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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.182/2005 
7B.183/2005 /blb 
 
Urteil vom 1. Dezember 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
7B.182/2005 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
7B.183/2005 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
SchKG-Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 5. September 2005 (NR050056/U und NR050057/U). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Z.________ AG leitete gegen Y.________ (Betreibung Nr. yyyy/Betreibungsamt B.________) und gegen X.________ (Betreibung Nr. xxxx/Betreibungsamt A.________) Betreibungen über je Fr. 3 Mio. ein. Auf den Zahlungsbefehlen wurde als Forderungsgrund vermerkt: "Unerlaubte Handlungen und Schadenersatz aus Zusammenarbeit und Geschäftsführung Z.________ AG vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2004". In beiden Betreibungen wurde Rechtsvorschlag erhoben. 
B. 
Mit Eingaben vom 3. Juni 2005 erhoben Y.________ und X.________ Beschwerde und verlangten, auf die Betreibungsbegehren Nr. yyyy und Nr. xxxx nicht einzutreten und die jeweiligen Zahlungsbefehle für nichtig zu erklären. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Betreibungen seien rechtsmissbräuchlich erfolgt und die Bezeichnung des Forderungsgrundes auf den Zahlungsbefehlen ungenügend. 
Mit zwei getrennt gefassten Beschlüssen vom 13. Juli 2005 wies das Bezirksgericht Hinwil (untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) die Beschwerden ab. Die von Y.________ und X.________ dagegen erhobenen Rekurse wies das Obergericht des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen) mit Beschlüssen vom 5. September 2005 ebenfalls ab. 
C. 
Y.________ und X.________ gelangen mit Beschwerden vom 8. September 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie verlangen auf die beiden Betreibungsbegehren Nr. yyyy und Nr. xxxx sei nicht einzutreten und die entsprechenden Zahlungsbefehle nichtig zu erklären. Eventualiter seien die Betreibungen und Zahlungsbefehle aufzuheben. Zudem sei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte Anzeige zu erstatten. 
Am 20. September 2005 wurde den Beschwerden dahingehend die aufschiebende Wirkung gewährt, dass die Betreibungsämter B.________ und A.________ Dritten vorläufig keine Kenntnis von den Betreibungen geben. 
Die von den Beschwerdeführern gegen die gleichen Beschlüsse eingereichten staatsrechtlichen Beschwerden wurden mit Verfügungen vom 21. September 2005 infolge Rückzuges abgeschrieben (Verfahren 5P.339/2005 und 5P.340/2005). 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung (Art. 80 Abs. 1 OG) auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Z.________ AG (Beschwerdegegnerin) wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Die beiden Beschwerden betreffen denselben Sachverhalt und richten sich gegen zwei zwar formell getrennte, aber gleichlautende Beschlüsse. Die von jeweils beiden Beschwerdeführern unterzeichneten Rechtsschriften sind zudem identisch. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Entscheid zu erledigen. 
2. 
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt und darum nichtig. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat - teilweise unter Verweis auf den erstinstanzlichen Beschluss - ausgeführt, die Beschwerdeführer seien für die Beschwerdegegnerin tätig gewesen und es hätten bereits rechtliche Auseinandersetzungen stattgefunden (Massnahmeverfahren). Die Einleitung der Betreibung durch die Beschwerdegegnerin zwecks Unterbrechung der Verjährung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere treffe die Darstellung der Beschwerdeführer nicht zu, die Beschwerdegegnerin habe versucht, sie zur Unterschrift einer Verjährungseinredeverzichtserklärung für frei erfundene Tatbestände zu nötigen, und damit eine indirekte Schuldanerkennung zu erwirken. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei wegen den zum Teil kurzen Verjährungsfristen durchaus legitim. 
2.2 Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst, dass der Beschwerdegegnerin gegen sie überhaupt eine Forderung zusteht. Zudem machen sie geltend, die Betreibung könne auch nicht mit der Verjährungsunterbrechung begründet werden, da vorliegend Verjährungsfristen von mindestens fünf Jahren zur Anwendung kämen. Auch hätten sie die Betreibung nicht durch Unterzeichnen der Erklärungen über den Verjährungsverzicht abwenden können, da diese ein Schuldbekenntnis beinhaltet hätten. 
2.3 Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) nichtig. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S. 21). Ob es einem Betriebenen verwehrt ist, den Rechtsmissbrauch mittels Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen, wenn die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG möglich ist (so: Flavio Cometta, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 12 zu Art. 22 SchKG), kann hier offen bleiben: Die Beschwerdeführer haben bereits Rechtsvorschlag erhoben, so dass ihnen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwehrt ist, die Klage nach Art. 85a SchKG anzuheben, solange die Rechtsvorschläge nicht rechtskräftig beseitigt worden sind (BGE 125 III 149 E. 2c und d S. 152 f.; 128 III 334 S. 335). 
2.4 Nach SchKG ist es möglich, eine Betreibung einzuleiten, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 125 III 149 E. 2a S. 150). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. 
Allein die Behauptung der Beschwerdeführer, der Forderung der Beschwerdegegnerin fehle jegliche Grundlage, lässt die Betreibung damit noch nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass zwischen den Parteien gemäss Feststellung der Aufsichtsbehörde tatsächlich rechtliche Beziehungen bestanden haben und darüber jetzt eine Auseinandersetzung stattfindet. Gemäss dem angefochtenen Beschluss bezweckt die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung in erster Linie eine Verjährungsunterbrechung. Unter diesen Umständen kann nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen gesprochen werden. Dies im Übrigen unabhängig von der konkret anwendbaren Verjährungsfrist, zumal sich diese ohne eine - im Beschwerdeverfahren unzulässige - Prüfung der materiellen Grundlage der Forderung kaum bestimmen liesse. 
Nicht von Bedeutung für die Frage der Rechtmissbräuchlichkeit der Betreibung sind zudem die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend Erklärung über den Verjährungsverzicht. Solche Erklärungen sind zwar im Rechtsverkehr durchaus üblich, indes ist es den Beschwerdeführern frei gestanden, diese nicht zu unterzeichnen, wenn sie dadurch Nachteile befürchteten. Bezüglich eines allfälligen Rechtsmissbrauchs lässt sich indes daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Keinen Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache haben zudem die Verweise auf den europäischen Vollstreckungsbefehl. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 
2.5 Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil die Aufsichtsbehörde nicht genügend auf ihre Vorbringen eingegangen sei, ist darauf nicht einzutreten: Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers - wie dasjenige auf rechtliches Gehör eben eines ist - die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 126 III 30 E. 1c S. 32). 
3. 
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, in den Zahlungsbefehlen sei der Forderungsgrund nicht genügend klar umschrieben, und diese daher nichtig. 
3.1 Im vorliegenden Fall wird als Forderungsgrund "Unerlaubte Handlungen sowie Schadenersatz aus Zusammenarbeit und Geschäftsführung Z.________ AG vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2004" angegeben. Die Aufsichtsbehörde hat sich ihrer Vorinstanz angeschlossen, welche erwogen hat, den Beschwerdeführern habe bekannt sein müssen, dass die Beschwerdegegnerin Schadenersatz gestützt auf verschiedene Rechtsgrundlagen wolle und sich dieser auf ihre Tätigkeit bei der Beschwerdegegnerin beziehe, da sie bereits in rechtlicher Auseinandersetzung gestanden hätten, bei welchen sie als ehemalige Arbeitnehmer ins Recht gefasst worden seien. 
3.2 Die Angabe des Forderungsgrundes soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (BGE 121 III 18 E. 2a u. b S. 19 f., mit Hinweisen). 
3.3 Die Beschwerdeführer behaupten im Wesentlichen, die Forderung der Beschwerdegegnerin sei frei erfunden und durch diese nicht bewiesen. Wie bereits erwähnt, kann im vorliegenden Verfahren der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht überprüft werden. Darüber wird im Rechtsöffnungs- oder Klageverfahren zu entscheiden sein. Zudem erscheint der Forderungsgrund nicht bereits aus dem Grund unklar, weil die Beschwerdegegnerin nicht angegeben hat, auf welche gesetzlichen Grundlagen sie ihre Forderung stützt. Der Forderungsgrund ist vorliegend ausreichend umschrieben, da ersichtlich wird, dass Grundlage der Forderung die Tätigkeit der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ist. Für die Frage der genügenden Angabe des Forderungsgrundes nicht relevant ist im Übrigen, ob der Vermerk "unerlaubte Handlungen" auf dem Zahlungsbefehl ehrverletzend sei, wie die Beschwerdeführer behaupten. 
Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde den Forderungsgrund als genügend klar erachtet hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
4. 
Da sich die strittigen Betreibungen als nicht rechtsmissbräuchlich erweisen und auch die Angabe des Forderungsgrundes nicht beanstandet werden kann, ist dem Begehren der Beschwerdeführer, den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bei der Aufsichtskommission der Anwälte anzuzeigen, der Boden entzogen. Es erübrigen sich damit Erwägungen zu diesem Punkt. 
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Verfahren 7B.182/2005 und 7B.183/2005 werden vereinigt. 
2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin (Z.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Czerny), dem Betreibungsamt A.________, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Dezember 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: