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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_260/2021, 1C_262/2021  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_260/2021 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Gaudenz Schwitter und Albane Selimi, 
Beschwerdeführerin, 
 
und 
 
1C_262/2021 
Gemeinde Altishofen, handelnd durch den Gemeinderat Altishofen, Schloss, 6246 Altishofen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern, 
Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Bauen ausserhalb der Bauzone, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 17. März 2021 
(7H 20 214/7H 20 221). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 316, Grundbuch Altishofen, welches in der Landwirtschaftszone liegt. Am 3. September 2014 erteilte der Gemeinderat Altishofen A.________ unter Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung für verschiedene auf dem genannten Grundstück geplante Bauvorhaben, nämlich den Umbau der Pferdestallungen des Gebäudes Nr. 92c (Pferdestall West) mit Anbau von Pferdeboxen und dazugehörigen Ausläufen, den Umbau der Pferdestallungen beim Gebäude Nr. 92 (Pferdestall Ost) mit Anbau von Ausläufen sowie die Überdachung der Mistmulde. Gleichzeitig eröffnete der Gemeinderat den für das Bauen ausserhalb der Bauzone erforderlichen zustimmenden Entscheid der Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern vom 18. August 2014.  
 
A.b. A.________ reichte am 1. Dezember 2014 ein das Bauvorhaben beim Gebäude Nr. 92 (Pferdestall Ost) betreffendes Planänderungsgesuch ein, worin unter anderem vorgesehen war, das Gebäude bis zur Bodenplatte zurückzubauen und durch einen Holzelementbau neu zu erstellen. Nachdem ihr die kantonale Dienststelle mitgeteilt hatte, dass für das so geänderte Bauvorhaben keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne, reichte A.________ am 26. Januar 2015 noch einmal neue Planunterlagen ein, welche noch die Umnutzung der Jauchegrube im Untergeschoss des bestehenden Pferdestalls Ost sowie verschiedene bauliche Massnahmen am Pferdestall Ost vorsahen. Der Gemeinderat bewilligte die mit den am 26. Januar 2015 eingereichten Planunterlagen beantragte Planänderung am 22. April 2015 und eröffnete gleichzeitig den entsprechenden zustimmenden Entscheid der kantonalen Dienststelle vom 18. Februar 2015.  
 
B.  
 
B.a.  
Mit Verfügung vom 13. August 2015 stellte der Gemeinderat fest, dass die Bauarbeiten am Gebäude Nr. 92 (Pferdestall Ost) nicht nach den bewilligten Unterlagen ausgeführt wurden. Er forderte A.________ auf, weitere Bauarbeiten an diesem Gebäude zu unterlassen und für die tatsächlich bereits ausgeführten bzw. beabsichtigten Arbeiten ein neues Baugesuch einzureichen. A.________ reichte am 17. September 2015 ein nachträgliches Planänderungsgesuch ein, welches wiederum den Abbruch und Wiederaufbau des Daches sowie der Mauern des Gebäudes Nr. 92 (Pferdestall Ost) vorsah. Mit Entscheid vom 29. Juni 2016 bewilligte der Gemeinderat das Planänderungsgesuch vom 17. September 2015 und stellte fest, die Bauarbeiten dürften nach Rechtskraft dieses Entscheids wieder aufgenommen werden. 
Mit Entscheid vom 26. September 2016 kam die kantonale Dienststelle zum Schluss, das vom Gemeinderat am 29. Juni 2016 bewilligte Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. Gleichzeitig verweigerte sie die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG (SR 700). Die Dienststelle stellte ihren Entscheid dem Gemeinderat zu, damit dieser ihn der Baugesuchstellerin eröffne. Ohne der Baugesuchstellerin den Entscheid der kantonalen Dienststelle vom 26. September 2016 förmlich zu eröffnen, stellte der Gemeinderat am 22. März 2017 fest, seine Baubewilligung vom 29. Juni 2016 sei innert der vorgesehenen Rechtsmittelfrist nicht angefochten worden und somit rechtswirksam. 
 
B.b. Am 3. April 2017 erhob das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern mit dem Antrag, der Feststellungsentscheid des Gemeinderats vom 22. März 2017 sei aufzuheben, soweit er sich nicht mangels Zuständigkeit als nichtig erweise. Mit Urteil vom 25. August 2017 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde des ARE gut. Es kam zum Schluss, die Entscheide des Gemeinderats vom 29. Juni 2016 sowie vom 22. März 2017 seien nichtig. Es wies die Sache an den Gemeinderat zurück, damit dieser den Entscheid der kantonalen Dienststelle vom 26. September 2016 der Baugesuchstellerin eröffne, das Baubewilligungsverfahren damit abschliesse und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands prüfe.  
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. August 2017 erhoben der Gemeinderat Altishofen und A.________ je Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht qualifizierte das Urteil des Kantonsgerichts als nicht unmittelbar anfechtbaren Zwischenentscheid und trat auf die Beschwerden nicht ein (Urteil 1C_530/2017 bzw. 1C_540/2017 vom 25. Juni 2018). 
 
C.  
Nach einer Besprechung mit Vertretern der Gemeinde, des Kantons und des Bundes reichte die Baugesuchstellerin am 12. bzw. 18. November 2019 weitere Unterlagen ein, namentlich ein überarbeitetes Betriebskonzept, wonach es sich bei ihrem Betrieb um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle, weshalb das geänderte Bauvorhaben zonenkonform bewilligt werden könne. Mit Entscheid vom 22. Januar 2020 stellte die kantonale Dienststelle fest, das geänderte Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen sei nicht zonenkonform und auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG könne nicht erteilt werden. Am 30. September 2020 verfügte der Gemeinderat, das geänderte Bauvorhaben könne wegen der Entscheide der kantonalen Dienststelle nicht bewilligt werden, womit nach Rechtskraft seiner Verfügung über die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu befinden sei. Gleichzeitig eröffnete der Gemeinderat den Verfahrensbeteiligten die abweisenden Entscheide der kantonalen Dienststelle vom 26. September 2016 und vom 22. Januar 2020. 
Gegen die genannten Entscheide der kantonalen Dienststelle erhoben A.________ und der Gemeinderat je Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragten in der Hauptsache, diese Entscheide sowie der Bauabschlag des Gemeinderats vom 30. September 2020 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Entscheid des Gemeinderats vom 29. Juni 2016, mit welchem das geänderte Bauvorhaben bewilligt worden sei, rechtswirksam sei. Mit Urteil vom 17. März 2021 vereinigte das Kantonsgericht die beiden Verfahren und wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
A.________ (Verfahren 1C_260/2021) und der Gemeinderat (Verfahren 1C_262/2021) haben gegen die Urteile des Kantonsgerichts vom 25. August 2017 und vom 17. März 2021 je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen je, die angefochtenen Urteile, die abweisenden Entscheide der kantonalen Dienststelle vom 26. September 2016 und vom 22. Januar 2020 sowie der Bauabschlag des Gemeinderats vom 30. September 2020 seien aufzuheben bzw. es sei festzustellen, dass die Baubewilligung des Gemeinderats vom 29. Juni 2016 rechtskräftig und rechtswirksam sei. Die kantonale Dienststelle und die Vorinstanz haben in beiden Verfahren auf Vernehmlassung verzichtet und beantragen die Abweisung der Beschwerden. Das ARE hat je Verfahren eine Stellungnahme eingereicht und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführer haben mit Eingaben vom 27. August 2021 bzw. vom 23. September 2021 je an ihrer Beschwerde festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden in den Verfahren 1C_260/2021 und 1C_262/2021 richten sich gegen die gleichen Urteile des Kantonsgerichts und werfen inhaltlich weitgehend die gleichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen. 
 
2.  
Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Zusammen mit dem vorinstanzlichen Endentscheid vom 17. März 2021 anfechtbar ist der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 25. August 2017, soweit er sich auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (vgl. Art. 90 und Art. 93 Abs. 3 BGG). A.________ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks und Baugesuchstellerin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Gemeinde Altishofen ist nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 lit. b und c RPG ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine offensichtlich unrichtige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Die Rüge betrifft im Wesentlichen zwei Schreiben der Dienststelle Raum und Wirtschaft bzw. des damaligen Dienststellenleiters vom 24. Mai 2016 und vom 3. Juni 2016 (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2). Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen überhaupt die Feststellung des Sachverhalts und nicht dessen rechtliche Würdigung betreffen, ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt in diesem Zusammenhang oder sonst offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 BGG). In der vorinstanzlichen Formulierung, wonach der E-Mail Nachricht vom 3. Juni 2016 keine Entscheidung entnommen weden könne, welche auf einem hinreichend sicheren Entscheidungsfundament beruhen würde, ist keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Die Beschwerdeführerinnen dringen mit ihrer Rüge nicht durch. 
 
 
4.  
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil vom 17. März 2021 zum Schluss, aufgrund der umfangreichen baulichen Massnahmen am Gebäude Nr. 92 (Abbruch und Wiederaufbau des Dachs sowie der Mauern) handle es sich beim geänderten Bauvorhaben nicht um einen Umbau, sondern um einen Neubau. Da das streitbetroffene Grundstück in der Landwirtschaftszone und damit ausserhalb der Bauzonen liege, erfordere das Bauvorhaben nicht nur eine Baubewilligung des Gemeinderats, sondern in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 RPG bzw. § 51 und § 60 Abs. 1 lit. b der Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2013 (PBV/LU; SRL 736) i.V.m. Art. 182 Abs. 1 und § 192a Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL 735) auch eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde, nämlich der Dienststelle Raum und Wirtschaft. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der kantonalen Behörde lägen indessen nicht vor. Das geänderte Bauvorhaben könne nicht nach Art. 16a bis Abs. 1 RPG bewilligt werden und auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG seien nicht erfüllt. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft habe die Bewilligung des geänderten Bauvorhabens mit den angefochtenen Verfügungen vom 26. September 2016 und vom 22. Januar 2020 daher zu Recht verweigert. 
 
5.  
Die vorinstanzliche Auffassung, wonach das geänderte Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nach dem RPG nicht bewilligungsfähig sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladene ARE kommt zum gleichen Schluss. Wie die Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt haben, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 34b RPV (SR 700.1) i.V.m. Art. 16a bis RPG nicht erfüllt, da der Betrieb nicht als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) eingestuft werden kann. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG fällt ebenfalls ausser Betracht. Zwar machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das geänderte Bauvorhaben könne allenfalls nach Art. 24c RPG bewilligt werden, wonach bestimmungsgemäss nutzbare altrechtliche Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, unter gewissen Voraussetzungen abgebrochen und wiederaufgebaut werden können, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Art. 24c RPG gelangt jedoch schon deshalb nicht zur Anwendung, da es sich beim inzwischen abgebrochenen Gebäude Nr. 92 um eine alleinstehende landwirtschaftliche Nichtwohnbaute handelte, und somit weder um eine zonenwidrig gewordene Wohnbaute oder ein angebautes Ökonomiegebäude (vgl. Art. 41 Abs. 2 RPV) noch um eine altrechtliche Gewerbebaute (vgl. Urteil 1C_382/2016 vom 6. April 2017 E. 2.2). 
 
6.  
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren denn auch nicht in erster Linie, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Bewilligung für das Bauvorhaben verneinte. Vielmehr machen sie hauptsächlich geltend, der Gemeinderat und die Dienststelle Raum und Wirtschaft hätten das Planänderungsgesuch vom 17. September 2015 längst gutgeheissen und genehmigt. Die Dienststelle habe mit einem Schreiben vom 24. Mai 2016 und einer E-Mail-Nachricht vom 3. Juni 2016 an die Gemeinde ihre Zustimmung zum Bauvorhaben gegeben. Sodann habe sie dem Bauvorhaben zumindest konkludent zugestimmt, indem sie gegen die vom Gemeinderat erteilte Bewilligung vom 29. Juni 2016 innert der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben habe und auch nicht auf andere Weise zu verstehen gegeben habe, dass sie mit dem Entscheid der Gemeinde nicht einverstanden sei. Unter diesen Umständen sei die Baubewilligung des Gemeinderats vom 29. Juni 2016 rechtskräftig geworden und nach wie vor rechtswirksam. Indem die Vorinstanz zum gegenteiligen Schluss gekommen sei, habe sie Art. 5, Art. 8 und Art. 9 BV, Art. 25 Abs. 2 RPG sowie in willkürlicher Weise § 182 Abs. 2 PBG/LU verletzt. Im gleichen Zusammenhang rügen die Beschwerdeführerinnen ausserdem, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Nachfolgend einzugehen ist nur auf diejenigen Rügen, welche von den Beschwerdeführerinnen substanziiert begründet werden (vgl. E. 2 hiervor). 
 
6.1. Nach Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Hierbei handelt es sich um eine grundlegende Verfahrensregelung zur Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips (BGE 128 I 254 E. 3.8.4; Urteil 1C_566/2019 vom 5. August 2020 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zustimmung der kantonalen Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Bewilligung. Ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde gewährte Baubewilligungen sind grundsätzlich als nichtig zu qualifizieren (BGE 111 Ib 213 E. 5b; Urteile 1C_566/2019 vom 5. August 2020 E. 5.2 und 1C_500/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dies gilt mindestens dann, wenn die kantonale Behörde keine Kenntnis vom Baugesuch hatte (Urteil 1C_500/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.1; vgl. auch BGE 132 II 21 E. 3). Die Notwendigkeit einer kantonalen Mitwirkung für bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone (Art. 25 Abs. 2 RPG) darf grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden (Urteil 1C_566/2019 vom 5. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).  
Die Dienststelle Raum und Wirtschaft ist die im Kanton Luzern für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige Bewilligungsbehörde (§ 51 und § 60 Abs. 1 lit. b PBV/LU i.V.m. § 182 Abs. 1 und § 192a Abs. 4 PBG/LU). Der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 RPG entsprechend bestimmt das kantonale Recht, eine von der Gemeinde für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen erteilte Baubewilligung sei nichtig, wenn der Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde fehlt (§ 182 Abs. 2 Satz 1 PBG/LU). 
Die Vorinstanz kam in den angefochtenen Urteilen vom 25. August 2017 und vom 17. März 2021 zum Schluss, die Baubewilligung des Gemeinderats vom 29. Juni 2016 und der Entscheid des Gemeinderats vom 22. März 2017 seien nichtig, weil die Baubewilligung ohne Zustimmung der Dienststelle Raum und Wirtschaft erfolgt sei. Die Beschwerdeführerinnen sind gegenteiliger Auffassung. 
 
6.2. In einem Schreiben vom 24. Mai 2016 und in einer E-Mail Nachricht vom 3. Juni 2016 zuhanden der Gemeinde haben die Dienststelle Raum und Wirtschaft bzw. der damalige Dienststellenleiter sich dahingehend geäussert, dass eine kantonale Bewilligung für das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nicht erteilt werden könne. Gleichzeitig wurde der Gemeinde indessen zu verstehen gegeben, sie könne das geänderte Bauvorhaben allenfalls in eigener Kompetenz genehmigen, was die Gemeinde am 29. Juni 2016 denn auch getan hat. Die erwähnten Mitteilungen der Dienststelle Raum und Wirtschaft bzw. des damaligen Dienststellenleiters an die Gemeinde sind widersprüchlich und inhaltlich teilweise falsch. Mit Blick auf Art. 25 Abs. 2 RPG klar falsch ist der Hinweis darauf, die Gemeinde könne das geänderte Bauvorhaben allenfalls in eigener Kompetenz bewilligen. Andererseits hat die Dienststelle mit den erwähnten Schreiben jedenfalls eine ausdrückliche Bewilligung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 RPG für das geänderte Bauvorhaben nicht erteilt, sondern eine kantonale Bewilligung für das geänderte Bauvorhaben vielmehr ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen weisen indessen zu Recht darauf hin, dass die Dienststelle, auch nachdem sie von der Bewilligung der Gemeinde vom 29. Juni 2016 Kenntnis erhalten hat, nicht sofort reagiert und namentlich den Entscheid der Gemeinde nicht während der Rechtsmittelfrist angefochten hat.  
Ob im beschriebenen Verhalten der Dienststelle Raum und Wirtschaft zwar keine ausdrückliche, aber - wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen - allenfalls eine konkludente Zustimmung zum geänderten Bauvorhaben erblickt werden könnte und ob dieses Verhalten allenfalls dazu geführt haben könnte, dass die Baubewilligung der Gemeinde vom 29. Juni 2016 - entgegen § 182 Abs. 2 Satz 1 PBG/LU und dem Grundsatz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 RPG - nicht nichtig ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 
 
6.3. Ob die Baubewilligungsbehörde auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen darf, beurteilt sich nach den Grundsätzen des Widerrufs. Verwaltungsbehörden können rechtsfehlerhafte Verfügungen, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern (Urteil 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3 mit Hinweis). Gemäss § 116 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Lzuern vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL 40) kann die Verwaltungsbehörde ihre Entscheide aus wichtigen Gründen ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Dem Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung entgegenstehen kann insbesondere der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann stets, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.3 und E. 2.5.1 mit Hinweisen).  
 
6.4. Vorliegend von Bedeutung ist zunächst, dass die erwähnten Schreiben der Dienststelle Raum und Wirtschaft vom 24. Mai 2016 und vom 3. Juni 2016 nicht an die Bauherrin, sondern an die Gemeinde gerichtet waren. Damit bilden die Schreiben keine Vertrauensgrundlage für die Bauherrin, selbst falls sie davon indirekt erfahren haben sollte.  
Der Bauherrin eröffnet wurde hingegen die kommunale Bewilligung vom 29. Juni 2016. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 schon einmal ein Baugesuch gestellt hat, welches in Abänderung der ursprünglichen Bewilligung vom 3. September 2014 den Rück- und Wiederaufbau des Gebäudes Nr. 92 vorsah. Bereits damals hat ihr die kantonale Dienststelle mitgeteilt, dass für das so geänderte Bauvorhaben keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne (vgl. Sachverhalt Lit. A.b). Die am 22. April 2015 vom Gemeinderat bewilligte und von der kantonalen Dienststelle am 18. Februar 2015 genehmigte Projektänderung sah zwar wiederum verschiedene bauliche Massnahmen am Gebäude vor, aber nicht dessen Rück- und Wiederaufbau. Nachdem in der Folge im Widerspruch zur Bewilligung vom 22. April 2015 das Dach und die Wände des Gebäudes abgerissen worden waren, verfügte die Gemeinde am 13. August 2015 einen Baustopp (vgl. Sachverhalt Lit. B.a). Weil grundsätzlich und aufgrund der Vorgeschichte auch in der vorliegenden Angelegenheit als bekannt vorausgesetzt werden kann, dass Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nicht ohne Mitwirkung des Kantons bewilligt werden können (vgl. E. 6.1 hiervor), konnte die Bauherrin trotz der von der Gemeinde am 29. Juni 2016 erteilten Baubewilligung und des kommunalen Entscheids vom 22. März 2017 nicht berechtigterweise darauf vertrauen, das geänderte Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen sei rechtskonform. Sodann äussert sich die Bauherrin auch nicht substanziiert dazu, inwiefern sie nach dem 29. Juni 2016 nicht wieder rückgänging zu machende Dispositionen getroffen hätte. Und schliesslich stünde dem Vertrauensschutz auch das grosse öffentliche Interesse an der Beachtung und Durchsetzung der bundesrechtlichen Vorschriften für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen bzw. an der Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips (vgl. E. 6.1 hiervor) entgegen. 
Sofern somit das Verhalten der Dienststelle Raum und Wirtschaft als konkludente Zustimmung zum geänderten Bauvorhaben einzustufen wäre, hätte sie eine entsprechende Zustimmung mit ihren Entscheiden vom 26. September 2016 bzw. vom 22. Januar 2020 zu Recht widerrufen, ohne Art. 9 BV oder § 116 Abs. 1 VRG/LU zu verletzen. Mit Blick auf Art. 25 Abs. 2 RPG folgerichtig hat am 30. September 2020 der Gemeinderat seine früheren, dem geänderten Bauvorhaben zustimmenden Entscheide ebenfalls widerrufen und unter Hinweis auf die Entscheide der Dienststelle verfügt, das geänderte Bauvorhaben könne nicht bewilligt werden. 
 
6.5. Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen die Entscheide der Dienststelle Raum und Wirtschaft vom 26. September 2016 bzw. vom 22. Januar 2020 - soweit sie darauf eingetreten ist - im Ergebnis zu Recht abgewiesen, ohne damit gegen die von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Bestimmungen zu verstossen.  
 
7.  
Somit sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin im Verfahren 1C_260/2021 kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin im Verfahren 1C_262/2021 sind keine Kosten zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen anzuordnen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 1C_260/2021 und 1C_262/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Im Verfahren 1C_260/2021 werden der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle