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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_333/2011 
 
Urteil vom 1. November 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung; Kostenvorschuss; Nachfrist; Fristerstreckung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 14. April 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________ und B.________ (Beschwerdegegner) liessen im Jahre 2005 ein Einfamilienhaus in Hanglage erstellen. Die Baumeisterarbeiten (Betonarbeiten inklusive Abdichtungen) übernahm die X.________ AG (Beschwerdeführerin), welche für die Ausführung der Abdichtungsarbeiten eine Unterakkordantin hinzuzog. Nach Bezug des Hauses traten im Frühjahr 2006 Feuchtigkeitsschäden auf. Nach von der Beschwerdeführerin durchgeführten Sanierungsarbeiten, welche keinen Erfolg zeigten, wies diese jegliche Verantwortung für die aufgetretenen Wasserschäden von sich. In der Folge gab die Bauherrschaft ein Gutachten in Auftrag, welches zwei Sanierungsvarianten aufzeigte und deren Kosten mit Fr. 205'000.-- und mit Fr. 116'000.-- bezifferte. Die Verantwortung für die Mängel lag gemäss Gutachten zu 56 % bei der Planung und Bauleitung und zu 44 % beim Baumeister. Nachdem die Beschwerdeführerin das Ergebnis des Gutachtens nicht akzeptiert hatte, gelangten die Beschwerdegegner nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung an das Bezirksgericht Imboden und beantragten, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, einen Kostenvorschuss von Fr. 90'000.-- oder 44 % der Sanierungskosten von insgesamt Fr. 205'000.-- zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. 
 
B. 
Mit Verfügung vom 23. März 2009 erliess der Bezirksgerichtspräsident eine Beweisverfügung, worin er die Einholung einer von den Beschwerdegegnern anbegehrten Expertise ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Bezirksgerichtsausschuss Imboden mit Beiurteil vom 1. September 2009 gut. Er wies seine Vorinstanz an, eine gerichtliche Expertise betreffend Ursache, Verschuldensanteile, Mängelbeseitigungskosten und Kostenvorschusshöhe einzuholen. Nachdem die Parteien ihre Fragen eingereicht und Experten vorgeschlagen hatten, betraute der Bezirksgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 22. Januar 2010 vier Gutachter mit der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen und auferlegte beiden Parteien, einen Kostenvorschuss von je Fr. 200'000.-- zu leisten. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdegegner wiederum Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss, welcher diese mit Urteil vom 4. Mai 2010 abwies. Auf die dagegen angestrengte Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2010 vom 1. November 2010). 
 
C. 
Nach Eingang des Urteils des Bundesgericht setzte der Bezirksgerichtspräsident den Parteien mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 eine letzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 17. Januar 2011 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Nachdem die Beschwerdegegner um eine Erstreckung dieser Frist bis 28. Februar 2011 für Fr. 150'000.-- und für die restlichen Fr. 50'000.-- bis zum Beginn der Vorarbeiten für die Expertise eventuell bis 10 Tage davor nachgesucht hatten, erstreckte der Bezirksgerichtspräsident die Frist zur Leistung des gesamten Vorschusses mit unilateraler Verfügung bis zum 28. Februar 2011. Nachdem dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mündlich mitgeteilt worden war, der Kostenvorschuss der Gegenseite sei noch nicht eingegangen, die Frist zur Leistung aber erstreckt, ersuchte die Beschwerdeführerin den Bezirksgerichtspräsidenten am 2. Februar 2011, den mit der Verfügung vom 9. Dezember 2010 angedrohten Säumnisfolgen Nachachtung zu verschaffen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 stellte sich dieser auf den Standpunkt, die angesetzte "letzte Frist" sei nicht unerstreckbar. Da die Beschwerdegegner plausibel gemacht hätten, dass sie Willens und in der Lage seien, den Kostenvorschuss zu leisten, die Mittel aber nicht sofort erhältlich machen könnten, würde es angesichts der Höhe der verlangten Vertröstung eine Rechtsverweigerung darstellen, die Fristerstreckung zu verweigern. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin "Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 237 lit. a der Bündner Zivilprozessordnung", welche das Kantonsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 14. April 2011 abwies, soweit es darauf eintrat. Der Kostenvorschuss war von den Beschwerdegegnern zwischenzeitlich innert der erstreckten Frist geleistet worden. 
 
D. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil vom 14. April 2011 aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück zu weisen und dieses anzuweisen, den bei der Erstinstanz hängigen Prozess abzuschreiben, die amtlichen Kosten für beide Instanzen den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Erstinstanz mit Fr. 22'790.-- zu entschädigen. Eventuell sei das Kantonsgericht zu verpflichten, die Erstinstanz zu einer entsprechenden Entscheidung anzuhalten. Das Kantonsgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese eventuell abzuweisen, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin hat nach Abschluss des Schriftenwechsels eine Replik eingereicht. Die Beschwerdegegner beantragen, diese aus dem Recht zu weisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das angefochtene Urteil befasst sich mit einem Zwischenentscheid und betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit nur offen, wenn durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 III 629 E. 2.4 S. 633; 122 III 254 E. 2a S. 255 f.; je mit Hinweisen) oder wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wobei der mögliche Nachteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes rechtlicher Natur sein muss, also auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, beide Voraussetzungen seien erfüllt. 
 
1.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. Sollte sich ihre Auffassung als zutreffend erweisen, könnte sie das mit der Beschwerde gegen den Endentscheid vor Bundesgericht geltend machen. Würde das Bundesgericht ihrer Auffassung folgen, könnte es die Abschreibung des Verfahrens veranlassen. Die blosse Verlängerung des Verfahrens ist ein faktischer, kein rechtlicher Nachteil (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es liege eine Rechtsverweigerung vor. Materiell ist sie aber der Auffassung, mangels gültiger Fristerstreckung müssten die Säumnisfolgen greifen. Am 2. Februar 2011 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem entsprechenden Ersuchen an den Bezirksgerichtspräsidenten, der dieses bereits mit Verfügung vom 4. Februar 2011 abschlägig beantwortet hat. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist weder dargetan noch ersichtlich. 
 
1.2 Aus der Höhe des für die Beweismassnahmen verlangten Kostenvorschusses von Fr. 200'000.-- pro Partei ergibt sich ohne Weiteres, dass durch einen Endentscheid ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint. Fraglich ist dagegen, ob das Bundesgericht mit Blick auf die Rechtsbegehren einen Endentscheid herbeiführen, das heisst in der Sache ohne Rückweisung an die Vorinstanz selbst entscheiden könnte (vgl. BGE 133 III 634 E. 1.1 S. 636 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat nämlich die Rückweisung an die kantonalen Instanzen zu neuer Entscheidung und Abschreibung des Verfahrens beantragt. Dass das Bundesgericht das Verfahren selbst abschreibe, wird in den Rechtsbegehren nicht verlangt. Da das Bundesgericht bei entsprechendem Begehren reformatorisch entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG) und das Verfahren selbst abschreiben könnte, genügen die Rechtsbegehren damit einerseits dem Erfordernis, einen materiellen Antrag zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen), nicht. Zufolge der Bindung des Bundesgericht an die gestellten Rechtsbegehren (Art. 107 Abs. 1 BGG) wäre andererseits die Ausfällung eines entsprechenden Endentscheides gestützt auf die gestellten Begehren nicht zulässig. 
 
2. 
Nach dem Gesagten sind mit Blick auf die mangelhaften Rechtsbegehren die Eintretensvoraussetzungen (Art. 93 Abs. 1 und Art. 107 BGG) nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, und die Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig. Das Begehren der Beschwerdegegner, die Replik aus dem Recht zu weisen, braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht behandelt zu werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. November 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak