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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_844/2010 
 
Urteil vom 1. Dezember 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Rückweisung Betreibungsbegehren, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die durch das Betreibungsamt Y.________ - mangels ausreichender Substantiierung des Forderungsgrundes - erfolgte Zurückweisung seines Betreibungsbegehrens vom 6. Juli 2010 über 70 Millionen Franken gegen A.________) abgewiesen und den vorinstanzlichen Entscheid bestätigt hat, 
in die Gesuche um Verfahrenssistierung, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass ein Grund für eine Verfahrenssistierung weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal das Bundesgericht nicht für die Behandlung der vom Beschwerdeführer auch erhobenen Strafanzeige zuständig ist, 
dass sodann das Obergericht im Beschluss vom 4. Oktober 2010 erwog, zutreffend habe die Vorinstanz das Fehlen der gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG vorgeschriebenen Angabe des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren angenommen, weil der Beschwerdeführer lediglich unter Verweis auf einen früheren Zahlungsbefehl erneut die Ausstellung eines Zahlungsbefehls über 70 Millionen Franken verlangt habe, obwohl sich auch aus dem früheren Zahlungsbefehl weder eine Forderungsurkunde mit Datum noch ein genauer Forderungsgrund ergebe, so dass der Schuldner gar nicht erkennen könne, für welche Forderung er betrieben werde (BGE 121 III 18), 
dass das Obergericht weiter erwog, auch in den mit dem Rekurs eingereichten Akten befänden sich keine Schriftstücke, die den Mindestanforderungen an ein Betreibungsbegehren genügen würden, überdies wäre dieses auch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen gewesen, nachdem der Beschwerdeführer die vorangegangene Betreibung über denselben Betrag gegen denselben Schuldner nach dessen Rechtsvorschlag nicht weiterverfolgt habe, schliesslich habe der Beschwerdeführer in einem gleichgelagerten nächsten Verfahren mit einer Kostenauflage wegen Mutwilligkeit zu rechnen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 4. Oktober 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Dezember 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann