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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_619/2010 
 
Urteil vom 1. Dezember 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Anfechtung der Kündigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 7. Oktober 2010. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin als Vermieterin und der Beschwerdegegner als Mieter per 1. Januar 2009 einen Mietvertrag über eine 3½ Zimmer-Dachwohnung am Y.________weg in Hünenberg schlossen; 
dass die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Zug die von der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2009 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrags mit Entscheid vom 8. März 2010 aufhob; 
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Klage der Beschwerdeführerin, mit der sie u.a. die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung verlangt hatte, mit Verfügung vom 15. Juli 2010 abwies und die Kündigung aufhob; 
dass das Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Oktober 2010 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 8. November 2010 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit der sie die Gutheissung der Klage beantragt; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die vorliegende Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, wie im Folgenden aufzuzeigen ist; 
dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht den Kausalzusammenhang zwischen einem vom Beschwerdegegner gestellten Mietzinsherabsetzungsbegehren und der Kündigung als erstellt betrachtete; 
dass die Beschwerdeführerin nicht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein soll, sondern der betreffenden Feststellung bloss ihre eigene Sicht der Dinge entgegenhält; 
dass die Vorinstanz das Herabsetzungsbegehren des Beschwerdegegners nicht als treuwidrig im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. a OR qualifizierte und daher die wegen desselben ausgesprochene Kündigung als missbräuchlich qualifizierte; 
dass sich die Beschwerdeführerin auch mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinandersetzt, sondern dem Schluss der Vorinstanz auch hier bloss ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, wobei sie sich auf einen von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt beruft, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfüllt sein sollen; 
dass sie sich dabei insbesondere auch nicht hinreichend mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzt, auf die die Vorinstanz verwies und nach denen auch nach verschiedenen von der Beschwerdeführerin angeführten Umständen kein Grund vorliege, der die Kündigung rechtfertigen könne; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Dezember 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer