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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_196/2011 
 
Urteil vom 1. November 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staat Appenzell Ausserrhoden, Gerichtskasse Appenzell AR, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'737.-- (Busse und Verfahrenskosten auf Grund eines rechtskräftigen Urteils des Obergerichts Appenzell A.Rh. vom 18. Oktober 2010) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung), 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 21. Oktober 2011 erwog, einerseits genüge die - weder einen substantiierten Antrag noch eine substantiierte Begründung enthaltende - Beschwerde, die keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid aufweise, den formellen Anforderungen an eine zulässige Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO nicht, anderseits habe die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt, beruhe doch die Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG und erwiesen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers nach Art. 81 Abs. 1 SchKG als unbeachtlich, zufolge Verzichts auf Gerichtskosten sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, das dem Rechtsöffnungsverfahren vorausgegangene Strafverfahren zu kritisieren und einen Pflichtverteidiger im Strafverfahren zu fordern, zumal im Rechtsöffnungsverfahren die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht überprüft werden kann, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2011 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. November 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann