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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1207/2019  
 
 
Urteil vom 1. November 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (unklarer Sachverhalt); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. September 2019 (BK 19 372). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 16. September 2019 zugestellt. Um rechtzeitig zu sein, hätte die Beschwerde spätestens am 16. Oktober 2019 der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Sie wurde indessen erst am 18. Oktober 2019 der Österreichischen Post übergeben und ist damit verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Abgesehen davon entspricht die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf sie auch bei rechtzeitiger Aufgabe nicht hätte eingetreten werden können. So äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe weder zu ihrer Beschwerdelegitimation und zur Frage einer Zivilforderung, noch setzt sie sich (substanziiert) mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander. Sie beschränkt sich stattdessen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge zu einem angeblich gefälschten Testament und einer Erbschaft darzulegen, die ihr auf Betreiben des ehemaligen Bundeskanzlers von Österreich vorenthalten werde. Damit zeigt sie jedoch nicht ansatzweise auf, inwieweit der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill