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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_274/2021  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchtes Tragen einer Waffe ohne Bewilligung, versuchte Einfuhr einer Waffe ohne Bewilligung etc., reformatio in peius, in dubio pro reo etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 22. Dezember 2020 (SST.2020.67). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 15. Juli 2017 wurde A.________ am Grenzübergang U.________ einer Kontrolle unterzogen und in seinem Fahrzeug ein Wurfmesser mit einer Gesamtlänge von 23,5 cm und einer Klingenlänge von 13,5 cm festgestellt. 
 
B.  
Mit Strafbefehl vom 6. September 2018 befand die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg A.________ wegen Tragens einer Waffe ohne Bewilligung, versuchter Einfuhr einer verbotenen Waffe und Erwerbs einer verbotenen Waffe ohne Bewilligung für schuldig und verurteilte ihn zu 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 160.-- bedingt auf zwei Jahre sowie zu Fr. 800.-- Busse und den Kosten des Verfahrens von Fr. 1'700.--. Das von A.________ angerufene Bezirksgericht Rheinfelden (Präsidialgericht) verurteilte ihn am 18. Dezember 2019 wegen Tragens, versuchter Einfuhr und Besitzes einer Waffe ohne Bewilligung zu 15 Tagessätzen zu Fr. 220.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 660.-- Busse. Ausserdem auferlegte das Bezirksgericht A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 2'666.45. 
Die von A.________ erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 22. Dezember 2020 insoweit teilweise gut, als es ihn (bloss) des versuchten Tragens einer Waffe ohne Bewilligung schuldig sprach. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Die bedingte Geldstrafe reduzierte das Obergericht auf 10 Tagessätze (zu Fr. 220.--) und die Busse auf Fr. 500.--. Zudem sprach es den Beschuldigten, anders als die Erstinstanz, ausdrücklich vom Vorwurf des Erwerbs einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein frei. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden A.________ zu zwei Dritteln, diejenigen des erstinstanzlichen vollständig auferlegt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen. Für den Fall einzelner oder mehrerer Schuldsprüche sei er wegen fahrlässigen Verhaltens von den Vorwürfen des Tragens und der versuchten Einfuhr einer verbotenen Waffe freizusprechen und wegen fahrlässigen Besitzes einer Waffe ohne Bewilligung zu einer Busse von höchstens Fr. 500.-- zu verurteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1; 134 I 65 E. 1.3). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Willkürrüge ist explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Sind diese nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2.  
 
1.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im August 2016 aus dem Nachlass eines Dritten unter anderem rund 20'000 Artikel an Kinderspielzeug in Kartonkisten erwarb, worunter sich ohne Wissen des Beschwerdeführers ein Wurfmesser (Marke B.________; Gesamtlänge 23,5 cm; Klingenlänge 13,5 cm) befand. Gleichfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Wurfmesser nach dessen Entdeckung behielt und dass er es mit sich führte, als er am 15. Juli 2017 am Grenzübergang U.________ bei der Einreise in die Schweiz einer Zollkontrolle unterzogen wurde. Vorgeworfen wurden dem Beschwerdeführer der unrechtmässige Erwerb, erst- und zweitinstanzlich verurteilt wurde er wegen unrechtmässigen Besitzes einer Waffe, sowie wegen Tragens dieser ohne Bewilligung und versuchter Einfuhr einer verbotenen Waffe.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz erwägt, das fragliche Wurfmesser gelte unbestritten als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz; WG; SR 514.54). Zwar sei der blosse Besitz eines Wurfmessers weder nach der am 15. August 2019 in Kraft getretenen Fassung des Waffengesetzes noch nach der alten Gesetzesfassung verboten. Jedoch erfordere der Erwerb und in dessen Folge der rechtmässige Besitz eines Wurfmessers zufolge der bis dato unverändert geltenden Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG einen Waffenerwerbsschein. Der Beschwerdeführer habe das Wurfmesser, unbesehen seiner Kenntnis davon, mit dem Erwerb der Nachlassgegenstände im Sinne des Waffengesetzes erworben, da er zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche und ausschliessliche Herrschaftsgewalt über das Messer erlangt habe. Er habe weder beim Erwerb über einen Waffenerwerbsschein verfügt, noch nach der Entdeckung des Messers und dem Entschluss, dieses zu behalten, einen Waffenerwerbsschein bei der zuständigen Behörde beantragt. Mithin habe der Beschwerdeführer das Wurfmesser nicht rechtmässig erworben, sodass er es in der Folge "ohne Berechtigung" im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG besessen habe. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt, weil er sich nach der Entdeckung des Messers bewusst entschieden habe, dieses zu behalten und keinen Waffenerwerbsschein zu beantragen. Er habe sich daher des unrechtmässigen Besitzes einer Waffe schuldig gemacht. Demgegenüber sei er vom Vorwurf des unrechtmässigen Erwerbs einer Waffe freizusprechen, da er im Erwerbszeitpunkt keine Kenntnis vom Messer gehabt und daher nicht vorsätzlich gehandelt habe.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werde der blosse Besitz des Wurfmessers ohne Berechtigung ebenfalls von der Anklage erfasst, so die Vorinstanz weiter. In der Anklage sei nicht nur der Erwerb des Messers als Bestandteil der Spielwaren beschrieben worden, sondern auch dessen faktische Inbesitznahme, mithin die Tatbestandsvariante des unrechtmässigen Besitzes. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, er habe das Wurfmesser beim Sortieren der Nachlassgegenstände bemerkt und sich dazu entschieden, es zu behalten. Die Verurteilung zu einer anderen als der angeklagten Tat - Besitz anstelle von Erwerb - verstosse daher nicht gegen den Anklagegrundsatz. 
 
1.2.3. Mit Bezug auf den Vorwurf des Tragens einer Waffe ohne Bewilligung resp. des Mitführens der Waffe bei der Grenzabfertigungsstelle im Auto anlässlich des Grenzübertritts in die Schweiz am 15. Juli 2017 führt die Vorinstanz aus, obwohl der Beschwerdeführer auf deutschem Staatsgebiet angehalten und das Wurfmesser vom kontrollierenden Zollbeamten eingezogen worden sei, sehe das massgebende zwischenstaatliche Recht die Anwendung aller schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor, die sich auf den Grenzübertritt von Waren und Personen beziehen würden. Darunter seien praxisgemäss nicht bloss Zollbestimmungen zu subsumieren, sondern namentlich auch Verkehrsvorschriften und die Hilfestellung bei der Strafverfolgung im Allgemeinen. Entscheidend sei ein Zusammenhang des strafbaren Verhaltens mit dem Grenzübertritt von Personen oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren. Da der Tatbestand des Waffentragens ohne Bewilligung ein innerstaatliches Verhalten ohne Zusammenhang mit dem Grenzübertritt regle und der Beschwerdeführer auf deutschem Staatsgebiet angehalten worden sei, habe er den Tatbestand auf schweizerischem Territorium objektiv nicht erfüllt. Indes liege ein unvollendeter Versuch vor, habe der Beschwerdeführer doch beabsichtigt, mit dem Wurfmesser im Auto über die Grenze auf Schweizer Staatsgebiet zu gelangen. Entgegen seiner Auffassung sei Vorsatz zu bejahen, zumal er das Messer, wenngleich vor längerer Zeit, wissentlich und willentlich im Auto deponiert habe, um damit, nach eigenen Angaben, irgendwann in den Wald zu gehen und es auszuprobieren.  
Nach dem vorstehend Gesagten sei schliesslich der Tatbestand der versuchten Einfuhr einer verbotenen Waffe erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreite den objektiven Tatbestand denn auch nicht. Soweit er hinsichtlich des subjektiven Tatbestands geltend mache, das Wurfmesser zwar wissentlich und willentlich im Auto deponiert, es aber bei seiner grenzüberschreitenden Fahrt vergessen zu haben, entlaste ihn dies nicht. Vielmehr sei zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer habe das Wurfmesser nach eigenen Angaben ungefähr im Herbst 2016 im Auto deponiert, damals aber noch keine konkreten Pläne gehabt, wann er es im Wald ausprobieren wollte. Er habe daher in Kauf genommen, dass er eine Zeit lang mit dem Messer im Auto unterwegs sein würde. Eine Reise ins benachbarte Ausland sei für den in V.________ und somit in Grenznähe zu Deutschland lebenden Beschwerdeführer nicht derart ungewöhnlich gewesen, dass er damit nicht hätte rechnen müssen. Es habe sich ihm daher aufdrängen müssen, dass er irgendwann das Messer über die Staatsgrenze und zurück in die Schweiz verbringen könnte. 
 
1.2.4. Die Vorinstanz äussert sich abschliessend zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbotsirrtum sowie einem Sachverhaltsirrtum, welche sie beide verneint. Sie erwägt, entgegen seiner Behauptung habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Auffindens des 23,5 cm langen, relativ schweren, im Bereich der Spitze beidseitig geschliffenen Wurfmessers gewusst, dass es sich dabei um keinen Spielwarenartikel gehandelt habe. Alles andere läge ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, das Messer für Zielübungen im Wald benutzen zu wollen. Daran ändere nichts, dass er als Kind mit einem identischen Messer gespielt haben möge. Sodann habe es sich dem Beschwerdeführer aufdrängen müssen, dass ein solches, nur als Waffe verwendbares Messer, Regulierungen unterworfen gewesen sei, die sich im Laufe der Zeit ändern könnten. Selbst wenn er davon ausgegangen wäre, dass derartige Messer in seiner Jugendzeit als Spielzeug gegolten hätten, habe ihm bewusst sein müssen, dass dem heute nicht mehr so sein könnte. Er habe daher zumindest in Kauf genommen, dass es sich beim Wurfmesser um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handeln würde. Gleiches gelte für die Möglichkeit, dass der Besitz und das Verbringen einer Waffe über die Staatsgrenze einer Bewilligungspflicht unterliegen könnten. Demgegenüber sei es unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der klar erkennbaren Gefährlichkeit des Wurfmessers keinerlei Gedanken über ein allfälliges Verbot oder eine damit einhergehende Bewilligungspflicht gemacht haben wolle.  
Für die Annahme eines Verbotsirrtums sei nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer das Wurfmesser ohne sein Wissen erworben habe. Massgebend sei vielmehr, ob er bei der Platzierung des Messers im Auto davon ausgegangen sei, überhaupt nichts Unrechtes zu tun und ob er zureichende Gründe für diese Annahme gehabt habe. Dies sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe um die Eigenschaft des Wurfmessers als Waffe sowie um die Möglichkeit gesetzlicher Verbots- oder Bewilligungsvorschriften gewusst resp. solches in Kauf genommen. Dies gelte unbesehen der Tatsache, dass das Messer Teil des Nachlasses eines mit Kinderwaren handelnden Marktfahrers gewesen sei und trotz der Behauptung, es handle sich um ein Kinderspielzeug. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass er trotz alledem davon ausgegangen wäre, zum Besitz, Tragen und zur Einfuhr eines solchen Messer berechtigt zu sein. Ein Verbotsirrtum liege nicht vor. 
 
1.3. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten datieren vom 15. Juli 2017. Für die Strafbarkeit wird daher auf die damals gültige Fassung des Waffengesetzes abgestellt.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c der massgebenden Fassung des Waffengesetzes galten Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge als Waffen. Die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Messern und Dolchen nach Art. 4 Abs. 1 lit. c sind verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. c WG).  
 
1.3.2. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht sind in Art. 10 WG geregelt. Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG).  
Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt zufolge Art. 27 Abs. 1 WG eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Art. 28 Abs. 1 WG (Transport von Waffen namentlich von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden; von und zu einem Zeughaus oder von und zu einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung sowie bei Wohnsitzwechsel). 
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 
 
1.3.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-) Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteil 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.3.4. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, wer mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt. Auf einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB kann sich nicht berufen, wer um die Rechtswidrigkeit und die Strafbarkeit seines Verhaltens weiss, jedoch zu Unrecht davon ausgeht, die Tat werde lediglich mit einer Busse geahndet (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Hält der Täter sein Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. oben E. 1.1; zum Ganzen; Urteile 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.1; 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3, nicht publ. in BGE 145 IV 185).  
War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 Satz 2 StGB). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; 129 IV 6 E. 4.1; je mit Hinweisen). Soweit die Entschuldbarkeit des geltend gemachten Verbotsirrtums zu verneinen ist, kann offenbleiben, ob der Täter sein Verhalten überhaupt für rechtmässig hielt (BGE 129 IV 6 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 
 
1.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht als willkürlich oder sonst als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
1.4.1. Zunächst ist mit Bezug auf den Tatvorwurf des Besitzes ohne Berechtigung unerfindlich und legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Auffassung falsch sein soll, wonach er das unter den Spielsachen gefundene Wurfmesser mit dem Erwerb der Spielsachen im Sinne des Waffengesetzes erworben habe. Die tatsächliche und ausschliessliche Herrschaftsgewalt über das Messer erlangte er spätestens dann, als er es beim Sortieren entdeckte und entschied, es zu behalten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, zu jenem Zeitpunkt über die nötige Waffenerwerbsbewilligung verfügt oder um eine solche nachgesucht zu haben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, er habe das Wurfmesser ohne Bewilligung und damit nicht rechtmässig erworben und es in der Folge rechtswidrig besessen. Dies gilt unbesehen des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf des rechtswidrigen Erwerbs mangels Vorsatz. Der diesbezügliche Freispruch muss nicht auch zum Freispruch hinsichtlich des Besitzes führen. Der Erwerb und damit der spätere Besitz des Messers bleiben vielmehr objektiv rechtswidrig, da die erforderliche Bewilligung fehlt. Der Erwerb war auch nicht deshalb rechtmässig, weil dem Beschwerdeführer der Vorsatz fehlte. Der mangelnde Vorsatz ersetzt die fehlende Erwerbsbewilligung nicht, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint. Er bestreitet zudem nicht, Besitz im Sinne des Waffenrechts an einem verbotenen Wurfmesser gehabt zu haben. Entgegen seiner Auffassung handelte er mit Bezug auf den Besitz - anders als beim Erwerb - vorsätzlich, was die Vorinstanz schlüssig begründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die rechtliche Qualifikation des Wurfmessers als Waffe nicht gekannt, ändert am Vorsatz hinsichtlich des rechtswidrigen Besitzes nichts. Für Vorsatz genügt vielmehr eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irrelevant ist (vgl. Urteil 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Gleichfalls nicht nachvollziehbar ist sodann die Rüge des Beschwerdeführers einer Verletzung des Anklagegrundsatzes. Demnach umfasse der in der Anklage geschilderte Tatvorwurf, er habe das Wurfmesser "bemerkt" und sich entschieden, es "zu behalten", den Besitz des Messers ohne Bewilligung nicht. Die in der Anklage enthaltene Feststellung, dass der Beschwerdeführer entschieden habe, das Messer zu behalten, ist mit besitzen gleichbedeutend. Soweit der Beschwerdeführer den Vorsatz in Frage stellt und geltend macht, es habe ihm an Wissen und Wollen hinsichtlich des Besitzes ohne Berechtigung gefehlt, da von einem rechtmässigen Erwerb auszugehen sei, überprüft dies das Bundesgericht als vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 9 BV; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.2; oben E. 1.1 und E. 1.3.3). Dass die Vorinstanz mit Bezug auf das strittige Wissen und Wollen des Beschwerdeführers willkürlich geurteilt hätte, ist nicht ersichtlich oder genügend dargetan. Dies gilt namentlich auch, soweit er behauptet, die rechtliche Qualifikation des Wurfmessers als Waffe nicht gekannt zu haben (vgl. oben). Unklar ist schliesslich, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand für sich ableiten will, dass die Vorinstanz im Dispositiv die unzutreffende Rechtsnorm aufgeführt habe, da aArt. 5 Abs. 1 lit. c resp. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG den blossen Besitz einer Waffe gerade nicht verbiete. Gleiches gilt, wenn ihn die Vorinstanz gestützt auf die einschlägige Strafnorm von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wegen Besitzes ohne Berechtigung schuldig spricht, während im Dispositiv von Besitz ohne Bewilligung - offenbar Bezug nehmend auf den Erwerb - die Rede sein soll. Es ist weder ersichtlich, noch begründet der Beschwerdeführer, weshalb dies zu einem Freispruch führen sollte. Er behauptet auch nicht, dass ein krasser Verfahrensfehler vorläge oder dass er sich gegen die Vorwürfe nicht hinreichend hätte zur Wehr setzen können, sodass das Verfahren als unfair oder verfassungswidrig erscheinen würde. Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Besitzes einer verbotenen Waffe ohne Berechtigung verstösst nicht gegen Bundesrecht. 
 
1.4.2. Mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Einfuhr und des Tragens einer Waffe rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung und macht eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend. Er bringt jedoch nichts vor, was diesbezüglich Willkür belegen würde. Dies ist namentlich der Fall, wenn er wiederum behauptet, nicht vorsätzlich, mithin nicht wissentlich und willentlich gehandelt zu haben, weil er das Messer im Ablagefach "vergessen" habe. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (oben E. 1.2.3).  
An deren Schlüssigkeit ändert nichts, dass unberücksichtigt geblieben sein soll, dass der Beschwerdeführer behauptet hatte, zwischen der Ablage des Messers im Auto und der Fahrt ins benachbarte Ausland seien mehr als sieben Monate vergangen. Ebenso wenig vermag ihn zu entlasten, dass er das Messer in einem selbstschliessenden Türfach abgelegt habe, oder, dass er als ehemaliger Garagist über mehrere Fahrzeuge verfügte. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es für die Annahme von Willkür nicht genügt, wenn er selbst seine Aussage hinsichtlich des Wissens um die Anwesenheit des Messers im Auto für glaubhaft hält. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo liegt ebenfalls nicht vor und ist nicht genügend dargetan (vgl. oben E. 1.1). 
 
1.4.3. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht, wenn sie mit Bezug auf sämtliche Vorwürfe einen Sachverhalts- oder Verbotsirrtum verneint. Es kann ebenfalls auf ihre in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen (oben E. 1.2.4) verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer von der Rechtmässigkeit seines Tuns ausgegangen sein und um ein mögliches Verbot des Erwerbs, Tragens und Verbringens von Wurfmessern ins Ausland oder in schweizerisches Staatsgebiet nichts geahnt haben will, im Wesentlichen weil er als 10-jähriges Kind, mithin vor rund 50 Jahren, damit gespielt hat, erscheint unglaubhaft. Die Vorinstanz geht zu Recht von der Unentschuldbarkeit des Verhaltens aus und lehnt einen Verbotsirrtum ab. Sie nimmt zutreffend an, dass der Beschwerdeführer um die Rechtswidrigkeit seines Tuns wissen musste. Dass sie dabei wesentliche Sachverhaltsaspekte ausser Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Namentlich war der Vorinstanz bekannt, dass der Beschwerdeführer ein Konvolut von Spielsachen, worunter sich das besagte Wurfmesser befand, von einem Marktfahrer erworben hatte. Sie musste gleichwohl keinen Verbotsirrtum bejahen. Wenn der Beschwerdeführer für seine Argumentation eine Medienmitteilung des Regierungsrats des Kantons Aargau aus dem Jahre 1998 bemüht, wonach neu gewisse Messer und Dolche als verbotene Waffen gelten würden, kann er daraus ebenfalls nichts für sich ableiten. Die hier zu beurteilenden Delikte wurden 17 Jahre später begangen.  
Sodann ist unklar, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand für sich ableiten will, dass die Rechtsnorm des Art. 21 StGB im Strafbefehl nicht erwähnt sein soll, obwohl er einen Verbotsirrtum geltend gemacht habe. Gleiches gilt mit Blick auf das erstinstanzliche Urteil. Weder dieses noch der Strafbefehl bilden Anfechtungsobjekte im Verfahren vor Bundesgericht. Ebenfalls ohne Belang ist, welchen Standpunkt der Beschwerdeführer in den kantonalen Verfahren eingenommen hatte. Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus der Feststellung der Vorinstanz, wonach eine Minderheit des Gerichts einen Verbotsirrtum bejaht hätte. 
 
1.4.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius darin erblickt, dass die Vorinstanz die "sich aus dem vermeidbaren Verbotsirrtum ergebende Strafmilderung nach Art. 48a StGB aus dem Urteilsdispositiv gestrichen hat, ohne auf Freispruch zufolge unvermeidbaren Verbotsirrtums zu erkennen". Die Vorinstanz verneint einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB ausdrücklich und geht nicht bloss von einem vermeidbaren Irrtum aus. Sie war frei, dies zu tun, auch wenn das Erstgericht offenbar gestützt auf Art. 48a StGB eine Strafmilderung vornahm. Folgerichtig milderte die Vorinstanz auch die Strafe unter dem Gesichtspunkt von Art. 48a StGB nicht und fand der genannte Artikel im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv keine Erwähnung. Nachdem die Vorinstanz insgesamt, sowohl mit Bezug auf die Geldstrafe als auch die Busse, eine geringere Strafe aussprach als das Erstgericht, ist das Verbot der reformatio in peius nicht verletzt, zumal auch keine Verschärfung der rechtlichen Qualifikation der Tat erfolgte (vgl. zum Verbot der reformatio in peius BGE 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3; Urteil 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer erstinstanzlich aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen worden wäre, was er aber zu Recht nicht behauptet.  
Ebensowenig liegt eine Verletzung von Art. 404 Abs. 1 StPO vor, indem vorinstanzlich nur noch die Frage nach der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums, nicht aber dessen Bestehen zu überprüfen gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Streitig und zu überprüfen war vorinstanzlich nicht (nur) der Teilaspekt der Schuld, sondern die Tatbestandserfüllung als solche, wobei unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde. Die Vorinstanz hat daher nicht ihre Kognition in unzulässiger Weise über den Streitgegenstand hinaus (oder in Verletzung des Verbots der reformatio in peius) erweitert. Sie verletzt auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem sie ihn nicht neuerlich zum Vorliegen eines Verbotsirrtums anhörte, obwohl die Erstinstanz einen Verbotsirrtum bejaht hatte. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, dass die Gerichte das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben. Ein besonderer Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich einer von der erstinstanzlichen Einschätzung abweichenden rechtlichen Qualifikation durch die Vorinstanz besteht nicht, zumal nicht erkennbar oder hinreichend dargetan ist, dass der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Rechtsauffassung schlechterdings nicht hätte rechnen müssen. Gleiches gilt, wenn er eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben rügt, da er, in Kenntnis der Möglichkeit, dass die Vorinstanz einen Verbotsirrtum verneinen könnte, keinem schriftlichen Berufungsverfahren zugestimmt hätte. 
Soweit der Beschwerdeführer eventualiter neuerlich einen Sachverhaltsirrtum behauptet und dies damit begründet, dass er das Wurfmesser für ein gewöhnliches Messer gehalten habe, entfernt er sich vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Ausserdem begibt er sich damit in einen unlösbaren Widerspruch zu seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst davon aus, dass er das Wurfmesser als Erinnerung an seine Jugendzeit behalten habe, weil er damals mit einem - gleichen - Wurfmesser im Wald gespielt habe und dies habe wiederholen wollen. Er hielt das Wurfmesser mithin offensichtlich nicht für ein blosses Spielzeug. Jedenfalls ist die gegenteilige Annahme der Vorinstanz nicht willkürlich. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt