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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
5C.163/2002 /ngu 
 
Urteil vom 1. Oktober 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Donika Ibrahimi, Hofwiesenstrasse 82, 8057 Zürich, 
Vera Ibrahimi, Hofwiesenstrasse 82, 8057 Zürich, 
Berufungsklägerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Weber, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Mahmud Ibrahimi, Rötelstrasse 47, 8037 Zürich, 
Berufungsbeklagten. 
 
Änderung des Familiennamens, 
 
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Donika Ibrahimi (geb. Am 25. August 1990) und Vera Ibrahimi (geb. Am 14. Januar 1993) leben bei ihrer Mutter, die 1997 von ihrem Ehemann, Mahmud Ibrahimi, geschieden wurde und nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen Gretler angenommen hatte. 
B. 
Mit Eingabe vom 5. April 2000 beantragten Donika und Vera Ibrahimi (nachfolgend: Gesuchstellerinnen oder Berufungsklägerinnen) der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, es sei ihnen im Sinne einer Namensänderung zu bewilligen, den mütterlichen Namen Gretler als Familiennamen zu tragen. Nachdem sie den Vater der Gesuchstellerinnen angehört hatte, entsprach die Direktion am 10. Oktober 2000 dem Gesuch, wies dieses allerdings später nach Einsprache des Vaters der Gesuchstellerinnen mit Verfügung vom 22. März 2002 ab. Die Gesuchstellerinnen gelangten an das Obergericht des Kantons Zürich, das mit Beschluss vom 21. Juni 2002 ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und dem Rekurs nicht stattgab und die regierungsrätliche Verfügung vom 22. März 2002 bestätigte. 
C. 
Die Gesuchstellerinnen haben beim Bundesgericht Berufung eingereicht mit dem Antrag, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die verlangte Namensänderung zu bewilligen. 
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet; es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen den obergerichtlichen Beschluss, mit dem die verlangte Namensänderung kantonal letztinstanzlich verweigert worden ist, kann die eidgenössische Berufung ergriffen werden (Art. 44 lit. a OG, Art. 48 Abs. 1 OG). 
1.2 Auf die Berufung ist jedoch nicht einzutreten, soweit die Berufungsklägerinnen damit die Aufhebung des Entscheides betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses) beantragen. Insofern beruht das kantonale Erkenntnis auf kantonalem Recht oder eidgenössischem Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 3 BV), deren Verletzung nicht mit Berufung, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen gewesen wäre (Art. 43 Abs. 1 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). 
2. 
Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Solche sind zu bejahen, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt. Ob ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (vgl. Art. 4 ZGB). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 118 II 50 E. 4 S. 55 f.; 124 III 401 E. 2a mit Hinweis). 
2.1 Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 276 E. 1 S. 277). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele stehen können (BGE 108 II 1 E. 5a S. 4; 124 III 401 E. 2b S. 402, je mit Hinweis; Geiser, Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW 61/1993, S. 375 Ziff. 2.11.). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt; subjektive Gründe des Namensträgers bleiben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (Urteil 5C.2/1993 vom 14. April 1993, publiziert in: ZZW 61/1993 S. 298 f.; Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl. 2002, S. 114 Rz. 230; Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl. 2001, S. 132 Rz. 427; Bühler, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 30 ZGB). 
2.2 Zur Frage der Namensänderung bei Kindern hat die Rechtsprechung zahlreiche Entscheide aufzuweisen. 
2.2.1 Geleitet vom Gedanken, dass dem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern gesellschaftliche Nachteile erwachsen, wenn aufgrund des Namens seine aussereheliche Geburt erkennbar werde, gestand das Bundesgericht ihm früher grundsätzlich ein legitimes Interesse daran zu, seinen Namen mit demjenigen der sozialen Familie in Einklang zu bringen (statt vieler: BGE 119 II 307 E. 3c S. 309). Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig auch dort bewilligt, wo ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (vgl. BGE 109 II 177; 110 II 433) oder die Mutter wieder geheiratet und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen hat (vgl. BGE 99 Ia 561). 
2.2.2 In jüngerer Zeit ist das Bundesgericht von dieser eher grosszügigen Praxis abgewichen: So hat es mit BGE 121 III 145 die Berufung eines Kindes abgewiesen, das mit seiner Mutter und deren Konkubinatspartner, der zugleich Vater des Kindes ist, in Hausgemeinschaft lebte. Dem Kind war von den kantonalen Instanzen die Annahme des Familienamens des Konkubinatspartners der Mutter verweigert worden. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse durch die Gesellschaft sich verändert habe und deshalb nicht mehr mit den sozialen Nachteilen argumentiert werden könne, denen Kinder wegen des Namensunterschiedes ausgesetzt seien; angesichts des bereits seit einigen Jahren eingetretenen Sinneswandels lasse sich nicht mehr schon allein in der Tatsache eines stabilen Konkubinatsverhältnisses zwischen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt und dem Konkubinatspartner als leiblichem Vater ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erblicken (E. 2c S. 148). In die gleiche Richtung hatte schon der in diesem Urteil (E. 2a S. 147) zitierte nicht veröffentlichte Entscheid aus dem Jahre 1993 gewiesen: Dort war festgehalten worden, dass mit dem allgemeinen Hinweis des Kindes, es diene seinem Wohl, in Namenseinheit mit Mutter und Stiefvater zu leben, kein wichtiger Grund für die Änderung des Familienamens dargetan sei. Infolge der Zunahme von Scheidungen und deren sich gewandelten Beurteilung durch die Gesellschaft - ähnliches gilt für Konkubinatsverhältnisse - erwachsen Kindern kaum mehr soziale Nachteile, wenn solche Familienverhältnisse aufgrund des Namens erkennbar sind. In BGE 124 III 401 schliesslich hat das Bundesgericht erkannt, ein Kind geschiedener Eltern, das unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht und in deren durch Wiederheirat gegründeten neuen Familie lebt, habe nur bei Vorliegen besonderer Umstände Anspruch auf Annahme des Familiennamens des Stiefvaters. 
2.3 Die aufgezeigte strengere Praxis hat sich zwar nicht auf den vorliegenden Fall bezogen, in dem die Inhaberin der elterlichen Sorge nach der Scheidung zusammen mit ihren Kindern einen Haushalt bildet und nicht mehr mit einem Ehe- bzw. Konkubinatspartner zusammenlebt, in dem die Kinder aber nach der Scheidung der Eltern den Namen der Inhaberin der elterlichen Sorge anzunehmen wünschen. Die Berufungsklägerinnen halten denn auch dafür, die in BGE 121 III 145 und BGE 124 III 401 publizierte Praxis lasse sich nicht ohne weiteres auf den zu beurteilenden Fall übertragen. Was sie jedoch zur Begründung für ein Abweichen von der Rechtsprechung anführen verkennt den Sinn der angeführten Judikatur: Entscheidend ist nach der publizierten Rechtsprechung vielmehr der Umstand, dass den Kindern aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr allein deshalb ein sozialer Nachteil erwächst, weil sie nicht den Namen der sozialen Familie tragen, welcher sie aufgrund besonderer Umstände angehören. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerinnen rechtfertigt sich eine Ausnahme von der strengeren bundesgerichtlichen Praxis auch nicht im zu beurteilenden Fall, zumal auch hier der Namensunterschied für sich allein betrachtet angesichts der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse mit ihrer veränderten Einstellung zur Scheidung für das Kind nicht mehr von Nachteil ist. Damit haben die Berufungsklägerinnen auch im vorliegenden Fall konkret aufzuzeigen, inwiefern ihnen durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens des leiblichen Vaters (Art. 160 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 270 Abs. 1 ZGB) Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können (vgl. BGE 121 III 145 E. 2c S. 148). 
3. 
Das Obergericht hat die von den Berufungsklägerinnen vorgebrachten Gründe für die Namensänderung nicht als wichtig im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB betrachtet; die Berufungsklägerinnen werten dies als Verletzung der einschlägigen Bestimmung. 
3.1 Von dem in E. 2.3 behandelten Einwand abgesehen, machen sie geltend, der väterliche Name lasse auf balkanische Herkunft schliessen, wo zur Zeit Westeuropas grösster Unruheherd liege. Menschen aus dieser Gegend seien auf dem Arbeitsmarkt (bei der Suche nach Lehrstellen, Arbeitsstellen) benachteiligt, weshalb den Berufungsklägerinnen mit ihrem angestammten Familiennamen Ibrahimi spätestens beim Verlassen der Schule Schwierigkeiten seitens der Amtsstellen erwachsen würden. 
 
Für die beantragte Namensänderung sprächen aber auch seelische und gefühlsmässige Gründe: Die Berufungsklägerinnen fühlten sich durch das jahrelange Tragen des mütterlichen Namens in ihrem ganzen Fühlen und Denken als Schweizerinnen und nicht als Mazedonierinnen albanischer Herkunft. Demgegenüber sei ihr Vater als Angehöriger einer fremden Kultur nicht vollkommen assimiliert, was namentlich seine Einstellung zur gepflegten Rechtswirklichkeit zeige. So sei er seiner geschiedenen Frau und den beiden Berufungsklägerinnen die Unterhaltsbeiträge schuldig geblieben und habe sich auch durch eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung nicht beeindrucken lassen. Sein Verhalten gegenüber der Mutter der beiden Berufungsklägerinnen verdeutliche überdies, dass er die Frau als ein dem Manne stark untergeordnetes Wesen betrachte. Diese Haltung werde von der schweizerischen Bevölkerung als rufmindernd gewertet, und die Berufungsklägerinnen würden darunter leiden, wenn sie aufgrund des ausländisch klingenden väterlichen Namens in weiten Bevölkerungsschichten mit der beschriebenen negativen Haltung bzw. Einstellung identifiziert würden. 
 
Die Vorinstanz habe in ihren Ausführungen zudem auch nicht beachtet, dass die Berufungsklägerinnen trotz ihres ausländisch klingenden Namens nur deshalb keine Unannehmlichkeiten hätten erdulden müssen, weil sie faktisch über längere Zeit den Namen ihre Mutter getragen hätten. 
3.2 Es trifft zu, dass die Berufungsklägerinnen seit einer gewissen Zeit in ihrem sozialen Umfeld den Namen ihrer Mutter tragen. Auch kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich der eine oder andere Lehrmeister oder Arbeitgeber vom Namen Ibrahimi aus den von den Berufungsklägerinnen dargelegten Gründen negativ beeinflussen lässt. Für die grosse Mehrheit ist aber eine solche Beeinflussung weder nachgewiesen noch anzunehmen, weshalb das Obergericht allein deswegen keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung anerkennen musste. In der Berufung fehlen denn auch jegliche konkrete Hinweise auf negative Erfahrungen; insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerinnen in den amtlichen Dokumenten (Pass, Identitätskarte und Schulzeugnis) mit dem väterlichen Namen aufgeführt sind. Dass ihnen dadurch irgendwelche Nachteile entstanden wären, behaupten sie nicht. Der Umstand, dass sich die Berufungsklägerinnen in ihrem ganzen Denken und Fühlen als Schweizerinnen und nicht als Mazedonierinnen betrachten, beschlägt zum einen ihr rein subjektives Empfinden, das zu einer Namensänderung grundsätzlich nicht Anlass geben kann. Abgesehen davon bleibt unerfindlich, weshalb sie sich nicht auch mit ihrem angestammten Namen Ibrahimi als Schweizerinnen fühlen könnten, zumal sie ja bisher in der Schweiz aufgewachsen sind, hier die Schule besuchen und daher mit der Kultur und Gepflogenheiten dieses Landes bestens vertraut sind. Die mangelnde Integration ihres Vaters ist grundsätzlich nicht geeignet, die verlangte Namensänderung zu rechtfertigen. Nicht nachzuvollziehen ist schliesslich die Befürchtung, die Berufungsklägerinnen würden mit dem Verhalten des Vaters und seiner Einstellung identifiziert. Sie stellen denn auch auch nicht in Abrede, dass sie persönlich zum heutigen Zeitpunkt integriert sind. 
 
Die Ausführungen der Berufungsklägerinnen lassen insgesamt deutlich werden, dass sie zur Zeit überhaupt keine konkreten Nachteile aufgrund ihres ausländischen Namens aufzuzeigen haben. Anstelle konkreter, durch diesen Namen hervorgerufener Behinderungen im Fortkommen äussern sie vielmehr zur Hauptsache lediglich Befürchtungen und zeigen keine konkreten Fälle auf, die eine Behinderung in ihrem Fortkommen durch den ausländisch klingenden Namen zu belegen vermöchten. Zumindest wurde diesbezüglich nichts festgestellt. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, verschiedene Elemente nicht richtig gewertet zu haben, erweist sich damit insoweit als unbegründet. 
4. 
4.1 Das Obergericht hat in seiner ausführlichen Begründung unter anderem auch dafürgehalten, auch wenn keine ausreichenden Gründe für eine Namensänderung vorlägen, könne diese ausnahmsweise geboten sein, wenn sich die Führung des gewünschten Namens faktisch während langer Zeit und so vollständig durchgesetzt hat, dass die Verweigerung der Namensänderung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit darstelle. Im vorliegenden Fall sagten die Berufungsklägerinnen nicht ausdrücklich, seit wann sie den mütterlichen Namen führen würden; vielmehr begnügten sie sich mit der weitgehend unbestimmten Formulierung "seit Jahren". In den Akten fänden sich zu dieser Frage vor allem Dokumente aus jüngerer Zeit, wobei der Hinweis auf die Scheidung aus dem Jahre 1997 und den damit verbundenen Namenswechsel der Mutter so verstanden werden könne, dass auch die Berufungsklägerinnen seither Gretler genannt würden. Damit bestünde die rechtswidrige Übung nunmehr seit fünf Jahren, was zwar eine nicht unerhebliche, aber doch nicht eine besonders lange Zeitspanne darstelle. Sodann habe sich die rechtswidrige Übung auch nicht vollständig durchgesetzt. Nicht nur in Pass und Identitätskarte, sondern auch im Schulzeugnis würden die Berufungsklägerinnen unter ihrem gesetzlichen Namen geführt, was belege, dass auch Schule und Amtsstellen die Berufungsklägerinnen nicht ausschliesslich unter dem Namen ihrer Mutter wahrnähmen. Schliesslich seien die heute 9- und 11-jährigen Kinder im Primarschulalter; damit sei ihre Identifikation durch den Namen zwar im Gang, doch in erster Linie mit Bezug auf den Vornamen, da niemand die Kinder im sozialen Umfeld mit dem Namen ihrer Mutter anspreche. 
4.2 Die Berufungsklägerinnen lassen zusammengefasst ausführen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden sie den mütterlichen Namen seit mehr als fünf Jahren tragen, zumal die Mutter ihren Mädchennamen während der Ehe dem Familiennamen vorangestellt habe. Sie seien daher ausschliesslich mit dem Namen der Mutter angesprochen worden. Die Feststellung der Vorinstanz erweise sich daher als unzutreffend. Ebenso falsch sei die Wertung, der Name Gretler habe sich nicht vollständig durchgesetzt, zumal damit verkannt werde, dass er in den amtlichen Dokumenten nicht verwendet werden könne. Zweck des Namensänderungsgesuchs sei gerade, den nach wie vor gültigen Namen Ibrahimi der Rechtswirklichkeit (gemeint ist wohl der tatsächlichen Gegebenheit) anzupassen. Völlig ausser Acht gelassen werde schliesslich, dass die Berufungsklägerinnen im Alltag und in der Umwelt als Kinder "Gretler" wahrgenommen würden. Mit Ausnahme der Lehrerin habe die Umwelt gerade keine Kenntnis davon, dass die Berufungsklägerinnen den Namen Ibrahimi führen. 
4.3 
4.3.1 Die obergerichtliche Begründung will eine Namensänderung auch dann zulassen, wenn keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB auszumachen sind, der beantragte Name sich aber faktisch während langer Zeit und so vollständig durchgesetzt hat, dass eine Verweigerung der Namensänderung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit darstellen würde. 
4.3.2 Art. 30 Abs. 1 ZGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Name abgeändert werden kann, wobei diese Bestimmung gerade auch bezweckt, die persönlichkeitsverletzenden Nachteile zu beseitigen, welche mit der Führung eines z.B. lächerlichen Namens verbunden sein können. Eine Namensänderung steht nicht im Belieben des Einzelnen. Art. 30 ZGB geht davon aus, dass grundsätzlich jedermann den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Namen zu tragen hat (BGE 99 Ia 561 E. 2 S. 563; Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens BGE 119 II 307 E. 4b S. 311). Es stellt sich die Frage, ob ein Kind, das faktisch seit langer Zeit nicht den in den Registern vermerkten Namen, sondern jenen der Mutter trägt, wobei sich dieser Name im täglichen Leben des Kindes vollständig durchgesetzt hat, ein Interesse an der Namensänderung ausweisen kann, welches jenes der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt. Zu bedenken wäre dabei einmal der Umstand, dass bejahendenfalls das rein subjektive Empfinden des Betroffenen vermehrt an Bedeutung gewänne, was mit der geltenden Rechtsprechung nicht zu vereinbaren wäre (vgl. E. 2.1 hiervor). 
 
Wie es sich im konkreten Fall mit der Antwort auf die Frage verhält, kann offen bleiben: Das Obergericht ist, soweit ersichtlich, bestenfalls von einer Zeitspanne von fünf Jahren ausgegangen, während welcher die Berufungsklägerinnen den Namen ihrer Mutter getragen haben. Soweit die Berufungsklägerinnen dagegen anführen, sie hätten den Namen Gretler bereits vor der Scheidung getragen, richten sie sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, was in der Berufung unzulässig ist (BGE 111 II 378 E. 3b; 120 II 97 E. 2b S. 99). Die von der Vorinstanz berücksichtigte, nicht sehr lange Zeitspanne bewirkt auf keinen Fall, dass das Interesse der Öffentlichkeit hinter jenes der Berufungsklägerinnen zu treten hätte, weshalb sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen der Berufungsklägerinnen erübrigen. 
5. 
Zusammenfassend lässt sich demnach der Vorinstanz im Ergebnis nicht vorwerfen, sie sei grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen, habe Umstände berücksichtigt, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder habe umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen. Dies führt zur Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann; damit sind die Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses zu bestätigen. 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Berufungsklägerinnen kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei sie für die Kosten solidarisch haften (Art. 156 Abs. 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juni 2002 werden bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Berufungsklägerinnen unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Oktober 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: