteil Ziffern I. bis IV.) in Rechtskraft erwachsen sei, namentlich auch verschiedene Schuldsprüche betreffend mehrfachen Diebstahl, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das AuG durch rechtswidrigen Aufenthalt, mehrfache Widerhandlung gegen das SVG durch Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von Kokain und Marihuana und mehrfache Widerhandlung gegen das PBG durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis. Es sprach A.________ schuldig (angefochtenes Urteil Ziff. V.) : 
 
1. der sexuellen Nötigung, qualifiziert begangen am 9. Juli 2016 in Bern z.N. von B.________; 
2. der versuchten Gefährdung des Lebens, begangen am 28. August 2016 in Bern z.N. von C.________; 
3. der einfachen Körperverletzung, begangen am 28. August 2016 in Bern z.N. von C.________; 
4. des Diebstahls, teils geringfügig, mehrfach begangen in 3 Fällen; 
5. der Sachbeschädigung; 
6. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen.  
 
Das Obergericht verurteilte A.________ aufgrund der rechtskräftigen erstinstanzlichen und der oberinstanzlichen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten (mit Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 892 Tagen an die Freiheitsstrafe), zu einer Übertretungsbusse von Fr. 950.-- und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 44'947.20 und von 9/10 der auf die oberinstanzlichen Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (Fr. 4'812.55 [angefochtenes Urteil Ziff. VI.]). Es widerrief eine mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen (angefochtenes Urteil Ziff. VII), verurteilte ihn zu Genugtuungszahlungen an B.________ (Fr. 12'000.--) und C.________ (Fr. 4'000.--) sowie zu Zahlungen an den Kanton (Sozialamt [angefochtenes Urteil Ziff. VIII.) und setzte für das erst- und oberinstanzliche Verfahren die Leistungen und die nachforderbaren Beträge der amtlichen Verteidigung fest (angefochtenes Urteil Ziff. IX.). Das Obergericht verfügte weiter, A.________ (Jahrgang 1979) habe in Sicherheitshaft zu verbleiben. Er sei marokkanischer Staatsbürger und habe sich trotz der am 28. September 2016 in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung aus der Schweiz und der ihm bekannten Ausreisefrist vom 19. Oktober 2016 seit dem 20. Oktober 2016 bis zu seiner Anhaltung am 4. Februar 2017 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. 
 
B.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen: 
 
1. das Urteil (vorbehältlich Ziff. I, II, III, IV, VII, X.1, X.2, aber einschliesslich der Rückzahlungspflicht für die amtliche Verteidigung) aufzuheben; 
2. das Verfahren wegen sexueller Nötigung einzustellen, eventuell ihn freizusprechen; 
3. ihn von der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung freizusprechen; 
4. die auf die Freisprüche und Einstellungen entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten zu 4/5 dem Kanton aufzuerlegen; 
5. ihn aufgrund der Schuldsprüche Ziff. I.B, V.4, V.5 und V.6 zu verurteilen (mit Anträgen a.a.O. zu Strafmass und Kosten); 
6. die drei Zivilklagen abzuweisen; 
7. den Widerruf zu bestätigen; 
8. ihm für die Haft von 1044 Tagen eine Genugtuung von mindestens Fr. 208'800.-- und für jeden weiteren Tag Fr. 200.-- zuzusprechen; 
9. die Entschädigung des Verteidigers für das erst- und vorinstanzliche Verfahren um 4/5 von der Rückzahlungspflicht auszunehmen; 
10. eventuell das Urteil aufzuheben (Ziff. 1) und zurückzuweisen; 
11. ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten (Urteil 6B_86/2020 vom 31. März 2020 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.), andernfalls darauf nicht einzutreten ist. 
 
Das Gericht würdigt die Beweise von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Der Vorinstanz steht bei der Beweiswürdigung von Gesetzes wegen ein weites Ermessens zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 355). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er schlechterdings unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sachlich sich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze das Verbot der doppelten Strafverfolgung. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, in der Anklageschrift sei ihm bezüglich des Vorfalls vom 9. Juli 2016 z.N. der Geschädigten 1 (oben Sachverhalt A, Ziff. V/1) in zwei verschiedenen Anklageziffern (I.1 und I.2; vgl. Urteil S. 18-20) erstens eine (qualifizierte) sexuelle Nötigung und zweitens eine Gefährdung des Lebens (evtl. Versuch dazu) vorgeworfen worden. Die Vorinstanz habe ihn im ersten Anklagepunkt verurteilt und im zweiten freigesprochen. Den beiden Tatvorwürfen würden zumindest im Wesentlichen die gleichen Tatsachen zugrundeliegen. Der Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sei unangefochten geblieben, womit kein Raum mehr für die Anklage der sexuellen Nötigung bleibe. In diesem Punkt sei das Verfahren einzustellen (Beschwerde S. 12, 13).  
 
2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte 1 unvermittelt angegriffen und in den Wald gezerrt. "Er setzte sich auf sie, packte ihren Kopf mit seinen Händen und versuchte, sich oral befriedigen zu lassen" (Urteil S. 50). Das misslang ihm zwar aufgrund ihrer Gegenwehr, aber er habe ihr den Mund zugehalten und sie gewürgt, sobald sie sich gewehrt und versucht habe zu schreien, und sie ins Gesicht geschlagen. Er habe sie während des gesamten 20 bis 30 Minuten langen Vorgangs gewürgt. Schliesslich habe er sie mit ihrem BH-Träger gedrosselt (Urteil S. 51).  
 
Hinsichtlich der Anklage einer Gefährdung des Lebens stellt die Vorinstanz fest, die Erstinstanz habe den Beschwerdeführer u.a. mangels unmittelbarer Lebensgefahr freigesprochen. Die Vorinstanz verneint eine Tatbestandsmässigkeit ebenfalls (Urteil S. 52 f.). 
 
2.3. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366 mit Hinweisen). Soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f.).  
 
2.4. Der zu beurteilende Fall betrifft nicht eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs, welche einer teilweisen Verfahrenseinstellung entgegensteht.  
 
2.4.1. Es liegen zwei von einander unterscheidbare Lebensvorgänge zugrunde, nämlich erstens die sexuelle Nötigung, in deren Verlauf der Beschwerdeführer seinen Würgegriff verstärkte, "sobald [die Geschädigte 1] zu schreien oder sich zu wehren versuchte", und zweitens der Anklagevorwurf der Gefährdung des Lebens: "Schliesslich drosselte der Beschuldigte [sie] mit ihrem eigenen BH-Träger, indem er ihr diesen um den Hals knotete, so dass sie anhaltend dem Gefühl ausgesetzt gewesen ist, keine Luft mehr zu bekommen. [Sie] bekam denn auch zeitweise tatsächlich keine Luft mehr, sie litt unter Atemnot, Erstickungs- und Todesängsten" (Urteil S. 51). Dieses Vorgehen unterscheidet sich charakteristisch vom Vorgehen während der gesamten Nötigungshandlung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB, die u.a. darin bestand, dass er die Geschädigte "während dieses Vorfalls minutenlang intermittierend [mit den Händen] würgte" (Beschwerde S. 10). Das Bundesgericht hat in BGE 119 IV 49 E. 3d und 3e S. 53 erstmals "intermittierendes Würgen" als Tatmodalität beurteilt, die vom Tatbestandsmerkmal "grausam" von Art. 189 Abs. 3 StGB erfasst ist.  
 
2.4.2. Die Drosselung stellt eine vom bisherigen Geschehen gelöste, eigenständige Handlung dar. Der Beschwerdeführer knotete der Geschädigten 1 den Träger des ihr vom Leib gerissenen BH so um den Hals, dass ihr fortan die Luft ständig abgeschnürt blieb. Durch diese Handlung bekam er seine Hände frei, um die Geschädigte 1 fortan zur angestrebten sexuellen Handlung gefügig zu machen (was er wegen ihrer Gegenwehr nicht erreichte).  
 
2.4.3. Die beiden Tatvorgänge wurden in der Anklageschrift explizit gegeneinander abgegrenzt. Sie lassen sich ohne weiteres auseinanderhalten und aufteilen, so dass sich die Sperrwirkung des erstinstanzlichen Freispruchs nicht auf diesen Sachverhalt erstreckt. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass beide Handlungskomplexe Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens bilden. Das Vorgehen mit dem Einsatz des BH-Trägers bildet ein eigenständiges spezifisches Geschehen ausserhalb des Tatplans, das im Handlungszusammenhang über die sexuelle Nötigung hinausgreift, indem es nicht das Schutzobjekt des Art. 189 StGB (Schutz der sexuellen Selbstbestimmung) angriff, sondern sich objektiv unmittelbar gegen jenes durch Art. 129 StGB geschützte Rechtsgut "Leben" vor skrupelloser Gefährdung richtete, mochte dieser Erfolg auch nicht intendiert sein.  
 
2.4.4. Diese Beurteilung ist unproblematisch. Was (noch) eine Verwirklichung des Tatplans ist, ist nach normativen Gesichtspunkten zu entscheiden, die subjektive Vorstellung des Täters bildet nur die Grundlage (ROXIN/GRECO, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. 2020, S. 626, Rz. 157). Würde der Täter beispielsweise dem Opfer bei Begehung des Sexualdelikts auch noch mit dem Messer eine Verletzung zufügen, um es sich sexuell gefügig zu machen, würde er in echter Konkurrenz zum Sexualdelikt ein Körperverletzungsdelikt begehen. Nicht anders verhält es sich in casu: Tatplan war die orale Befriedigung. Das Tatmittel des intermittierenden Würgens wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich noch vom qualifizierten Tatbestand erfasst. Mit der Drosselung setzte er dagegen skrupellos ein Tatmittel ein, welches geeignet war, unmittelbar das Leben der Geschädigten 1 zu gefährden. Ein derartiges Vorgehen geht über den Tatbestand von Art. 189 Abs. 3 StGB hinaus und greift ein anderes Rechtsgut an. Das angefochtene Urteil verletzt insoweit mithin kein Bundesrecht (vgl. dazu ceteris paribus die Präzisierung der Rechtsprechung im Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.2).  
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht eine Unverwertbarkeit von Aussagen geltend, indem er vorbringt, er habe bei der polizeilichen Befragung mit entsprechender Belehrung (Straftatbestände, Tatort und Tatdatum sowie Rechtsbelehrung) von sich aus angegeben, ein Problem mit einer Frau bei der Reithalle gehabt zu haben. Dabei habe ihm die Polizei zum oben in E. 2 erwähnten Sachverhalt eine nicht feststehende bzw. nicht erwiesene Tatsache, dass die Spur an den Kleidern des Opfers von ihm stamme, als erwiesen dargestellt; es spiele keine Rolle, dass auch von Spurenhinweisen gesprochen worden sei. Man habe ihm suggeriert, man hätte seine Spur gefunden. Das sei ihm rund eine Woche später von der Staatsanwaltschaft ein weiteres Mal suggeriert worden. Auch zu diesem Zeitpunkt sei einzig klar gewesen, dass er "als Täter aufgrund der übereinstimmenden Merkmale seines Y-STR-Profils mit den Merkmalen in den gefundenen Spuren nicht [habe] ausgeschlossen werden können. [...] Es wurden höchstens Spuren gefunden, die nicht individualisierende Merkmale enthalten haben, welche gleich waren, wie die Merkmale des Y-STR-Profils des Beschwerdeführers" (Beschwerde S. 14 f.). Solche Vorhalte würden einen Irrtum bei der befragten Person hervorrufen. 
 
Wie die Vorinstanz feststellt, informierte die Polizei den Beschwerdeführer: "Dieser männliche Spurenhinweis konnte ihnen zugeordnet werden. Was sagen Sie dazu?" Nach der Vorinstanz suggerierte die Polizei ihm zu keinem Zeitpunkt explizit oder implizit, dass er mit diesem Spurenhinweis endgültig überführt werden könne (Urteil S. 16). Der Verteidiger wies bereits während der ersten Einvernahme auf die Problematik der Spurenhinweise hin. Das war dem Beschwerdeführer von Beginn weg klar, so dass es keine realistische Restmöglichkeit eines Irrtums mehr gab (Urteil S. 17). 
 
Indem Polizei und Staatsanwaltschaft nicht nur Spurenhinweise erwähnten, sondern auch ganz konkret auf Spuren Bezug nahmen (Beschwerde S. 16), setzten sie keine verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StGB ein. Durch die Intervention des Verteidigers wurde ein allfälliges Missverständnis seitens des Beschwerdeführers jedenfalls ausgeschlossen. Eine willkürliche vorinstanzliche Würdigung ist weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Verletzung von Art. 140 Abs. 1 StPO durch unzulässige Befragungsmethoden ist zu verneinen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Titel einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung vor, die in der Anklageschrift umschriebenen Tatabläufe zu den Anklagevorwürfen (betreffend die Schuldsprüche oben Sachverhalt A, Ziff. V/1-3) seien unter Vorbehalt seiner Täterschaft unbestritten. Die Vorinstanz erachte die Aussagen der beiden Geschädigten als glaubhaft und die Spuren-Gutachten als vollständig, klar und überzeugend. Sie stelle Parallelen zwischen den modi operandi der beiden Vorfälle fest und erachte seine Aussagen als widersprüchlich und nicht glaubhaft (Beschwerde S. 16).  
 
Er wendet ein, die Geschädigte 2 habe ihn auf der Fotodokumentation nicht erkannt. Ihre Aussagen würden ihn bei willkürfreier Würdigung als Täter ausschliessen. Die Geschädigte 1 habe eine Beschreibung abgegeben, die bei summarischer Betrachtung auf ihn passen könnte, aber vermutlich auf die meisten Nordafrikaner aus Tunesien und Marokko passe. Die Vorinstanz äussere sich zu den vorgebrachten Umständen in nicht rechtsgenüglicher Weise und damit willkürlich und verletze das rechtliche Gehör (Beschwerde S. 19, 20). 
 
An den Kleidern der beiden Geschädigten seien vom kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei (KTD) diverse Spuren gesichert und ausgewertet worden. Nach dem IRM weise das autosomale Mischprofil Merkmale von mindestens drei Personen auf. Weiter weise das IRM darauf hin, dass Y-STR-Profile nicht individualisierend seien. Merkmale des Y-STR-Profils und nicht "sein" Y-STR-Profil sei in verschiedenen Spuren enthalten gewesen. Es sei auch festgehalten worden, er oder ein männlicher Verwandter könnten als Täter nicht ausgeschlossen werden. Es seien dann ein zweites und drittes Gutachten erstellt worden. Alles in allem könne anhand der Gutachten nur festgestellt werden, dass er (neben seinen männlichen Verwandten) als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden könne. Damit habe sich die Vorinstanz nicht genügend auseinandergesetzt (Beschwerde S. 24). Indem sie auf Häufigkeiten abstelle, die sich aus einer nicht einschlägigen Berechnungsgrundlage ergeben und damit auf ihn als Täter schliesse, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und damit willkürlich dar (Beschwerde S. 26). 
 
4.2. Die Vorinstanz zählt die Beweismittel auf (Urteil S. 21 f.), zitiert aus den zahlreichen Gutachten des IRM, setzt sich mit dem Parteigutachten und den Aussagen eines Sachverständigen auseinander und würdigt diese Beweismittel (Urteil S. 34 ff.). Sie hält fest, ein sekundärer DNA-Transfer könne nie ausgeschlossen werden. Jedoch gebe es nicht nur die Spur am Tatort. Es seien dieselben Spuren auf dem Büstenhalter der Geschädigten 1 wie ab dem Hals der Geschädigten 2 gefunden worden. Sie halte es für äusserst unwahrscheinlich, dass es sich dabei um einen DNA-Transfer gehandelt habe (Urteil S. 37). Sie stimmt dem Verteidiger insofern zu, als dass die Gutachten für sich alleine keinen eindeutigen, unwiderlegbaren Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten liefern, aber mit den weiteren Beweisen ein stimmiges Gesamtbild bildeten, welches an der Täterschaft keine ernsthaften Zweifel offenlasse (Urteil S. 38). Sie würdigt die Aussagen der beiden Geschädigten und des Beschwerdeführers und kommt zum Ergebnis: Die Aussagen der Geschädigten seien glaubhaft. Die Spuren und der Tactical Search hätten überhaupt erst zum Beschwerdeführer geführt. Fast alle reproduzierbaren, also mindestens doppelt bestimmten Merkmale der Nebenkomponenten des Mischprofils ab BH stimmten mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers überein. Nach Berechnungen des IRM sei es 138'900 bzw. 225'000 Mal wahrscheinlicher, den detektierten Y-Haplotypen zu beobachten, wenn es sich beim Verursacher der Spur um den Beschwerdeführer handle, als wenn es ein anderer Mann aus der westeuropäischen Bevölkerung wäre. Es sei eine rein theoretische und abstrakte Möglichkeit, dass ein männlicher Verwandter des Beschwerdeführers an diesen beiden Tatzeitpunkten an genau denselben Orten gewesen wäre, weshalb diese Möglichkeit ausgeschlossen werden könne. Zu beiden Tatzeitpunkten hätten sich keine Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz befunden. Die modi operandi an benachbarten Tatorten wiesen Parallelen auf. Seine Aussagen seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Die objektiven und subjektiven Beweismittel liessen keine Zweifel an der Täterschaft offen (Urteil S. 49 f.).  
 
4.3. Es ist anerkannt, dass eine DNA-Spur für sich genommen die Täterschaft nicht schon beweist, wie auch die Vorinstanz der Verteidigung einräumt (oben E. 4.2). Das Beweismaterial ist zunächst immer auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin zu beurteilen (dazu BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 350). Abzuklären sind die Tatumstände und die Umstände ihres Zustandekommens. Dabei sind unter Tatumständen rechtserhebliche Tatsachen zu verstehen, die unmittelbar (direttamente) mit der Begehung der Tat zusammenhängen; nur dies verträgt sich mit dem Tatschuldprinzip (BGE 119 IV 49 E.3c S. 52 mit Hinweis auf BGE 117 IV 369 E. 17 S. 390 f.).  
 
Der Beweis für eine Täterschaft lässt sich erst aus der willkürfreien Würdigung des gesamten justizförmig erstellten Tatsachenmaterials erschliessen. Eine "Spur" ist ein nach den Tatumständen mehr oder weniger starkes Indiz. Es verhält sich mit der DNA-Analyse nicht prinzipiell anders als mit jedem andern Sachverhaltselement oder Indiz für sich genommen. Das Gericht hat die Beweise von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem  gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Erst wenn  unüberwindliche Zweifel bestehen, geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).  
 
Die Spurenhinweise wurden forensisch umfassend und wiederholt ausgewertet und begutachtet. Die Vorinstanz urteilt darüber vollständig sachverständig aufgeklärt auf umfassender objektiver und subjektiven Beweismittelgrundlage des gesamten Verfahrens. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Würdigung als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich zu beurteilen sein sollte (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 BV) oder inwiefern im Ergebnis unüberwindliche Zweifel (Art. 10 Abs. 3 BV) an der Täterschaft des Beschwerdeführers bestünden. Eine absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 S. 348) und nicht von Bedeutung, da solche immer möglich sind (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Das Tatgeschehen als solches wird sodann auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt.  
 
Es ist entgegen dem Beschwerdeführer, "selbst wenn auf die Zahlen gemäss IRM-Gutachten abgestellt wird", nicht offensichtlich unwahrscheinlich, dass die gefundenen Spuren vom Beschwerdeführer stammen (Beschwerde S. 26). Vielmehr bestehen keine unüberwindliche Zweifel. Die Vorinstanz stellt nicht einzig auf die gutachterlich berechnete "Häufigkeit" ab, sondern gesetzmässig auf ihre aus dem  gesamten Verfahren  gewonnenen Überzeugung. Die Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Auf solche Kritik ist nicht weiter einzutreten (Urteile 2C_224/2020 vom 28. Mai 2020 E. 1.3.2; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.1; 6B_556/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1).  
 
4.4. Dass der Beschwerdeführer von Anfang an einen anderen Vorfall geschildert hat, als denjenigen, den ihm die Anklage vorwirft, oder selbst auf Vorhalt der angeblichen Spuren den entsprechenden Vorfall bzw. Vorwurf bestritten hat, vermag das Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Die Widersprüche basieren keineswegs hauptsächlich auf unzulässigen Vorhalten (Beschwerde S. 27, 28). Die Beweiswürdigung steht auch nicht mit den Akten in klarem Widerspruch (Beschwerde S. 29), sondern einzig mit der Bestreitung seiner Täterschaft durch den Beschwerdeführer. An seiner Täterschaft bestehen keine "mindestens nicht zu unterdrückende Zweifel" (Beschwerde S. 29). Den Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes  in dubio pro reo unter dem nach dem Wortlaut der Beschwerde hier in Betracht fallenden Aspekt der Beweiswürdigungsmaxime prüft das Bundesgericht unter Willkürgesichtspunkten (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; Urteile 6B_878/2018 vom 29. Juli 2019 E. 3.2, nicht publ. in; BGE 145 IV 513; 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 4.2; 6B_1197/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2). Dem Grundsatz ist insbesondere nicht zu entnehmen, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 349). Wie ausgeführt, ist eine willkürliche Würdigung (oben E. 2) zu verneinen.  
 
4.5. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (ausführlich Urteil 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7 mit Hinweisen auch auf Urteil des EGMR in Sachen  Mäder c. Suisse vom 8. Dezember 2015, Verfahren 6232/09 und 21261/10, Ziff. 75, 77). Auch diesbezüglich ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sich in einem 100-seitigen Urteil mit der Strafsache des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.  
 
5.   
Auf die Folgen der beantragten und nicht weiter begründeten Einstellung und Freisprüche für die Strafzumessung, den Widerruf und die Zivilklagen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Genugtuungsforderung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzutreten. 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Praxisgemäss werden der unterliegenden Person bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die Gerichtskosten herabgesetzt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw