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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_769/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Berufungserklärung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 3. Juli 2015. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 6. März 2015 meldete der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Februar 2015 Berufung an. Da er seit dem 15. Oktober 2014 in dieser Sache amtlich verteidigt war, wurde der amtlichen Verteidigerin mit Verfügung des Regionalgerichts vom 22. Mai 2015 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Berufungserklärung einzureichen. Nachdem innert Frist keine Erklärung eingegangen war, wurde diese vom Beschwerdeführer am 19. Juni 2015 und damit verspätet beim Obergericht des Kantons Bern vorbeigebracht. Das Obergericht trat am 3. Juli 2015 auf das Rechtsmittel nicht ein. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er ein Eintreten auf seine Berufung an. 
 
2.  
 
 Es ist zweifelhaft, ob auf die Beschwerde, die sich im Gegensatz zur Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht konkret auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheids bezieht, eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offenbleiben. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Beschluss S. 3 E. 4). Insbesondere stellt sie zu Recht fest, dass die amtliche Verteidigung auch das ordentliche kantonale Rechtsmittelverfahren umfasst, weshalb im konkreten Fall die Verfügung des Regionalgerichts der amtlichen Verteidigerin gültig zugestellt wurde. Und mit dieser Zustellung an die amtliche Verteidigerin begann die Frist zur Berufungserklärung zu laufen. Da die Berufungserklärung des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen verspätet war, ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn