Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.542/2004 /leb 
 
Urteil vom 1. Oktober 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Merkli, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
A. und B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3, 3011 Bern, 
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld. 
 
Gegenstand 
direkte Bundessteuer 1999/2000 (Zwischenveranlagung), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 
17. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A.C.________ gab per 1. Februar 1999 seine hauptberufliche Anstellung als Beamter mit einem Arbeitspensum von 60 % beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern auf. Er blieb aber weiterhin nebenberuflich für die D.________ AG in X.________ tätig. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2003 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Eheleute C.________ für die direkte Bundessteuer 1999/2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.54'300.--. Dem Begehren, es sei auf den 1. Februar 1999 eine Zwischenveranlagung wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit vorzunehmen, gab sie nicht statt. 
 
Einen Rekurs wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. August 2004 hinsichtlich der direkten Bundessteuer ab. (In Bezug auf die Staatssteuer hiess sie den Rekurs gut und wies die Steuerverwaltung an, auf den 1. Februar 1999 eine Zwischenveranlagung durchzuführen.) 
 
Hiegegen führen die Steuerpflichtigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem (sinngemässen) Antrag, es sei für die direkte Bundessteuer per 1. Februar 1999 eine Zwischenveranlagung vorzunehmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In den Jahren 1999 und 2000 galt im Kanton Bern noch die zweijährige Steuerperiode, weshalb Art. 43 Abs. 1 DBG Anwendung findet. Danach bemisst sich das steuerbare Einkommen nach dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre. Schwankungen in der Höhe des Einkommens wirken sich im System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung in der Regel in der folgenden Steuerperiode aus. Unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sich in der Steuerperiode die Einkommensgrundlagen infolge der in Art. 45 DBG genannten Gründe massgeblich und dauernd verändern, ist eine Zwischenveranlagung vorzunehmen. In diesen Fällen ist auf den Zeitpunkt der Änderung für die von der Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile auf Gegenwartsbemessung umzustellen (Art. 46 Abs. 1 und 2 DBG). Die Zwischenveranlagung wurde im System der zweijährigen Veranlagungsperiode eingeführt, um Härten und Unzulänglichkeiten zu vermeiden, die sich ergeben können, wenn trotz Änderung der Einkommensgrundlagen die Veranlagung erst in der folgenden Steuerperiode angepasst wird. Wie schon unter dem Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (BdBSt) ist die Aufzählung der Zwischenveranlagungsgründe im Gesetz als abschliessende zu verstehen und sind die Zwischenveranlagungsgründe einschränkend zu interpretieren (Urteil 2A.486/2002 vom 31. März 2003 E. 4.1, in: StE 2003 B 23.1 Nr. 55; so bereits BGE 110 Ib 313 E. 1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I.Teil, N 5 zu Art. 45 DBG, mit weiteren Hinweisen). 
2. 
Eine Zwischenveranlagung ist nach Art. 45 lit. b DBG u.a. dann vorzunehmen, wenn sich die Erwerbsgrundlagen infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder wegen Berufswechsels dauernd und wesentlich verändert haben. Nur diese beiden Zwischenveranlagungsgründe kommen vorliegend in Betracht. 
2.1 Eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine auf Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit aufgibt. Die Einstellung der Haupterwerbstätigkeit gilt nach der Praxis als Aufgabe der Erwerbstätigkeit (Bger., Urteil vom 3. Oktober 1986, in: Basellandschaftliche Steuerpraxis IX, S. 302; vgl. Locher, a.a.O., N 26 zu Art. 45; Ernst Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., I. Teil, N 11 f. zu Art. 42). Das ist auch dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige die bisherige Nebenerwerbstätigkeit weiterhin ausübt oder an Stelle der aufgegebenen Haupterwerbstätigkeit eine Tätigkeit aufnimmt, die den Charakter einer Nebenerwerbstätigkeit hat (Känzig, a.a.O., N 12 zu Art. 42; Locher, a.a.O., je mit Hinweisen zur kantonalen Praxis). Keine Aufgabe der Erwerbstätigkeit liegt jedoch vor, wenn die steuerpflichtige Person ihre bisherige (Haupt-)Erwerbstätigkeit durch eine neue ersetzt. 
 
Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil gab der Beschwerdeführer auf den 1. Februar 1999 seine Stelle mit einem Arbeitspensum von 60 % beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern auf. Es handelte sich um die Haupterwerbstätigkeit, weil er daneben im Umfang von etwa 20 % für die D.________ AG in X.________ tätig war. Gleichzeitig mit der Aufgabe der Haupterwerbstätigkeit beim Bundesamt für Sozialversicherung erhöhte der Beschwerdeführer sein Pensum für die D.________ AG von 20 % auf ca. 40 %. Hätte der Beschwerdeführer nach dem 1. Februar 1999 seine Tätigkeit für die D.________ AG im bisherigen Umfang beibehalten, könnte wohl von einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Die Praxis hat in ähnlichen Fällen, wo der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Pensionierung seine Haupterwerbstätigkeit aufgegeben und nur noch eine minimale Erwerbstätigkeit weiterführte, einen Zwischenveranlagungsgrund bejaht (Locher, a.a.O. N 26 zu Art. 45 mit Hinweisen zur kantonalen Praxis; s. auch Bger., Urteil vom 16. März 1984, ASA 53 S. 188 E. 3a). Hier jedoch hat der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbstätigkeit nicht nur beibehalten, sondern erhöht. Im Ergebnis hat er sein Arbeitspensum von bisher 80 % (zwei Stellen) im Umfang von 40 % (eine Stelle) beibehalten. Sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von durchschnittlich Fr. 79'286.-- in den Jahren 1997 und 1998 reduzierte sich denn auch nur um etwa 26 % auf durchschnittlich Fr. 58'569.-- in den Jahren 1999/2000. Selbst wenn vom Lohn die Abgangsentschädigung von Fr. 15'000.-- abgezogen wird, die der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Jahre 1999 erhalten hat, würde das durchschnittlich Einkommen der Jahre 1999 und 2000 Fr. 51'069.-- betragen, was eine Reduktion des bisherigen Lohnes von rund 36 % ergibt. Das spricht gegen eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 seine Erwerbstätigkeit weiter reduzierte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil hier die Veranlagungsperiode 1999/2000 in Frage steht, während welcher er seine Erwerbstätigkeit im erwähnten Umfang fortführte. 
2.2 Ein Berufswechsel im Sinne von Art. 45 lit. b DBG liegt bei der direkten Bundessteuer nur vor, wenn die Art und Struktur der bisherigen beruflichen Tätigkeit sich grundlegend ändert. Das ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige den Beruf wechselt (in einen anderen Beruf "umsattelt"), oder wenn er von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergeht und umgekehrt (Locher, a.a.O. N 35 ff. zu Art. 45 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil A.7/1983 vom 30. Januar 1985, E. 2, in: StE 1986 B 63.13 Nr. 7). Das trifft hier offensichtlich nicht zu. Der Beschwerdeführer hat die Haupterwerbstätigkeit beim Bundesamt für Sozialversicherung aufgegeben und gleichzeitig seine Nebenerwerbstätigkeit erhöht. Er hat somit eine Tätigkeit, die er schon bisher ausgeübt hat, fortgeführt. Als Berufswechsel kann das nicht bezeichnet werden. 
 
Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung bei der direkten Bundesteuer nicht erfüllt. 
3. 
Die Beschwerde erweist sich bereits aufgrund dieser Ausführungen als offensichtlich unbegründet, so dass es sich erübrigt, die kantonalen Behörden zur Vernehmlassung aufzufordern und weitere Akten beizuziehen. Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Oktober 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: