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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1336/2020  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsätzliche Tötung; Beweiswürdigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2020 (SB190588-O/U/ad). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz ihn wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilte. Er verlangt die Aufhebung des Urteils, seine Freisprechung und eine umgehende Haftentlassung. 
 
2.  
In der Begründung einer Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft insbesondere die Verletzung von Grundrechten (z.B. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 265 E. 2.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, dass der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt willkürlich ist (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen als Begründung einer Beschwerde nicht aus. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht im Geringsten mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil, sondern beschränkt sich darauf, auf eine Beschwerdebeilage - das Dokument "Sachverhalt" - zu verweisen und zu behaupten, die ihm zur Last gelegte Tötung nicht begangen zu haben. Er bringt vor, dass Tatnachweise fehlten. Seine Verurteilung beruhe auf nicht haltbaren Vermutungen. Entlastenden Hinweisen sei nicht nachgegangen und die Annahmen der Voruntersuchung seien nicht hinterfragt worden. Seine Ausführungen erschöpfen sich in pauschalen Behauptungen und damit in rein appellatorischer Kritik. Weder ist daraus ersichtlich, inwieweit das angefochtene Urteil gegen das geltende Recht verstossen könnte, noch wird damit dargetan, dass und inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. 
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ist schon deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer erst unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist ans Bundesgericht gelangt ist und eine Beschwerdeergänzung nicht fristgerecht hätte nachgereicht werden können. Auf eine Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 
 
 
  
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill