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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2}  
8C_565/2007 
 
Urteil vom 1. Oktober 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
H.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1965 geborene H.________ kam im Juli 1994 von Bosnien Herzegowina in die Schweiz, wo sie als Flüchtling anerkannt wurde. Sie war als Restaurantmitarbeiterin in der Patientencafeteria der Psychiatrischen Universitätsklinik X.________ tätig und bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend; Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. August 2002 explodierte beim Füllen des Rahmbläsers eine Gaspatrone und traf die Versicherte an der rechten Brust. Die erstbehandelnde Ärztin fand eine 3 x 3 cm grosse Schwellung und ein beginnendes resistentes Hämatom. Dieses wurde sonographisch bestätigt. Innert kurzer Frist nach dem Ereignis stellte der Hausarzt, Dr. med. F.________, eine Reaktivierung eines vorbestandenen Psychotraumas - herrührend von schwerwiegenden Kriegserlebnissen während des Bürgerkrieges im ehemaligen Jugoslawien - fest. Die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. S.________ stellte am 12. Januar 2003 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Unfall am Arbeitsplatz. Die Winterthur stellte mit Verfügung vom 13. Juni 2003 ihre Taggeldzahlungen ab dem 2. September 2002 und die Heilkostenleistungen ab 14. Dezember 2002 ein. Im daraufhin angehobenen Einspracheverfahren holte die Unfallversicherung weitere Arztberichte und Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte ein, wies die Einsprache mit Entscheid vom 31. März 2006 indessen vollumfänglich ab. 
 
B. 
In ihrer Stellungnahme zur gegen den Einspracheentscheid geführten Beschwerde anerkannte die Winterthur ihre Leistungspflicht in Form von Heilbehandlung und Taggeld für die rechtsseitige Dukektomie vom 24. März 2003 und eine Abszesspunktion vom 16. April 2003 sowie die Nachbehandlung vom 2. September 2003. Mit Entscheid vom 23. August 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gut und wies die darüber hinausgehenden Ansprüche ab. 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in teilweiser Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr auch über den 24. April beziehungsweise 3. September 2003 hinaus Versicherungsleistungen nach UVG zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss, welcher für den Grundfall auf den 2. September 2002 (Taggeld) beziehungsweise 13. Dezember 2002 (Heilbehandlung) datiert wird. Unbestritten ist die Leistungspflicht für die in Form einer Milchgangsschädigung mit Flüssigkeitsaustritt aufgrund einer Vernarbung im kontusionierten Bereich aufgetretenen Spätfolgen, welche je einen Spitalaufenthalt vom 20. März bis 26. März sowie vom 16. bis 17. April 2003 zur Folge hatte. 
 
2.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt die grundsätzliche Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und adäquater (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) Kausalzusammenhang besteht. Dabei werden im kantonalen Entscheid die in der Rechtsprechung entwickelten massgebenden Kriterien der Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach Unfällen (BGE 115 V 133; vgl. BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit hinsichtlich der Frage, ob zwischen den über den Zeitpunkt der anerkannten Leistungspflicht hinaus anhaltenden psychischen Gesundheitsschäden und dem Unfall vom 24. August 2002 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Vorinstanz hat diesen als zumindest für die erste Zeit nach dem Unfall als "gut vorstellbar" bezeichnet. Ob der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits erreicht sei, könne offen bleiben, da es an der Adäquanz fehle. 
 
Fest steht, dass die somatischen Verletzungen nach dem Unfall relativ schnell verheilten und auch die durch eine Narbenbildung in einem Milchkanal hervorgerufenen Spätfolgen nach der Behandlung im Frühling 2003 keine weiteren Beschwerden verursachten. Zu entscheiden ist daher einzig, ob die Unfallversicherung auch für die im Bericht der Klinik Hohenegg für Psychiatrie und Psychotherapie, Meilen, vom 10. Oktober 2005 gestellten Diagnosen einer gemischten dissoziativen Störung (ICD-10: F44.7) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer unfallreaktiven somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei Arbeitsunfall mit Gasexplosion im August 2002 und Problemen bei Erfahrung von Kriegsgefangenschaft und Verlust von Angehörigen im Krieg (ICD-10: Z65.5, Z63.4) Leistungen zu erbringen hat. 
 
Das Vorgehen des kantonalen Gerichts ist nicht zu beanstanden, wenn die Adäquanz in der Tat zu verneinen ist. Sofern gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten die Frage des natürliche Kausalzusammenhangs nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen) zu beantworten ist, kann praxisgemäss auf weitere Beweisvorkehren zur natürlichen Kausalität verzichtet werden (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c). 
 
4. 
4.1 Gemäss Unfallmeldung vom 16. September 2002 ist beim Füllen des Rahmbläsers die Gaspatrone explodiert. Diese Sachverhaltsdarstellung wird im Schreiben der Restaurant Betriebe der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 27. September 2002 dahingehend präzisiert, dass die Gaspatrone nicht eigentlich explodiert sei, der Handschutz aber ein Loch oder zumindest Sprünge aufweise. Auf Grund des ersten Arztzeugnisses steht fest, dass entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift keine Fremdkörper in die Brust der Versicherten eingedrungen sind, wird doch weder von einer offenen Wunde, noch von einer Fremdkörperentfernung berichtet. Auch der Umstand, dass sich durch eine - körperinnere - Vernarbung eine Milchgangsschädigung entwickelte, belegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass die Gaspatrone oder Teile davon in die Brust eingedrungen waren. Hingegen wurde sie offenbar von einem kleineren Gegenstand mit einiger Wucht an der rechten Brust getroffen, wobei zumindest ein Blutgefäss verletzt worden war, was zu einer Hämatombildung führte. Dieser Unfall liegt aus objektiver Sicht im Grenzbereich zwischen den leichten und mittelschweren Ereignissen. Die Adäquanz ist demzufolge zu bejahen, wenn ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). 
 
4.2 Das kantonale Gericht hat das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles sowie der erfahrungsgemässen Eignung der erlittenen Verletzungen zur Auslösung von psychischen Fehlentwicklungen unter Berücksichtigung der subjektiven Situation der betroffenen Person, insbesondere ihrer Erfahrungen von Krieg und Gefangenschaft bejaht, da bei der Adäquanzbeurteilung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen sei. Darauf muss vorliegend jedoch nicht näher eingegangen werden, da auch bei Bejahung dieses Kriteriums die Adäquanz insgesamt zu verneinen ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann nicht von medizinischen Komplikationen in erheblichem Ausmass gesprochen werden. Die als Unfallfolge anerkannte Milchgangschädigung durch Vernarbung ist nicht als erhebliche Komplikation einzustufen. Der für die operative Revision notwendige Spitalaufenthalt dauerte sechs Tage, wobei die Beschwerdeführerin die Klinik am zweiten postoperativen Tag bereits verlassen konnte. Auch der nachoperative Abszess, welcher punktiert und mittels Antibiotika therapiert wurde, ist sicher nicht als eine Komplikation erheblichen Ausmasses zu interpretieren. Der Behandlungsabschluss der somatischen Verletzungen im Grundfall datiert vom 12. September 2002. Auch unter Berücksichtigung der insgesamt ungefähr einen Monat dauernden Therapie der Spätfolgen im Frühling 2003 fällt die Dauer der Behandlung so wenig ins Gewicht wie diejenige der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich werden auch die durch die Brustverletzung herrührenden Schmerzen aus ärztlicher Sicht als nicht erheblich bewertet. Damit stehen die diagnostizierten psychischen Gesundheitsschäden - soweit sie überhaupt auf den Unfall zurückzuführen sind - nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem. Die Unfallversicherung hat daher keine weiteren Leistungen zu erbringen. 
 
5. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Widmer Schüpfer