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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_428/2021  
 
 
Urteil vom 1. September 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 29. Dezember 2020 (C-1856/2020). 
 
 
Nach Einsicht  
in die dem Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde vom 20. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2020, mit welchem dieses auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht eintrat, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem in einer Amtssprache abzufassen ist sowie die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass Anfechtungsobjekt vorliegend einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid bildet, 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b f. mit Hinweisen; Urteil 9C_686/2016 vom 19. Oktober 2016), 
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern sich vielmehr ausschliesslich materiell mit der Sache befasst, 
dass die zudem nicht in einer Amtssprache verfasste Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. September 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder