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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_133/2008 
 
Urteil vom 1. Dezember 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Spreitenbach, Gemeindeverwaltung, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach, 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau. 
 
Gegenstand 
Erlass der Verzugszinsen der Kantons- und Gemeindesteuern 2004, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Gemeinderat Spreitenbach trat mit Entscheid vom 23. Juni 2008 auf ein Gesuch von X.________ um Erlass der Verzugszinsen auf der Jahressteuer 2004 im Betrag von Fr. 1'020.20 nicht ein, weil die zur Beurteilung des Erlassgesuchs erforderlichen Unterlagen trotz mehrfacher Mahnung nicht eingereicht worden seien. Auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 3. November 2008 nicht ein. 
 
Mit ans Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 25. November (Postaufgabe 27. November) 2008 erklärt X.________, gegen den negativen Rekursentscheid Einsprache erheben zu wollen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Ausgangspunkt der Beschwerde bildet ein Entscheid über den Erlass von Abgaben, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG). Zur Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Urteils des Steuerrekursgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und § 231 Abs. 4 des Aargauer Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 bzw. Art. 86 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 BGG) steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur Verfügung. Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei in der Beschwerdeschrift darzulegen ist, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern es durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sei (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). 
 
Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, und seinen Ausführungen lässt sich auch nicht sinngemäss entnehmen, welches verfassungsmässige Recht er anrufen wollte. Damit aber erweist sich seine Beschwerde mangels zulässiger Rüge als offensichtlich unzulässig. Ergänzend kann festgehalten werden, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz über die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit, im Erlassverfahren Unterlagen über die aktuellen Verhältnisse vorzulegen, auf verfassungswidriger Anwendung des kantonalen Rechts beruhen könnten. 
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dementsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Spreitenbach sowie dem Steueramt und dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Dezember 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Feller