Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_334/2010 
 
Verfügung vom 1. November 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Schwander, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Innominatvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2010. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2010 mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 zurückgezogen hat; 
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
verfügt die Instruktionsrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. November 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Kiss Sommer