Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1085/2021  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Justizvollzug, 
Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ersatzfreiheitsstrafe; Strafantrittsbefehl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2021 (VWBES.2021.247). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn ordnete am 5. März 2021 gegenüber A.________ den ordentlichen Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 181 Tagen an und bot ihn auf den 19. April 2021 zum Strafantritt auf. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 23. Juni 2021 ab. Dagegen legte A.________ am 3. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein, welches diese mit Urteil vom 18. August 2021 ebenfalls abwies, soweit es auf sie eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E.1.7.1; 140 III 86 E. 2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer vermag diesen Begründungsanforderungen mit seiner Eingabe nicht zu genügen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer betont zum einen erneut, er habe das Schreiben vom 2. April 2020 des Amts für Justizvollzugs nicht erhalten, in dem ihm die Umwandlung der verhängten Geldstrafe und Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe angekündigt und er auf die Möglichkeit besonderer Vollzugsformen hingewiesen wurde. Inwiefern der vorinstanzliche Schluss unrichtig sein soll, der Erhalt dieses Schreibens sei mit Blick auf den Verfahrensausgang irrelevant (angefochtener Entscheid E. II.2 S. 3), zeigt er nicht auf. Zum anderen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Darlegung, dass der ihm damals beigeordnete Beistand seine Tätigkeit unsorgfältig ausgeführt und sich nicht um die Begleichung der Geldstrafe und Busse gekümmert habe. Auch diese Ausführungen lassen die nötige Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Auf die vorinstanzliche Argumentation, wonach das Handeln des Beistands dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei und der Beistand zudem nur Rechnungen bezahlen könne, wenn genügend Geld vorhanden sei (angefochtener Entscheid E. II.3.7 S. 4), nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug und er legt nicht dar, weshalb diese Begründung Bundesrecht verletzte. 
 
Nicht nur aber setzt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht am vorinstanzlichen Entscheid an, sondern gehen seine Ausführungen auch an der Sache bzw. dem Prozessgegenstand vorbei. Der Beschwerdeführer übersieht, dass eine allenfalls mangelhafte Mandatsführung des Beistands und diesbezügliche Beweisofferten nicht im vorliegenden Verfahren vorzubringen, sondern gegenüber der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde des Beistands geltend zu machen wären (vgl. Art. 419 ZGB; ROSCH, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 1 ff. zu Art. 419 ZGB). Die vom Beschwerdeführer des Weiteren betonten persönlich-familiären Umstände haben im Umwandlungsverfahren im Übrigen keine Bedeutung, sondern fanden bei der Festsetzung der umzuwandelnden Strafen im ursprünglichen Strafentsche id Berücksichtigung. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers gegenstandslos. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller