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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.141/2004 /sta 
 
Urteil vom 1. Oktober 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________ S.A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Rechtshilfe in Strafsachen, Büro 6, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 145428 BEG, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 7. November 2003 ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden-Baden die Schweiz um Rechtshilfe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den russischen Staatsangehörigen Z.________ wegen des Verdachts der Geldwäsche nach § 261 dStGB. Im Ersuchen wird ausgeführt, Z.________, der in Frankreich lebe, habe mit notariellem Vertrag vom 19. April 2000 in Baden-Baden eine Eigentumswohnung erworben. Dabei sei er als alleinvertretungsberechtigter Direktor einer Firma Y.________ S.A. mit Sitz in Nassau/Bahamas aufgetreten. Nach den bisherigen Ermittlungen handle es sich dabei um eine reine Domizilgesellschaft ohne jede geschäftliche Tätigkeit. Dies begründe den Verdacht, dass der Erwerb der Wohnung der Verschleierung von Erlösen aus strafbaren Handlungen gedient habe. Der Kaufpreis für die Wohnung in Höhe von 1'575'803.51 DM sei am 17. Mai 2002 (recte: 2000) über die Bank A.________ in Frankfurt am Main auf dem Konto des Verkäufers bei der Bank B.________ eingegangen. Die Bank A.________ in Frankfurt habe mitgeteilt, der Überweisung liege ein Zahlungsauftrag ihres Mutterhauses, der Bank C.________ in Zürich, zugrunde. Zur weiteren Aufklärung der Frage, ob die Wohnung mit Erlösen aus strafbaren Handlungen erworben worden sei, bedürfe es der Ermittlung der Zahlungswege und der Herkunft des Kaufpreises. Die Staatsanwaltschaft ersuchte daher gestützt auf einen entsprechenden Beschluss des Amtsgerichtes Baden-Baden um die Durchsuchung der Geschäftsräume der Bank C.________ in Zürich und die Beschlagnahme von Unterlagen über den Zahlungsweg. 
 
Mit Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 26. Januar 2004 teilte die Staatsanwaltschaft Baden-Baden mit, die erworbene Wohnung werde nach den polizeilichen Erkenntnissen von W.________, bei der es sich anscheinend um die Tochter von Z.________ handle, und von deren Ehemann bewohnt. Z.________ habe somit zum Kauf einer privat genutzten Wohnung ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund die Firma Y.________ S.A. dazwischengeschaltet. Diese Umstände deuteten darauf hin, dass der wahre Erwerber und die Herkunft der Gelder verschleiert werden sollten. Ob die Gelder tatsächlich aus Katalogtaten im Sinne von § 261 dStGB herrührten und, wenn ja, aus welchen, lasse sich beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht sagen. Der erforderliche Verdacht sei aber gegeben. 
B. 
Mit Schlussverfügung vom 9. März 2004 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich dem Rechtshilfeersuchen. Sie ordnete die Herausgabe verschiedener Unterlagen betreffend das Konto der X.________ S.A. bei der Bank C.________ in Zürich an die ersuchende Behörde an. 
 
Auf den von Z.________ dagegen erhoben Rekurs trat das Obergericht des Kantons Zürich am 28. April 2004 mangels Beschwerdebefugnis nicht ein. Den Rekurs der X.________ S.A. wies es ab. 
C. 
Die X.________ S.A. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben; die Rechtshilfe sei endgültig zu verweigern. 
D. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die Bezirksanwaltschaft und das Obergericht haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Anwendbar ist ferner das Übereinkommen Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (Geldwäschereiübereinkommen; GwÜ; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
1.2 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG zulässig. 
 
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, über das Unterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Als solche ist sie zur Beschwerde befugt (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). 
 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
1.3 Das Bundesgericht prüft im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die bei ihm erhobenen Rügen mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe sich kein hinreichender Verdacht der Geldwäscherei. Weder werde gesagt, worin die Vortat bestehen soll, noch würden verdächtigte Finanztransaktionen geschildert. Dem Ersuchen könne deshalb nicht stattgegeben werden. Da keine Nachbesserung zu erwarten sei, sei die Rechtshilfe endgültig zu verweigern. 
2.2 Nach der Rechtsprechung braucht ein Rechtshilfeersuchen wegen des Verdachts der Geldwäscherei nicht notwendig zu erwähnen, worin die Vortat ("Haupttat") bestehe. Es genügt, wenn verdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden (BGE 129 II 97 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil 1A.154/2003 vom 25. September 2003 E. 3.3). 
 
Den Verdacht der Geldwäscherei begründen können nach der Rechtsprechung etwa Finanztransaktionen in grossem Ausmass ohne ersichtlichen Grund unter Benutzung zahlreicher Gesellschaften auf der ganzen Welt (BGE 129 II 97 E. 3.3); komplexe Kontobewegungen insbesondere zwischen "Off-Shore-Gesellschaften" (Urteil 1A.154/2003 vom 25. September 2003 E. 4 und 5); das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil 1A.245/1996 vom 6. Dezember 1996 E. 4c und d). 
2.3 Aus dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Baden-Baden ergibt sich nicht, aus welcher Vortat der in die Wohnung investierte Betrag herrühren könnte. Dies stellt jedoch nach der angeführten Rechtsprechung kein Rechtshilfehindernis dar. 
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind hier Finanztransaktionen gegeben, die den Verdacht der Geldwäscherei zu begründen vermögen. Der in die Wohnung investierte Betrag ist mit rund 1,5 Millionen DM beträchtlich. Z.________ hat die Wohnung nicht in eigenem Namen gekauft, sondern dazu eine Off-Shore-Gesellschaft mit Sitz auf den Bahamas benutzt. Dabei handelt es sich um eine reine Domizilgesellschaft ohne Geschäftstätigkeit. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass der wahre Erwerber der Wohnung und die Herkunft des Geldes verschleiert werden sollte. Der Grund, den die Beschwerdeführerin für die Benutzung der Off-Shore-Gesellschaft angibt, überzeugt nicht. Sie macht geltend, Z.________ habe aufgrund einschlägiger Erfahrungen in Frankreich befürchtet, die Wohnung könnte vom deutschen Finanzamt als Betriebsstätte betrachtet werden, wenn er persönlich als Eigentümer eingetragen würde. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, weshalb eine von einer Privatperson in einem bekannten Kurort erworbene Ferienwohnung als Betriebsstätte eingestuft werden sollte. Bestünde diese Gefahr, wäre sie aber kaum geringer, wenn als Käufer eine Aktiengesellschaft auftritt, insbesondere wenn sie - wie hier - den Namen "Y.________ S.A." trägt, was darauf hindeutet, dass sie Dienstleistungen erbringt. Das Vorgehen beim Kauf der Wohnung ergibt zur Abwendung der von Z.________ angeblich angenommenen Gefahr somit wenig Sinn. Bereits die Art der Abwicklung des Wohnungskaufes erweckt daher den Verdacht, dass es um Geldwäscherei gehen könnte. Hinzu kommen die Umstände der Zahlung. Nach dem Ersuchen gelangte der Betrag von ca. 1,5 Millionen DM über die Bank A.________ in Frankfurt auf das Konto des Verkäufers. Den Zahlungsauftrag an die Bank A.________ gab nicht - wie zu erwarten gewesen wäre - die Y.________ S.A. oder Z.________, sondern die Bank C.________ in Zürich. Darin liegt ein zusätzliches Indiz, dass der Weg der Zahlung und damit die Herkunft des Geldes verschleiert werden sollte. Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, dass Z.________ Angaben zur Herkunft der rund 1,5 Millionen DM gemacht und dargelegt hätte, wie der Betrag rechtmässig erwirtschaftet worden sei. Auch in der Beschwerde wird dazu nichts Näheres vorgebracht. Würdigt man diese Umstände gesamthaft, so ergibt sich ein hinreichender Verdacht der Geldwäscherei. 
Dieser wird durch die Erhebungen in der Schweiz erhärtet. Sie haben ergeben, dass die ca. 1,5 Millionen DM bei der Bank C.________ in Zürich der Beschwerdeführerin belastet wurden. Bei dieser handelt es sich um eine weitere Off-Shore-Gesellschaft mit Sitz auf den Bahamas. Nach den Kontoeröffnungsunterlagen ist Z.________ ihr alleinvertretungsberechtigter Direktor und an ihr wirtschaftlich berechtigt. Es wurde somit ein erheblicher Betrag unter Benutzung von Off-Shore-Gesellschaften in einer Art verschoben, wie das bei Geldwäscherei nicht selten vorkommt. 
 
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil 1A.125/2003 vom 15. Juli 2003, wo das Bundesgericht (E. 2.2) eine hinreichende Begründung des Rechtshilfeersuchens verneint hat. Der vorliegende Fall ist mit jenem jedoch nicht vergleichbar. Anders als dort ergibt sich aus dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Baden-Baden, welcher Sachverhalt dem Beschuldigten im ausländischen Verfahren vorgeworfen wird. 
3. 
Die Beschwerde ist danach unbegründet und abzuweisen. 
 
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, trägt sie die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Rechtshilfe in Strafsachen, Büro 6, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Oktober 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: