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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.433/2003 /bmt 
 
Urteil vom 1. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
W.________, Angestellter der X.________ Versicherung, 
D.________, Angestellte der X.________ Versicherung, 
Beschwerdegegner, 
Geschäftsleitender Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Prokurator 3 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung eines Strafverfahrens, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 8. Mai 2001 klagte die X.________ Versicherung gegen Dr. S.________ vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Es handelte sich dabei um eine schiedsgerichtliche Klage im Sinne von Art. 89 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die X.________ Versicherung legte ihrer Klage eine Liste mit Namen und Vornamen von 40 Patienten der Beklagten bei. 
B. 
Mit Schreiben vom 14. März 2003 reichte S.________ eine Strafanzeige gegen Unbekannt sowie gegen D.________ und W.________ ein wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und der Schweigepflicht gemäss Art. 92 KVG. Mit Antrag des geschäftsleitenden Untersuchungsrichters des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und Zustimmung des Regionalprokurators 3 vom 28. März 2003 wurde auf die Strafanzeige von S.________ nicht eingetreten. Die Verfahrenskosten wurden der Privatklägerin auferlegt. Dagegen erhob S.________ Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 16. Juni 2003 den Rekurs im Kostenpunkt gut und auferlegte die Verfahrenskosten im Verfahren vor der Untersuchungsbehörde dem Kanton. Soweit mit dem Rekurs die Eröffnung der Strafverfolgung verlangt wurde, trat die Anklagekammer auf den Rekurs nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, die Rekurrentin sei nicht legitimiert, Patienten im Rekursverfahren zu vertreten. Solches sei gemäss Art. 49 der bernischen Strafprozessordnung (StrV) einem praktizierenden Anwalt vorbehalten. Die Rekurrentin habe sich auch nicht als Privatklägerin im Sinne von Art. 47 StrV konstituieren können, weshalb sie zum Rekurs betreffend Begehren um Eröffnung der Strafverfolgung nicht legitimiert sei. Als Privatklägerin oder Privatkläger sei nur zuzulassen, wer durch die behauptete strafbare Handlung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wurde. Bei der behaupteten Amtsgeheimnisverletzung sei das geschützte Rechtsgut in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, daneben allerdings auch der Schutz von Individualinteressen wie dem Geheimhaltungsbedürfnis von Privatpersonen. Insoweit könne sich dieses Interesse mit den Interessen überschneiden, welche durch das Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) geschützt sind. Das Berufsgeheimnis finde seine Existenzberechtigung im besonderen Vertrauensverhältnis, welches die Angehörigen freier Berufe mit ihren Mandanten verbindet. Strafantragsberechtigt sei der Geheimnisherr, d.h. in aller Regel der Auftraggeber. Geschützt durch die genannten Bestimmungen seien somit die Patienten und nicht der Arzt selbst. Die Rekurrentin sei somit nicht unmittelbar in ihren eigenen, rechtlich geschützten Interessen verletzt. Gleiches gelte auch hinsichtlich der Schweigepflicht gemäss Art. 92 KVG. Im Übrigen erachtete die Anklagekammer den Rekurs auch in der Sache selbst als unbegründet. 
C. 
Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts reichte S.________ am 8. Juli 2003 eine "Beschwerde" bei der Justizkommission des Grossen Rates des Kantons Bern ein. Die Justizkommission überwies die Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 teilte das Bundesgericht S.________ u.a. mit, dass es sich bei ihrer Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handle, wobei die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel aufgrund einer vorläufigen Prüfung nicht erfüllt seien. Sie könne jedoch ihre Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern. In der Folge reichte S.________ am 27. August 2003 eine Beschwerdeergänzung ein. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 13, 26 und 29 BV sowie von Art. 8 und 13 EMRK. Sie legt jedoch nicht dar, und dies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid betreffend Nichteröffnung der Strafverfolgung die genannten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen verletzt haben sollte. Insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet den Nichteintretensentscheid als willkürlich. Sie beruft sich dabei nicht auf die von der Anklagekammer angewandte Bestimmung von Art. 47 StrV. Sie macht einzig geltend, die Anklagekammer sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie durch die angezeigte Handlung nicht unmittelbar in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sei. Sie müsse entgegen der Auffassung der Anklagekammer auch als Geheimnisherr betrachtet werden. 
 
Ob die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zu genügen vermag, kann offen bleiben, da sich die Rüge, sie sei im kantonalen Verfahren in willkürlicher Anwendung von Art. 47 StrV nicht als Privatklägerin anerkannt und dadurch von ihrem Rekursrecht ausgeschlossen worden, als offensichtlich unbegründet erweist. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Weitergabe der Patientennamen betrifft das Arzt- Patientenverhältnis, welches zum Schutz des Patienten grundsätzlich dem Arztgeheimnis untersteht (vgl. Art. 321 StGB). In ihrer Eingabe vom 8. Juli 2003 geht die Beschwerdeführerin selbst davon aus, dass die behauptete "Amtsgeheimnisverletzung gegenüber den Patienten" erfolgt sei. Unter dem Willkürgesichtspunkt ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die Anklagekammer davon ausging, dass vorliegend allenfalls einzig die Patienten und nicht auch die Beschwerdeführerin als deren Ärztin unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen im Sinne von Art. 47 StrV verletzt wurden. 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Geschäftsleitenden Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, dem Prokurator 3 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: