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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_719/2012 
 
Urteil vom 1. Oktober 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Psychiatrische Klinik A.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 24. September 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die vorgenannte Verfügung, mit der ein Beschwerdeverfahren wegen fürsorgerischer Freiheitsentziehung bis auf Weiteres sistiert bleibt, 
in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. September 2012, 
 
in Erwägung, 
dass das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 24. September 2012 bis auf Weiteres sistiert worden ist, um für die Beschwerdeführerin eine betreute Institution mit einer kontrollierten medikamentösen Therapie ausfindig zu machen, und die verfügende Behörde davon ausgeht, dass eine entsprechende Lösung innert einiger Wochen gefunden werden sollte, 
dass es sich vorliegend um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG handelt, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn er für die beschwerdeführende Partei einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe darzulegen hat, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein entsprechender Nachteil erwächst, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1), 
dass sich der Eingabe der Beschwerdeführerin keine entsprechenden Angaben entnehmen lassen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form anhand der Erwägungen dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht in erkennbarer Weise mit den die Verfügung tragenden Erwägungen auseinandersetzt und nicht erörtert, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht bzw. die Verfassung verletzt hat, 
dass somit insgesamt auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht einzutreten ist, 
dass keine Kosten zu erheben sind, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Oktober 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden